{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1975-07-29_4_StR_578_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1975-07-29","aktenzeichen":"4 StR 578/75","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 578/75 BESCHLUSS\nJe.ar 75 |\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKurt Eugen C OB aus PO, dort geboren\nam EB 1:23,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 30. Ok-\n\ntober 1975 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Zweibrücken vom 29. Juli 1975\nim Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nGründe:\n\n&\n\nDer Schuldspruch des angefochtenen Urteils läßt keinen\nRechtsfehler erkennen. Insoweit schließt sich der Senat der\nAuffassung an, die der Generalbundesanwalt in seinem Antragsschriftsatz vom 9. Oktober 1975 vertreten hat.\n\nDer Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben.\nZwar kann es an sich nicht beanstandet werden, daß das Landgericht für den vorliegenden Fall eine Freiheitsstrafe von\nzwei Jahren und sechs Monaten für angemessen erachtet hat.\nDas Landgericht ist aber nicht darauf eingegangen, daß aus\ndieser Strafe und der in der Sache 23 Ls 384/73 AG Pirmasens\nam 19. Dezember 1973 verhängten Freiheitsstrafe von einem\nJahr und neun Monaten eine Gesamtstrafe hätte gebildet werden können und müssen, wenn nicht der Angeklagte die letzt-\n\ngenannte Einzelstrafe bereits voll verbüßt gehabt hätte\n\n(vA S. 8/9). Daß die schon im Mai 1973 an Editn EEE\nbegangene Straftat erst im Jahre 1975, nach der Verbüßung\njener Einzelstrafe, verhandelt worden ist, darf dem Angeklagten nicht zum Nachteil gereichen. Dem wird bei der Bemessung der Strafe Rechnung zu tragen sein (vgl. BGHSt 12,\n94/95; 14, 287, 290; BGH, Beschluß vom 3. September 1975\n\n- 2 StR 400/75 -).\n\nSchmidt Börtzler Mayr\nSpiegel Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-07-29/4-str-578-75","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-07-29/4-str-578-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:12.850328+00:00"}}