{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1975-08-07_4_StR_203_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1975-08-07","aktenzeichen":"4 StR 203/75","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 203/75 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Akustikmonteur Johannes Georg H EEE zus\n\nDO, dort geboren am MED 1952, zur Zeit in Haft,\n\nwegen sexueller Nötigung u.a.\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 7. August 1975\nbeschlossen;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Bielefeld vom 2. Dezember 1974\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit der\nAngeklagte wegen sexueller Nötigung verurteilt\nworden ist, ferner im gesamten Strafausspruch,\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen sexueller\nNötigung und wegen vorsätzlicher Körperverletzung zur\nGesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten\nverurteilt,\n\nDie Revision des Angeklagten, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist zur Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung offensichtlich unbegründet,\n\nDagegen kann die Verurteilung wegen vollendeter\nsexueller Nötigung nach § 178 StGB, wie der Generalbundesanwalt in seinem Antragsschreiben vom 17. Juli 1975 zutreffend dargelegt hat, nicht bestehenbleiben. Nach den\nUrteilsfeststellungen hat der Angeklagte Frau Br zwar\ngewaltsam in einen Seitenweg gezerrt, sie in sexueller Erregung zu Boden geworfen, sich auf sie gekniet, mit der\neinen Hand ihre beiden Hände festgehalten und mit der\nanderen Hand ihre Kehle zugedrückt. Daß dies nicht nur\nder Fügigmachung seines Opfers diente, sondern selbst\nbereits ein Ziel seiner sexuellen Wünsche war, läßt sich\ndem Urteil jedoch nicht entnehmen, Der gewaltsame Versuch,\nFrau Br zu küssen, reicht ebenfalls zur Verurteilung\nwegen sexueller Nötigung nicht aus (vgl. BGHSt 18, 169).\nDen Versuch eines gewaltsamen Geschlechtsverkehrs hat die\nStrafkammer selbst ausgeschlossen. Was der Angeklagte wirklich vorgehabt hat, ob es ihm nur,wie der Generalbundesanwalt annimmt, um den Austausch von Zärtlichkeiten ging,\noder ob er, wie es an einer Stelle des Urteils heißt (UA\nBl. 5), geschlechtliche Handlungen an Frau Br vornehmen wollte, und gegebenenfalls was ihm dabei vorgeschwebt haben mag, hat die Strafkammer nicht geklärt.\nÄußerstenfalls käme eine Verurteilung nur wegen Nötigung\nin Betracht,\n\nDer Mangel zwingt insoweit zur Aufhebung des Urteils\nund zur Zurückverweisung der Sache, Der Senat hat über den\nAntrag des Generalbundesanwalts hinaus den gesamten Strafausspruch aufgehoben, weil sich nach seiner Auffassung nicht\nausschließen läßt, daß die nach den bisherigen Feststellunge\n\niz\n\n7\n\\\n\njedenfalls fehlerhafte Beurteilung des Tatgeschehens als\nvollendete sexuelle Nötigung auch die Strafzumessung für\ndie Körperverletzung zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt hat.\n\nSchmidt Mayr Spiegel\nHürxthal Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-08-07/4-str-203-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-08-07/4-str-203-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:13.184804+00:00"}}