{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1975-08-14_4_StR_407_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1975-08-14","aktenzeichen":"4 StR 407/75","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 407/75 BESCHLUSS\nARTE\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schachtmeister Delfin C EEE - '' GENE\naus BE, geboren am EEE :935 ir ME (Provinz PB /Spanien), zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen fortgesetzten sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\n--2_\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nnach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 14. August 1975 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Dortmund\nvom 18. April 1975 dahin geändert, daß\nder erste Satz der Urteilsformel folgende Fassung erhält:\n\n\"Der Angeklagte ist schuldig des fortgesetzten sexuellen Mißbrauchs von\nKindern in Tateinheit mit fortgesetztem sexuellen Mißbrauch von Schutzbefohlenen und mit fortgesetztem Beischlaf zwischen Verwandten in drei\nFällen sowie des fortgesetzten sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen.\"\n\nIm Strafausspruch für den Fall II 1\n\nder Urteilsgründe (Adoptivtochter Mercedes)\nsowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe\nwird das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache\n\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDer Senat tritt im wesentlichen den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seinem - dem Ver-\n\nteidiger bekanntgegebenen - Antragsschriftsatz vom\n28. Juli 1975 bei.\n\nDer Generalbundesanwalt hat aber ebenso wie das\nLandgericht übersehen, daß im Falle der Adoptivtochter Mercedes (Fall II 1 der Urteilsgründe) die\n\nStrafverfolgung nach dem Tatbestand des § 176 StGB\nverjährt ist.\n\nNach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB der alten (bis\nzum Inkrafttreten des 4. StrRG am 28. November 1973\ngeltenden) Fassung und auch nach § 176 StGB in der\nseitdem (und unverändert auch heute noch) geltenden\nNeufassung ist nur der sexuelle Mißbrauch von Personen unter 14 Jahren strafbar. Die Adoptivtochter Mer-\n\ncedes hat am 24. September 1966 ihr 14. Lebensjahr\nvollendet.\n\nDie Straftat gemäß § 176 StGB war früher ein\nVerbrechen. Ihre Strafverfolgung verjährte erst in\n10 Jahren (§ 67 Abs. 1 Nr. 3 StGB a.F.). Durch die\nNeufassung, die der § 176 durch das 4. StrRG erhalten hat, ist die Straftat aber zu einem Vergehen umgestaltet worden; Verjährung der Strafverfolgung\ntrat jetzt schon nach 5 Jahren ein (§ 67 Abs. 2 StGB\na.F.). Zwar beträgt die Verjährungsfrist für die\nStraftat gemäß § 176 StGB nach der ab 1. Januar 1975\ngeltenden Neufassung des § 78 StGB - der anders als\nfrüher die Verjährungsfristen nach dem Höchstmaß der\nStrafdrohung bemißt - jetzt wieder 10 Jahre. Für eine\nvor dem 1. Januar 1975 begangene Straftat verbleibt\n\n-u-\n\nes aber bei der früheren, kürzeren Verjährungsfrist\n(Art. 309 Abs. 3 EGStGB).\n\nIm Falle Mercedes ist also mit dem Inkrafttreten\ndes 4, StrRG am 28. November 1973 bezüglich der\nStraftat gemäß § 176 StGB die Strafverfolgung verjährt. Nur die bis ins Jahr 1971 begangene fortgesetzte Straftat nach § 174 StGB ist verfolgbar geblieben,\nInsoweit muß aber gemäß § 2 Abs. 3 StGB n.F. die Neufassung des § 174 StGB angewendet werden. .\n\nSchmidt Börtzler Hürxthal\n\nSalger Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-08-14/4-str-407-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"StGBEG","ref":"Art 309","ref_norm":"309","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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