{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1975-07-24_4_StR_243_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1975-07-24","aktenzeichen":"4 StR 243/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 243/75 URTEIL\nWIE\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Betriebsmaler und Gärtner Rudolf. WEB aus\n\nPEN, dort geboren am ES 1936, zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nsitzung vom 24. Juli 1975, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchmidt,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProfessor Dr. Willms\nBörtzler\nMayr\nDr.Dr.Spiegel\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwältin me\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. ME, EEE ,\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n7. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Zweibrücken vom 6. Februar 1975\nmit den Feststellungen aufgehoben\n\na) soweit der Angeklagte wegen eines: fortgesetzten Vergehens des sexuellen Mißbrauchs\nvon Kindern in Tateinheit mit einem fortgesetzten Vergehen des Beischlafs zwischen Verwandten (Fall Evelyne) verurteilt worden ist,\n\nb) im gesamten Strafausspruch.\n\n2, In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht Landau\nzurückverwiesen,\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist vom Landgericht wegen eines fortgesetzten Vergehens des sexuellen Mißbrauchs von Kindern\nin Tateinheit mit einem fortgesetzten Vergehen des Beischlafs zwischen Verwandten sowie wegen eines Verbrechens\nder Vergewaltigung in Tateinheit mit einem Vergehen des\nBeischlafs zwischen Verwandten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Seine Revision, die Verletzung des formellen und des\nsachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.\n\n1. Die sexuellen Handlungen an der Tochter Evelyne\n\nInsoweit bedarf es einer Überprüfung, ob nicht das\nVerfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung gegeben\nist,\n\nDie Verjährungsfrist für das Verbrechen gemäß\n§ 176 StGB hatte ursprünglich zehn Jahre betragen. Als\n\ndurch das Vierte Strafrechtsreformgesetz vom 23. November 1973 die Straftat im Regelfall mit Freiheitsstrafe\nvon sechs Monaten bis zu zehn Jahren bedroht und dadurch\ngemäß § 1 StGB in der damals geltenden Fassung zu einem\nVergehen umgestaltet wurde, wurde aber zugleich gemäß\n\n§ 67 Abs. 2 StGB in der damaligen Fassung die Verjährungsfrist auf fünf Jahre herabgesetzt. Zwar ist durch § 78\nAbs. 3 Nr. 3 StGB n.F. die Verjährungsfrist für die Straftat gemäß § 176 StGB allgemein wieder auf zehn Jahre erhöht worden. Für eine vor dem 1. Januar 1975 begangene\n\nTat gilt aber die bisherige, kürzere Verjährungsfrist\n(Art. 309 Abs. 3 EGStGB). Für die Tat gemäß § 173 StGB\nbeträgt die Verjährungsfrist ohnehin nur noch fünf Jahre\n(§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB a.F.).\n\nIn der vorliegenden Sache war die erste zur Unterbrechung der Verjährung geeignete Handlung (§ 68 StGB a.rF.\ni.V,m. Art. 309 Abs, 2 EGStGB) die richterliche Vernehmung\nder Ehefrau und der Töchter des Angeklagten am 24. Juni 1974,\nWenn die sexuellen Handlungen, die der Angeklagte mit Evelvne\nvorgenommen hat, schon mehr als fünf Jahre vor diesem Zeitpunkt (um \"Weihnachten 1968\") beendet gewesen sind, dann\nist die Strafverfolgung verjährt.\n\nIm Urteil ist ausgeführt (UA S, 5, 10, 12), der Angeklagte habe die sexuellen Handlungen zwischen Weihnachten\n1966 und Weihnachten 1968 begangen, Das Urteil räumt aber\nbisher den Widerspruch nicht aus, der sich hinsichtlich\nder Tatzeit daraus ergibt, daß der Angeklagte selbst Handlungen \"im Oktober/November 19691! (UA S. 5) zugegeben hat.\nDas Landgericht hat sich mit dieser abweichenden Einlassung\nnicht auseinandergesetzt, Da auch Anklageschrift und Er-\n\nöffnungsbeschluß einen Zeitraum \"von Dezember 1966 bis\nDezember 1969\" zu Grunde legen (Bl. 91, 99 d.A., vgl.\n\ndazu ferner die Ermittlungsergebnisse auf Bl. 12; IR,\n\n18 u. 30 R; 36 R; 49, 69 d,A.), kann der Senat nicht\nausschließen, daß die Zeitangabe \"bis Weihnachten 1958\"\n\n(UA S. 3) auf einem Versehen beruht. Die Klärung, ob\n\nder letzte Einzelakt der fortgesetzten Handlung Weihnachten\n1968 oder Weihnachten 1969 begangen worden ist, kann nur\ndurch den Tatrichter erfolgen. Das Urteil war daher insoweit aufzuheben,\n\n2. Die sexuellen Handlungen an der Tochter Rosemarie\n\na) Die Verfahrensrügen sind sämtlich unbegründet:\nDie Revision übersieht, daß nach der seit 1. Januar 1975\ngeltenden Neufassung des § 273 Abs. 2 StPO die von ihr\nvermißte Niederschrift der wesentlichen Ergebnisse der Vernehmungen im Verfahren vor einer Strafkammer entfällt, Sie\nübersieht auch, daß entgegen ihrer Behauptung das Frotokoll\nklar erkennen läßt, daß die Zeuginnen Emma, Evelyne und\nRosemarie WM auch auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht als\n\"Ehefrau\" bzw. als \"Tochter\" hingewiesen worden sind (vgl.\nBl. 123, 124 d.A.). Eine Verletzung der Aufklärungspflicht\nist nicht erkennbar. Weder aus dem Urteil noch aus den\nAkten ergibt sich irgendein Anhaltspunkt für eine schwere\nseelische Abartigkeit 1.5. des § 20 StGB. Auch der Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung keinen Anlaß gesehen, in dieser Richtung Beweis zu beantragen.\n\nb) Gegen die Verurteilung aus § 177 StGB bestehen keine\nBedenken, Rosemarie war nicht fähig, sich gegen den Geschlechtsverkehr zu wehren, \"weil sie infolge der voraus-\n\npegangenen Drohung mit dem Messer um ihr Leben fürchtete\"\n(VA S. 5). Ersichtlich wirkte der Schock nach, den ihr\nder Angeklagte unter Drohung mit dem Messer vorher mit\n\ndem Hinweis versetzt hatte, sie überlebe die Nacht nicht,\nwenn sie sich wehre, Wenn das Landgericht diese psychische\nSituation des Kindes bei der rechtlichen Würdigung auf\n\nUA 5. 8, 9 zusammenfaßt, setzt sie sich daher keineswegs,\nwie die Revision behauptet, in Gegensatz zu den Feststellungen.\n\nDie Angriffe gegen die Strafzumessung sind offensichtlich unbegründet. Da jedoch nicht ausgeschlossen\nwerden kann, daß die Höhe der Strafe im Falle Rosemarie\ndurch die Verurteilung im Fall Evelyne beeinflußt ist,\nmuß der Strafausspruch aufgehoben werden.\n\nSchmidt willms Börtzler\nMayr Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-07-24/4-str-243-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StGBEG","ref":"Art 309","ref_norm":"309","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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