{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1975-08-07_4_StR_318_75_NA_NA_a","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1975-08-07","aktenzeichen":"4 StR 318/75","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 318/75 BESCHLUSS\n7e 7\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Karl H ED au: TEE,\ngeboren am EEE 1925 ir. gu,\n\nwegen Betruges u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers\nam 7. August 1975 beschlossen:\n\n1. Die Revision des Angeklagten FEB zegen\ndas Urteil des Landgerichts Münster (Westfalen)\n\nvom 29, November 1974 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten FEB\ngegen die Versagung einer Entschädigung für die\nerlittene Untersuchungshaft wird verworfen, Der\nAngeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nGründe:\n\nZu _ 1. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Senat hält die Revision einstimmig\nfür unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nZu 2. Der Angeklagte Hunnekuhl war in diesem Verfahren\nvom 14. bis zum 23. Dezember 1968 auf Grund des Haftbefehls\ndes Amtsgerichts Münster vom 12. Dezember 1968 in Untersuchungshaft wegen des Verdachts, an den Wechselfälschungen\ndes Mitangeklagten Weiß mitgewirkt zu haben. Dieser Verdacht\nhat sich später nicht bestätigt. Einen der gefälschten Wechsel\nhatte der Angeklagte, ohne die Fälschung erkannt zu haben,\n\nmit seinem Indossament versehen als Sicherheit für einen\nÜberziehungskredit an die Württembergische Landessparkasse weitergegeben, Dieses Kreditgeschäft ist Gegenstand\nder Anklage wegen Betruges in Tateinheit mit Unterschlagung\ndes dem Angeklagten nicht gehörenden Wechsels, die u.a. dem\ngegenwärtigen Verfahren zu Grunde liegt. Das Landgericht\nhat ihn aber nur wegen Betruges zum Schaden der Württenbergischen Landessparkasse verurteilt; eine Unterschlagung\nhat es nicht für nachweisbar erachtet. Auf die zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe von acht Monaten hat\ndas Landgericht die Untersuchungshaft ausdrücklich angerechnet, Die Gewährung einer Entschädigung für die erlittene Untersuchungshaft hat es mit besonderem Beschluß\nvom 17. April 1975 abgelehnt.\n\nDa die Wechselfälschung ursprünglich Gegenstand des\nErmittlungsverfahrens gegen den Angeklagten war, mußte die\ndeswegen vollzogene Untersuchungshaft nach § 60 StGB a,F.\nauf die Strafe angerechnet werden, obwohl sich der Verdacht\nder Wechselfälschung nicht bestätigt hatte und Anklage nur\nwegen Betrugs u.a. erhoben war (LK 9. Aufl. § 60 StGB Rnr. 24,\n26; Schönke/Schröder, StGB 17. Aufl. § 60 Rnr. 11). Für\nUntersuchungshaft, die auf die Strafe angerechnet worden\nist, wird aber keine Entschädigung gewährt. Das Gesetz über\ndie Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen sieht eine\nEntschädigung für vollzogene Untersuchungshaft nur vor,\nwenn der Betroffene in dem Verfahren, in dem die Untersuchungshaft vollzogen worden ist, entweder überhaupt nicht\nzu einer Strafe verurteilt wird (§ 2 StrEG) oder, nach\n\nEn\n\nnn\n\nBilligkeit, wenn die ausgesprochene Strafe geringer ist,\n\nals die vollzogene Untersuchungshaft (§ 4 StrEG). Weder\n\ndas eine noch das andere ist hier der Fall. Der Angeklagte\nist in demselben Verfahren, in dem er, wenn auch auf\n\nGrund eines später nicht bestätigten Verdachts, in Untersuchungshaft war, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt\nworden, deren Dauer die erlittene Untersuchungshaft übersteigt. Die Untersuchungshaft ist auf die Strafe angerechnet\nworden. Daher kann für sie keine Entschädigung gewährt werden. Daß die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt ist, ändert hieran nichts. Die Strafaussetzung bezieht\nsich nur auf den nicht infolge Anrechnung der Untersuchungshaft als verbüßt geltenden Teil der Strafe, nicht auf den\ndurch Untersuchungshaft abgegoltenen,\n\nSchmidt Mayr Spiegel\nHürxthal Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-08-07/4-str-318-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StrEG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StrEG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-08-07/4-str-318-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:13.203144+00:00"}}