{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1975-08-14_4_StR_403_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1975-08-14","aktenzeichen":"4 StR 403/75","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"VA\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 403/75 BESCHLUSS\n\nER FE\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Reinhard S EEE zus Vouu-ME, zeboren an EEE 1952 ir EEE.\n\nzur Zeit in Strafhaft,\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\n‚7\n\n-2-\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nnach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 14. August 1975 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Arnsberg\nvom 13. März 1975 im Strafausspruch\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter, gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung und wegen Raubes zur Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die mit der unzulässigen allgemeinen\nVerfahrensrüge (§ 344 Abs, 2 Satz 2 StPO) und mit der\nebenfalls nur allgemein erhobenen Sachrüge gerechtfertigte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg,\nsoweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet.\n\n- 3 -\n\nDurchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet\njedoch die Begründung des Ausspruchs über die Einzelstrafe wegen schwerer räuberischer Erpressung.\nDas Landgericht bewertet die Tat als minder schweren Fall nach §§ 250 Abs. 2 StGB und führt aus, unter Berücksichtigung der im einzelnen näher dargelegten Gesichtspunkte erscheine es vertretbar, die\nan sich für die schwere räuberische Erpressung vorgesehene Mindestfreiheitsstrafe von fünf Jahren um\nein Jahr zu unterschreiten und eine Einzelstrafe von\nvier Jahren zu verhängen. Diese Erwägung kann rechtlich nicht gebilligt werden, Der Strafrahmen für\neinen minder schweren Fall der schweren räuberischen Erpressung liegt nach § 250 Abs. 2 StGB zwischen einem Jahr und fünf Jahren Freiheitsstrafe.\nInnerhalb dieses Rahmens muß die Strafe bestimmt werden und nicht, wie es das Landgericht getan hat,\ndurch Ermäßigung der für schwere räuberische Erpressung \"an sich\" vorgesehenen Mindeststrafe. Das Landgericht konnte zwar eine Einzelstrafe von vier Jahren aussprechen, jedoch ist nicht sicher auszuschließen, daß es bei richtiger Anwendung des Gesetzes zu einer geringeren Einzelstrafe gelangt wäre. Daher muß der Strafausspruch in diesem Fall aufgehoben werden. Da nicht sicher auszuschließen ist,\n\n-Lu-\n\ndaß auch die Einzelstrafe von fünf Jahren wegen Raubes von der aufgehobenen Einzelstrafe beeinflußt\nist, ist der gesamte Strafausspruch aufzuheben.\n\nSchmidt Börtzler Mayr\n\nHürxthal Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-08-14/4-str-403-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-08-14/4-str-403-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:13.437534+00:00"}}