{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1975-07-29_4_StR_286_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1975-07-29","aktenzeichen":"4 StR 286/75","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 286/75 BESCHLUSS\n\n5 ! 5 Fi A\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauschlosser Ivan CE aus DEE,\ngeboren am GE 1951 in MED (Jugoslawien),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Angeklagten am\n29. Juli 1975 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Schwurgerichts bei dem Landgericht Bielefeld\nvom 21. Februar 1975 im Strafausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben,\n\nIn diesen Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen,\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nGründe:\n\nDer Schuldspruch des angefochtenen Urteils kann nicht\naus Rechtsgründen beanstandet werden. Der Senat tritt in-Soweit der Auffassung des Generalbundesanwalts in dem - dem\nVerteidiger bekanntgegebenen - Schriftsatz vom 3, Juli 1975\nbei,\n\nKein Rechtsfehler tritt auch den Feststellungen zufolge\ndarin zu Tage, daß das Schwurgericht nicht angenommen hat,\n\n- 3.\n\nder Angeklagte sei ohne eigene Schuld durch eine Mißhandlung oder schwere Beleidigung von der Getöteten zum\nZorn gereizt worden.\n\nDer neuen Prüfung bedarf aber die Frage, ob sonst ein\nminder schwerer Fall im Sinne des § 213 StGB gegeben ist,\nDer Senat kann der Auffassung der Bundesanwaltschaft nicht\nbeitreten, daß als \"mildernde Umstände\" nur solche Umstände\nin Betracht kommen, die den beiden vorher bezeichneten\nGründen (Reizung zum Zorn durch Mißhandlung oder schwere\nBeleidigung) \"an ethischen Gewicht gleichkomment, Vielmehr\nist die mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung übereinstimmende Auffassung des Schwurgerichts zu billigen,\nwonach es allein darauf ankommt, ob \"das gesamte Tatbild\neinschließlich aller subjektiver Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich\nvorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten\" ist,\n\nNach den insoweit sehr knapp gefaßten Urteilsgründen\nist es aber mindestens zweifelhaft, ob sich das Schwurgericht an diesen Grundsatz gehalten hat. Gewiß könnte der\neinzelne Umstand der \"nachträglichen Erschütterung\" des\nAngeklagten für die Anwendung des § 213 StGB nicht ausreichen. Die vom Schwurgericht bei den Ausführungen zur\nStrafzumessung (innerhalb des Regelstrafrahmens des § 212\nAbs. 1 StGB) angeführten Strafmilderungsgründe und auch\ndie in der Revisionsbegrlindung geltendgemachten Gesichtspunkte hätten aber schon bei der Prüfung berücksichtigt\n\n|\n\nwerden sollen, ob \"sonst ein minder schwerer Fall\" vorliegt\n(§ 213 StGB n.F.; nach § 213 a.F. in gleichem Sinn, ob\n\"andere mildernde Umstände vorhanden\" sind).\n\nSchmidt Börtzler Mayr\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-07-29/4-str-286-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-07-29/4-str-286-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:12.828384+00:00"}}