{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1975-08-21_4_StR_166_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1975-08-21","aktenzeichen":"4 StR 166/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR_ 166/75 URTEIL\n\n1.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Flugzeugmechaniker Erich Fritz D\naus RB, geboren am EB 1925 in\n\n. den Flugzeugelektrikir Bernd Ss aus WE\ngeboren an EEE 1941 in ME _\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n{\n\n-2-\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 21. August 1975, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchmidt,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nMayr\nDr. Dr. Spiegel\nHürxthal\nDr. Knoblich\nals beisitzende Richter,\n\nErster Staatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EB, EB, ais Verteidiger für\n\nden Angeklagten DENE,\nRechtsanwalt WB, KW, als Verteidiger für\n\nden Angeklagten SW,\n\nJustizangestellter m\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts Kiel\nvom 28. Februar 1974, soweit es sie\nbetrifft, mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\n- 3 -\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Seifert wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von\nacht Monaten, den Angeklagten Du wegen des\ngleichen Vergehens zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafen\nist zur Bewährung ausgesetzt worden. Die Revisionen\nder Angeklagten, die Verletzung des formellen und des\nsachlichen Rechts rügen, haben beide Erfolg.\n\nI. Die Revision des Angeklagten Se\n\n1, Die Verfahrensrügen\n\na) Die Ablehnung der beantragten Vernehmung des\nZeugen FEB (versehentlich als RB bezeichnet; vgl.\ndazu Bd. 1 S. 154, 166 d.A.) mit dem Hinweis, es handle sich um einen bloßen Beweisermittlungsamtrag, ist\nrechtsirrtümlich begründet. Der sog. Beweisermittlungsamtrag bezweckt die Erschließung von Erkenntnisquellen, aus denen sich vielleicht sachdienliche und dann\nnoch zu benutzende Beweismittel ergeben könnten. Als\n\n„u-\n\nAusforschungsamtrag soll er den Weg für die Stellung\neines echten Beweisamtrags bereiten (vgl. Eb. Schmidt,\nLehrkommentar Vorb. zu §§ 244 bis 256 StPO, Anm. 25;\nLöwe-Rosenberg 22. Aufl. Anm. IV, 7, a; BGHSt 8, 76;\nBGH LM § 244 Abs. 3 StPO Nr. 10 und 17). Der hier in\nFrage stehende Beweisamtrag wollte aber nicht durch\nNachforschung erst erhebliche Tatsachen feststellen\noder geeignete Beweismittel finden, sein Verlangen\nging vielmehr dahin, über eine bestimmte Tatsache ein\nvorhandenes und auch zulässiges Beweismittel (BGHSt\n\n6, 128, 129) zu benutzen. Der Zeuge RB sollte bekunden, daß die polizeiliche Aussage des Angeklagten\nüber die Bedeutung der Wasserbetankung nur ein Nachunfallwissen darstellt und daß dieser Umstand nicht\nausreichend in das Vernehmungsprotokoll übernommen worden ist. Die Ablehnung dieses echten Beweisamtrages\nstellt mithin einen verfahrensrechtlichen Fehler dar,\nauf dem das Urteil auch beruhen kann.\n\nb) Auch der Hilfsbeweisamtrag auf Vernehmung des\nZeugen Ru ist vom Landgericht gleichermaßen fehlerhaft als unzulässiger Beweisermittlungsamtrag abgelehnt worden. Daß die auf UA S. 76 dafür gegebene Begründung das Wesen des Beweisermittlungsamtrags unrichtig auslegt, ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen zu 1. a). Auch hier lag nicht nur eine Beweisanregung, ein bloßer Ausforschungsamtrag vor; der\nBeweisamtrag enthielt die Angabe sowohl einer bestimnten Tatsache als auch eines bestimmten Beweismittels.\n‚Auch hier ist nicht auszuschließen, daß die Verurteilung des Angeklagten auf der fehlerhaften Ablehnung\ndes Beweisamtrages beruht.\n\n-5.\n\nc) Zu Bedenken Anlaß gibt auch die Ablehnung des\nBeweisamtrages auf Vernehmung der Zeugen EEE und\nHE mit der Begründung, \"dies\" sei \"für den Angeklagten SB unerheblich\". Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Übersicht bei Dallinger MDR 1970, 560) muß bei der Ablehnung eines Beweisamtrages wegen Bedeutungslosigkeit der Beweistatsache\nder Beschluß ergeben, ob die Beweistatsache aus tatsächlichen oder aus rechtlichen Gründen als bedeutungslos angesehen wird. Da hier die Beweisbehauptung dahin ging, \"daß EM die mit Kerosin gefüllten Behälter absichtlich, hilfsweise unabsichtlich zu den übrigen Behältern gestellt hat\", war für den Angeklagten\nangesichts des im Eröffnungsbeschluß gegen ihn erhobenen Tatverdachts keineswegs klar, aus welchem der beiden Gründe dies für ihn unerheblich sein sollte. Da er\nmithin nicht in der Lage war, sich auf die neue Verfahrenssituation, wie sie durch die Ablehnung des Antrages entstanden war, sachgemäß einzustellen und gegebenenfalls weitere Anträge zu stellen (vgl. BGHSt 2,\n284, 286), kann auch insoweit nicht ausgeschlossen\nwerden, daß das Urteil auf dem Verfahrensmangel beruht.\n\nd) Damit kommt es auf die übrigen Verfahrensrügen\nnicht mehr an. Sie sind ohnehin unbegründet: Weder die\ndienstliche Stellung der Sachverständigen noch die\nangebliche mangelnde Sachkunde (\"mögliche Unobjektivität\") stellen, wie auch die Strafkammer im einzelnen\nzutreffend ausführt, einen Befangenheitsgrund i.S.d.\n§ 74 StPO dar. Die Ablehnung des hilfsweise beantragten Augenscheins steht in Einklang mit der Bestimmung\ndes § 244 Abs. 5 StPO und läßt ein fehlerhaftes Ermessen nicht erkennen. Die Vernehmung der Zeugen MB una\n\n-6-\n\nSaller war erkennbar nur für den Fall eines gerichtlich angeordneten Augenscheins beantragt. Die Begründung, mit der das Landgericht eine weitere Überprüfung des in der Hauptverhandlung abgespielten Tonbandes abgelehnt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\n2, Die Sachrüge\n\nDie Aufhebung des Schuldspruchs schon wegen durchgreifender Verfahrensverstöße erübrigt ein Eingehen\nauf die sachlichrechtlichen Bedenken der Revision. In\nder neuen Hauptverhandlung wird sich die Strafkammer\njedoch eingehend damit befassen müssen, inwieweit\ndie festgestellten außergewöhnlichen Organisationsmängel im technischen Betrieb der P@BInternational etwa\nauch die Pflichtwidrigkeit des Angeklagten EB und\nvor allem die Voraussehbarkeit ihrer schließlichen Auswirkung maßgeblich berührt haben. Dabei wird auch eingehend zu prüfen sein, ob der Grundsatz, daß keine Betriebsmittel zu verwenden sind, die vorher nicht näher\ngeprüft wurden, ein allgemein bekannter Grundsatz ist,\nder auch dann gilt und dem Angeklagten bekannt sein\nmußte, wenn dieser davon ausging, es handle sich um\nBehälter mit demineralisiertem Wasser.\n\nII. Die Revision des Angeklagten Duvenhorst\n\n1, Die Verfahrensrüge\n\nEntgegen der Ansicht der Revision hat das Landgericht nicht gegen die prozessualen Grundsätze der\nWahrunterstellung verstoßen. Der Angeklagte hatte in\nseinem Antrag u.a. unter Beweis gestellt, daß er einen\n\n- 7 -\n\nNaßstart weder vorbereitet noch miterlebt hat, daß\ner für diese Startart keine Ausbildung und keine generelle Einweisung auf der BAC 1-11 erhalten hat,\n\ndaß er über die Möglichkeiten, einen Naßstart durchzuführen, ebensowenig informiert worden ist wie darüber, auf welchem Wege die Wasserbetankung der\n\nBAC 1-11 erfolgen kann. Der Sinn des Beweisamtrags\nging allein dahin, daß die PM International von\nsich aus nichts veranlaßt hat, Duvenhorst über die\nVornahme eines Naßstarts zu instruleren, weder in\nForm der Anweisung oder Schulung noch in Form praktischer Betätigung bei dieser Art des Starts. Diese\nBeweistatsachen werden in der Beweiswürdigung ohne\nVerstoß durchweg - darin besteht, freilich erschöpft\nsich auch das Wesen der Wahrunterstellung - als bewiesen behandelt. Daß die Strafkammer trotz dieser\nfür sie erwiesenen Tatsachen schließlich zu der Überzeugung gelangte, daß der Angeklagte gleichwohl \"im\nwesentlichen\" über den Verwendungszweck der Plastikbehälter und das in ihnen transportierte entmineralisierte Wasser \"Bescheid wußte\", stellt keinen Verstoß gegen die Wahrunterstellung dar. Die Kammer ist\nnämlich der Ansicht, der Angeklagte habe bei seiner\nlangjährigen Tätigkeit \"irgendwann einmal von der Möglichkeit des Naßstarts\" gehört und habe als erfahrener Mechaniker seit 1971 auch schnell \"einen hinreichenden Überblick\" gewonnen (UA S. 83). Zur Überzeugungsbildung des Landgerichts in dieser Richtung trug\nvor allem bei, daß der Angeklagte wenige Tage nach\ndem Unfall in seiner ersten Vernehmung selbst zugegeben hat, ihm sei bekannt, daß die Plastikbehälter\n\"mitunter\" mit \"destilliertem\" Wasser für Kühlzwecke\nvon Maschinen mitgenommen würden, auch sei ihm klar\n\n-8-\n\ngewesen, daß die Behälter nur mit Wasser hätten gefüllt werden dürfen (UA S. 82). Da die Strafkamner\nbedenkenfrei darlegt, daß der Angeklagte dieses von\nihm eingeräumte Wissen, entgegen dem Vorbringen auch\nder Revision, nicht erst nach dem Unfall erworben hat,\nliegt insoweit weder ein Widerspruch zur Wahrunterstellung noch ein Verstoß gegen die Denkgesetze vor.\n\n2, Die Sachrüge\n\nNicht frei von einem durchgreifenden Widerspruch\nhingegen ist das Urteil bei der Begründung des Vorwurfs der Fahrlässigkeit. Das Landgericht geht zwar\nbei der Prüfung, ob die tatbestandsmäßigen Folgen des\npflichtwidrigen Handelns des Angeklagten für ihn auch\nvoraussehbar waren, richtig davon aus, daß die Maßstäbe der Voraussehbarkeit rein subjektiv zu bestimmen sind. Entscheidend ist nämlich, ob die Folgen der\nTat von eben diesem Täter in der konkreten Situation,\nin der er handelte, vorausgesehen werden konnten (vgl.\netwa BGH bei Dallinger MDR 1973, 18). Aber gerade bei\nder Beantwortung dieser Frage widerspricht sich das\nGericht. Richtig geht es davon aus, daß die Pflichtwidrigkeit des Angeklagten für sich allein noch nicht\nzum Absturz des Flugzeugs führen konnte, daß vielmehr\nnoch die Pflichtwidrigkeit des Angeklagten Si»,\nnämlich das Verbringen der mit Kerosin gefüllten Behälter \"ohne ausreichende Prüfung\" an Bord des Flugzeugs hinzukommen mußte (UA S. 84). Ein solches Handeln indessen konnte, so führt das Landgericht aaO aus,\n\"nach Auffassung des Angeklagten Duvenhorst - wie zu\nseinen Gunsten zu unterstellen ist - im Grunde keinem\nMechaniker einfallen\". Wenn das Gericht trotz dieser\nUnterstellung eine Seite später meint, das Fehlverhal-\n\n-9.-\n\nten von SEM sei nicht so geartet gewesen, daß es\nals gänzlich vernunftwidrig anzusehen sei und habe\nauch \"nicht außerhalb der auch DE zusäng1ichen Lebenserfahrung gelegen\", dann genügen auch die\nnachfolgenden Sätze des Urteils nicht, den Widerspruch\nauszuräumen.\n\nDer Frage der Voraussehbarkeit kommt beim Angeklagten DEE ausschlaggebende Bedeutung zu. Angesichts des angeführten Widerspruchs vermag der Senat nicht zu erkennen, daß das Landgericht vom Vorliegen der subjektiven Seite der Voraussehbarkeit ausreichend überzeugt war. Die Verurteilung des Angeklagten\nkann daher nicht bestehenbleiben.\n\nSchmidt Mayr Spiegel\n\nHürxthal Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-08-21/4-str-166-75","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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