{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1975-08-14_4_StR_393_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1975-08-14","aktenzeichen":"4 StR 393/75","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 393/75 BESCHLUSS\nAU. IE\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ngen Kraftfahrer Kurt Adolf Mn aus Me,\n\ngeboren am EEE 1936 in rm.\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 14. August 1975 gemäß § 349 Abs. 4 StFo\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Schwurgerichts beim\nLandgericht Arnsberg vom 15. Januar 1975\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nEntgegen der vom Generalbundesanwalt in seinen\nAntrag auf Beschlußverwerfung vertretenen Auffassung\ngreift die Sachbeschwerde durch.\n\nDas Schwurgericht geht zutreffend davon aus, daß.\nder Angeklagte sich in einer Notwehrlage befand, als\ner, nachdem Lothar Schröder mit der Bemerkung, eigentlich müsse man dem Angeklagten den Schädel einschlagen, den Stuhl zum Schlage erhoben hatte, seinerseits\ndas Fahrtenmesser ergriff und zur Abwehr vor sich\nhin hielt. Indem das Schwurgericht ausführt, nachdem\nSchröder den Stuhl wieder fortgeworfen und damit zu\nerkennen gegeben habe, daß er es nicht auf eine tätliche Auseinandersetzung mit gefährlichen Werkzeugen\nankommen lassen wollte, habe auch der Angeklagte das’\naußerordentlich gefährliche Messer fallen lassen oder\n\nDZ\n\nPa\n\nwegwerfen müssen, verkennt es nach den bisherigen Feststellungen jedoch die Sach- und Rechtslage. Schröder,\nder früher bei der Fremdenlegion gewesen war, hatte\nschon einige Stunden zuvor nicht locker gelassen, bis\nsich der Angeklagte auf einen Judo-Kampf mit ihm eingelassen hatte. Die Art, wie er den Kampf geführt hatte\nund möglicherweise auch sein Ergebnis, waren der eigentliche Grund für die tiefe Verstimmung des Angeklagten. Daß SCEREEEEB : u} jetzt wieder handgreiflich werden könnte, zumal wegen des vorausgegangenen unbeherrschten Verhaltens des Angeklagten gegenüber seiner eigenen Frau, hält selbst das Schwurgericht für durchaus\ndenkbar. Auf einen solchen weiteren \"Zweikampf\" mit\nungewissem Ausgang und möglichen, wenn auch normalerweise nicht schweren Körperverletzungen, brauchte sich\nder Angeklagte aber nicht einzulassen, Solange nicht\neindeutig klar war, daß Sp auch von einem solchen Kampf mit bloßen Fäusten ablassen wollte, durfte\nder Angeklagte deshalb das Messer zu seinem Schutz vor\nsich hin halten und brauchte es sich auch nicht etwa\nvon SC aus der Hand nehmen oder sonst entwinden\nzu lassen. Solange war dieses passive Abwehrverhalten\ndurch Notwehr gedeckt.\n\nAnders wäre die Rechtslage nur zu beurteilen, wenn\nder Angeklagte sich nicht auf ein bloßes Schutzverhalten beschränkt, sondern seinerseits, etwa in Verfolgung seines vorausgegangenen Verhaltens gegenüber seiner Frau, zum Angriff mit dem Messer gegen eine der anwesenden Personen übergegangen wäre oder wenn möglicherweise ein solcher Angriff unmittelbar bevorgestanden\nhätte. Dann allerdings hätte Schröder, der ja wohl in\nerster Linie auch weiteres Unheil mit dem Messer verhindern wollte, ihm das Messer wegnehmen und zu diesem\n\n-uL-\n\nZweck handgreiflich werden dürfen. Zur Annahme einer\nsolchen von dem Angeklagten ausgehenden Gefahr fehlen\nindessen im Urteil bisher jedenfalls jegliche Feststellungen.\n\nDie Strafkammer, an die die Sache zurückzuverweisen war (§ 354 Abs. 3 StPO), wird den Sachverhalt\nunter den aufgezeigten Gesichtspunkten neu prüfen und\nwürdigen müssen. In der neuen Verhandlung hat der Angeklagte auch Gelegenheit, seine erstmals in der Revisionsschrift aufgestellten Behauptungen unter Beweis zu stellen.\n\nSchmidt Börtzler Hürxthal\n\nSalger Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-08-14/4-str-393-75","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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