{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1975-08-14_4_StR_253_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1975-08-14","aktenzeichen":"4 StR 253/75","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Hat das Amtsgericht in einer Bußgeldsache auf den\nEinspruch des Betroffenen durch Urteil sachlich entschieden, obwohl der Bußgeldbescheid bereits (z.R,\nwegen Versäumung der Einspruchsfrist) rechtskräftig\nwar, so sind im Rechtsbeschwerdeverfahren das Urteil\ndes Amtsgerichts aufzuheben und der Einspruch als unzulässig zu verwerfen, Eine Einstellung des (weiteren)\ngerichtlichen Verfahrens kommt nicht in Betracht.","text_plain":"NK\n\nNachschlapewerk: Ja\n\nBGHST: ja\n\nowiG 1975 8 79\n\nHat das Amtsgericht in einer Bußgeldsache auf den\nEinspruch des Betroffenen durch Urteil sachlich entschieden, obwohl der Bußgeldbescheid bereits (z.R,\nwegen Versäumung der Einspruchsfrist) rechtskräftig\nwar, so sind im Rechtsbeschwerdeverfahren das Urteil\ndes Amtsgerichts aufzuheben und der Einspruch als unzulässig zu verwerfen, Eine Einstellung des (weiteren)\ngerichtlichen Verfahrens kommt nicht in Betracht.\n\nBGH, Beschl, v. 1%. August 1975 - 4 Str 253/75 - AG Bielefeld\n\n7,3 7\nCLG Hamm\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 253/75 BESCHLUSS\n\nin der Bußgeldsache\n\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Siegfried B EEE\nin EEE, geboren am GE 192° in zug\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 14. August 1975 durch\nden Vorsitzenden Richter Schmidt sowie die Richter\nBörtzler, Hürxthal, Salger und Dr. Knoblich beschlossen:\n\nHat das Amtsgericht in einer Bußgeldsache auf\nden Einspruch des Betroffenen durch Urteil sachlich entschieden, obwohl der Bußgeldbescheid\nbereits (z.B. wegen Versäumung der Einspruchsfrist) rechtskräftig war, so sind im Rechtsbeschwerdeverfahren das Urteil des Amtsgerichts\naufzuheben und der Einspruch als unzulässig\n\nzu verwerfen. Eine Einstellung des (weiteren)\ngerichtlichen Verfahrens kommt nicht in Betracht.\n\nGründe:\n\nDurch Bußgeldbescheid der Stadt Bielefeld ist gegen\nden Betroffenen wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit\neine Geldbuße festgesetzt worden. Nachdem der Betroffene\nEinspruch eingelegt hatte, hat der Amtsrichter durch Urteil ebenfalls auf eine Geldbuße (in derselben Höhe wie\nim Bußgeldbescheid) erkannt.\n\nDie Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist vom Oberlandesgericht Hamm zugelassen worden.\n\nDieses ist der Auffassung, daß der Betroffene den\nEinspruch nicht rechtzeitig nach der wirksamen Zustellung\n\ndes Bußgeldbescheids eingelegt hat, so daß letzterer\nRechtskraft erlangt hat. Nach seiner Meinung - die hier\nnicht nachzuprüfen ist - hätte daher der Amtsrichter\nden Einspruch, nachdem nun einmal die Hauptverhandlung\nbegonnen hatte, durch Urteil als unzulässig verwerfen\nmüssen.\n\nDas Oberlandesgericht möchte nunmehr das Verfahren\ndadurch abschließen, daß es das Urteil des Amtsgerichts\naufhebt und den Einspruch als unzulässig verwirft. Daran\nsieht es sich jedoch gehindert durch den Beschluß des\nOberlandesgerichts Koblenz vom 28. Mai 1973 - VRS 46, 61 -,\nDieses hat in einem Fall, in dem der Amtsrichter sein Urteil erlassen hatte, obwohl - von ihm nicht bemerkt -\nder Einspruch zurückgenommen war, entschieden, daß die\n\"Einstellung des gerichtlichen Verfahrens\" auszusprechen\nsei; da beim Bußgeldverfahren das Verfahren der Verwaltungsbehörde und das nach Einspruchseinlegung anschließende\ngerichtliche Verfahren zwei verschiedene Verfahren seien,\nkönne in einem Falle wie in dem hier in Rede stehenden das\ngerichtliche Verfahren nicht durch bloße Aufhebung des amts-|\ngerichtlichen Urteils und Verwerfung des Einspruchs abgeschlossen werden.\n\nDas Oberlandesgericht Hamm hat daher die Sache dem\nBundesgerichtshof gemäß § 121 Abs. 2 GVG vorgelegt.\n\n1. § 121 Abs. 2 GVG ist auch bei der Entscheidung über\neine Rechtsbeschwerde nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten entsprechend anwendbar (§ 79 Abs. 3 OWiG). Die Vorlegung ist zulässig.\n\n2. In der Sache tritt der Senat in Übereinstimmung\nmit dem Generalbundesanwalt dem vorlegenden Oberlandesgericht bei.\n\na) Der Bundesgerichtshof war mit einem Fall befaßt\n(BGHSt 13, 306), in dem ein Einspruch gegen eine Strafverfügung verspätet eingelegt war, der Amtsrichter aber\ndie Verspätung übersehen und ein Sachurteil erlassen hatte.\nDer Bundesgerichtshof hat entschieden, daß in einem solchen\nFalle das Revisionsgericht nicht das weitere (an die Strafverfügung anschließende) Verfahren einzustellen hat, sondern daß das Verfahren vom Revisionsgericht dadurch zum\nAbschluß zu bringen ist, daß dieses das Urteil des Amtsgerichts aufhebt und den Einspruch gegen die Strafverfügung als unzulässig verwirft.\n\nDiese Auffassung hat für das Strafverfügungsverfahren\nauch das Oberlandesgericht Karlsruhe (DAR 1960, 237) und\nfür das Strafbefehlsverfahren das Bayerische Oberste Landesgericht (NJW 1962, 118) vertreten.\n\nb) Es besteht kein Grund, diese Auffassung im Bußgeldverfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten für die\nEntscheidung nach Einspruchseinlegung nicht zu vertreten.\nDenn auch das Bußgeldverfahren ist ein einheitlich geregeltes und trotz der Verschiedenartigkeit seiner Verfahrensabschnitte einheitliches Verfahren. Nach der Einlegung eines Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid wird\nmit der Zuleitung der Akten durch die Staatsanwaltschaft\nan das Amtsgericht zur weiteren Entscheidung das gerichtliche Bußgeldverfahren anhängig; das Verfahren der Ver-\n\nwaltungsbehörde wird damit in das gerichtliche Verfahren\nüberführt (Göhler OWiG 4. Aufl. Anm. 6 vor § 67).\n\nBehandelt das Gericht (das Amtsgericht oder das Rechts.\nbeschwerdegericht) den Einspruch als zulässig, entscheidet\nes demgemäß in der Sache und wird diese Entscheidung rechts.\nkräftig, so verliert der Bußgeldbescheid jede Wirkung.\nVerwirft dagegen das Gericht (das Amtsgericht oder das\nRechtsbeschwerdegericht) den Einspruch als unzulässig,\nso steht mit der Rechtskraft dieser Entscheidung fest,\ndaß einerseits das gerichtliche Verfahren beendet ist,\naber andererseits der Bußgeldbescheid voll seine Wirkung\nbehält.\n\nWie in den genannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, des Oberlandesgerichts Karlsruhe und des\nBayerischen Obersten Landesgerichts im Strafverfügungsund Strafbefehlsverfahren haben auch im Bußgeldverfahren\nbereits das Bayerische Oberste Landesgericht (VRS 42, 49/50)\nund das Oberlandesgericht Hamm (NJW 1970, 1092) entschieden.\n\nc) Aus den Kostenvorschriften der maßgebenden Gesetze,\ninsbesondere aus dem § 109 OWiG, kann entgegen der Meinung\ndes Oberlandesgerichts Koblenz nichts für dessen Standpunkt\nhergeleitet werden.\n\nHat nach Einspruchseinlegung das Gericht in der\nSache abschließend entschieden, so ist allein diese Entscheidung auch hinsichtlich der Kostentragung für das\ngesamte Verfahren von Bedeutung. Auf Grund des - wegge-\n\nN\nER\n\nfallenen - Bußgeldbescheids können keine Kosten erhoben\nwerden. Die Kostenpflicht bemißt sich nach den gemäß\n\n§ 46 Abs. 1 OWiG sinngemäß geltenden §§ 464 ff StPo\n\n(und gegebenenfalls den Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes) und außerdem nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (bes. § 88),\n\nWird dagegen der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid\nvom Gericht verworfen, dann bleibt mit der Rechtskraft\ndieser Entscheidung der Bußgeldbescheid wie in übrigen\nso auch hinsichtlich der Kosten des Verfahrens, d.h.\nallerdings nur hinsichtlich der seit Verfahrensbeginn\nbis zum Bußgeldbescheid angefallenen Kosten, wirksam;\ndie Kostenregelung ist in den §§ 105 bis 108 OWiG getroffen. Da aber ein Betroffener durch seinen Einspruch\ngegen den Bußgeldbescheid zunächst einmal die Überleitung\ndes Verfahrens in das gerichtliche Verfahren veranlaßt\nund damit einen weiteren, erhöhten Aufwand verursacht\nhat, bringt - gerade mit Rücksicht auf die grundsätzliche\nEinheit des Bußgeldverfahrens - der § 109 OWiG eine sinnvolle Regelung, wonach der Betroffene bei Rücknahme oder\nVerwerfung seines Einspruchs zusätzlich zu den auf Grund\ndes Bußgeldbescheides sich ergebenden Kosten \"auch die\nKosten des gerichtlichen Verfahrens\" zu tragen hat. Hier\nsei des Zusammenhangs wegen im Hinblick auf den oben erwähnten umgekehrten Fall, wonach bei einer sachlichen Entscheidung über den Einspruch die Gebühren nur für das\ngerichtliche Verfahren erhoben werden können, darauf hingewiesen, daß die Gebühren für das gerichtliche Verfahren\nnach § 88 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz ? GKG wesentlich höher\nsind als die Gebühren für das Verfahren der Verwaltungs-\n\nbehörde nach § 107 Abs. 2 OWiG.\n\n(Vgl. zu den vorstehenden Ausführungen unter c) auch\nGöhler OWiG 4. Aufl. vor § 105 Anm. 1 sowie § 107 Anm. 2 B;\nRebmann/Roth/Herrmann OWiG § 107 Anm. 4 sowie § 109 Anm. 1;\nRotberg OWiG 5. Aufl. § 105 Rz 1).\n\ndad) Nach allem ist die in der Beschlußformel niedergelegte Entscheidung gerechtfertigt.\n\nOb und in welcher Weise sich in einem Fall, in dem\nder Amtsrichter in seinem irrigerweise ergangenen Sachurteil die Geldbuße niedriger festgesetzt hat, als es im\nBußgeldbescheid geschehen war, das Verbot der Schlechterstellung auswirken muß (vgl. dazu z.B. OLG Hamm in NJW 1970,\n1092, 1093), braucht hier, weil nicht entscheidungserheblich,\nnicht erörtert und entschieden zu werden.\n\nSchmidt Börtzler Hürxthal\nSalger Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-08-14/4-str-253-75","cited_norms":[{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":2},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 107","ref_norm":"107","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-08-14/4-str-253-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:13.398290+00:00"}}