{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1975-07-24_4_StR_165_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1975-07-24","aktenzeichen":"4 StR 165/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":"a) Wer mit einem Kraftfahrzeug gezielt auf einen Halt gebietenden Polizeibeamten zufährt, um ihn zur Freigabe der\nFahrbahn zu nötigen, begeht auch dann einen ähnlichen,\nebenso gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr im\nSinne des § 315 b Abs. ? Nr. 3 StGB, wenn er dem Bedrohten im letzten Augenblick ausweichen will (im Anschluß an BGHSt 22, 6; 22, 67, 72).\n\nb) Eine solche Handlungsweise erfüllt die Merkmale des Regelbeispiels eines besonders schweren Falles des Widerstands\nnach § 113 Abs. 2 Nr. 1 StGB.\n\nc) Das Regelbeispiel des § 113 Abs. 2 Nr. 2 StGB setzt voraus,\n\ndaß der Täter den Angegriffenen vorsätzlich in die Gefahr\ndes Todes oder einer schweren Körperverletzung bringt.\n\nUrt.v. 24. Juli 1975 - 4 StR 165/75 LG Zweibrücken","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: Ja\n\nStGB 1975 §§ 315bAbs. 1 Nr. 3, 113 Abs. 2 Nr. 1 und 2\n\na) Wer mit einem Kraftfahrzeug gezielt auf einen Halt gebietenden Polizeibeamten zufährt, um ihn zur Freigabe der\nFahrbahn zu nötigen, begeht auch dann einen ähnlichen,\nebenso gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr im\nSinne des § 315 b Abs. ? Nr. 3 StGB, wenn er dem Bedrohten im letzten Augenblick ausweichen will (im Anschluß an BGHSt 22, 6; 22, 67, 72).\n\nb) Eine solche Handlungsweise erfüllt die Merkmale des Regelbeispiels eines besonders schweren Falles des Widerstands\nnach § 113 Abs. 2 Nr. 1 StGB.\n\nc) Das Regelbeispiel des § 113 Abs. 2 Nr. 2 StGB setzt voraus,\n\ndaß der Täter den Angegriffenen vorsätzlich in die Gefahr\ndes Todes oder einer schweren Körperverletzung bringt.\n\nUrt.v. 24. Juli 1975 - 4 StR 165/75 LG Zweibrücken\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 165/75 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Hartmut H 8\naus DE, dort geboren am EEE 19.7,\n\nwegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeante u.a.\n\nCH\n\n-2_-\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 24. Juli 1975, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf.Dr. Willms\nBörtzler\nMayr\nDr.Dr. Spiegel\nals beisitzende Richter,\nBundesanwältin\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter 8\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Zweibrücken vom 11. November 1974\n\nwird verworfen,\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen,\n\nVon Rechts wegen\n\nU\n\n- 3.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in\nTateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in\neinem besonders schweren Fall zu einem Jahr und sechs\nMonaten Freiheitsstrafe verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von einem Jahr entzogen.\nDem Urteil liegen folgende Feststellungen zu Grunde:\n\nAm 8. November 1973, kurz nach 2 Uhr nachts, beobachteten drei Polizeibeamte, die in der RO Straße\nin FÜ nit der Aufnahme eines Verkehrsunfalles befaßt waren, einen Personenkraftwagen, der mit pfeifenden\nReifen und aufheulendem Motor weiter unten in die leicht\nansteigende FE Straße einbog. Fahrer des Wagens war\nder Angeklagte. Da den Polizeibeamten seine Fahrweise auffiel, forderten sie ihn mit Handzeichen zum Halten auf,\nDabei stand der eine Beamte auf der vom Angeklagten aus\ngesehen rechten Fahrbahnseite, etwa 2.40 m vom Bordstein,\nder andere Beamte etwa 15 m hinter ihm auf der anderen\nFahrbahnhälfte, rund 1,5 m vom anderen Bordstein entfernt. Der Angeklagte näherte sich auf der Fahrbahnmitte.\nAuf die Zeichen bremste er stark und fuhr langsam weiter.\nEtwa 15 m vor dem ersten Beamten beschleunigte er und lenkte\ndas Fahrzeug auf diesen zu, um ihn zum Ausweichen zu zwingen.\nDer Beamte sprang zwischen zwei am Straßenrand parkende Kraftwagen. Der Angeklagte lenkte nun scharf nach links auf den\nzweiten Beamten zu, um auch diesen zum Ausweichen zu nötigen. Der Beamte wich auf den Gehsteig aus, Sodann entfernte sich der Angeklagte mit hoher Geschwindigkeit. Das Land-\n\n-uh-\n\ngericht nimmt an, daß der Angeklagte möglicherweise \"nur\"\nmit einer Geschwindigkeit von 30 km/h auf die Beanten zugefahren ist. Es ist ferner zu Gunsten des Angeklagten\ndavon ausgegangen, daß er von vornherein nicht vorhatte,\ndie Polizeibeamten anzufahren oder zu überfahren, daß er\nsie vielmehr nur durch direktes Zufahren zum Beiseitspringen zwingen wollte, um dann aber das Fahrzeug \"jeweils vor\nErreichen ihrer Standorte herumzureißen und die Standorte\nzu umfahren\". Nicht sicher feststellen konnte das Landgericht schließlich, daß der Angeklagte infolge Alkoholgenusses fahruntüchtig war,\n\nDer Angeklagte rügt in unzulässiger Weise Verletzung\ndes Verfahrensrechts und außerdem fehlerhafte Anwendung des\nsachlichen Rechts auf den festgestellten Sachverhalt. Die\nRevision kann keinen Erfolg haben.\n\nRechtlich zutreffend würdigt das Landgericht die festgestellte Handlungsweise des Angeklagten als einen nach\n§ 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbaren gefährlichen Eingriff\nin den Straßenverkehr. Absichtliches Zufahren auf einen\nHalt gebietenden Polizeibeamten, um diesen zur Freigabe\nder Fahrbahn zu nötigen, erftillt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats diesen Tatbestand (BGHSt 22, 6; 22,\n67, 72; VRS 36, 267). Eine solche Handlungsweise ist allgemein und unabhängig vom Einzelfall (\"abstrakt\") ebenso\ngefährlich wie die in § 315 b Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB bezeichneten verkehrsfremden Eingriffe von außen. Es ist\ndiesen auch ähnlich; denn das Kraftfahrzeug wird dabei\nnicht seiner Zweckbestimmung entsprechend als Fortbewegungsmittel, sondern zweckfremd und verkehrsfeindlich\nals Mittel zur Bedrohung eines Menschen benutzt. Die ver-\n\n-5_.\n\nöffentlichten einschlägigen Entscheidungen des Senats\nhatten zwar Fälle zum Gegenstand, in welchen die Beanten angefahren oder überfahren worden wären, wenn sie\nnicht zur Seite gesprungen wären, während hier unterstellt worden ist, daß der Angeklagte ihnen an sich\nausweichen wollte. Für die Frage, ob das gezielte Zufahren auf einen Menschen ein gefährlicher Eingriff in\nden Straßenverkehr ist, ist dieser Unterschied jedoch\nnicht von entscheidender Bedeutung; denn der Täter hat\n\nin keinem Fall einen Einfluß auf die Reaktionen des bedrohten Menschen; er beherrscht die von ihm geschaffene\nSituation auch dann nicht sicher, wenn er bereit ist auszuweichen. Der Bedrohte, der dies meist nicht erkennt,\nkann sich beim Wegspringen mehr oder weniger schwer verletzen; er kann einen Schock erleiden. Diese Möglichkeiten genügen bereits, um das gezielte Zufahren auf einen\nanderen Verkehrsteilnehmer als gefährlichen Eingriff in\nden Straßenverkehr erscheinen zu lassen, unabhängig davon, ob der Täter dem Bedrohten im letzten Augenblick ausweichen will oder nicht. Letzterenfalls wird denn auch\nstets zusätzlich die Frage nach dem Vorliegen eines Verletzungs- oder gar Tötungsvorsatzes zu stellen sein. Ohne\nBedeutung für die Frage der allgemeinen Gefährlichkeit des\nEingriffs ist es auch, daß der Angeklagte möglicherweise\nnicht schneller als mit 30 km/h auf die Beamten zugefahren\nist. Zwar setzt der Tatbestand des gefährlichen Eingriffs\neine grobe Einwirkung von einigem Gewicht voraus (BGHSt\n22, 365, 366). Verstöße geringeren Gewichts scheiden aus.\nDaher ist es kein gefährlicher Eingriff, wenn ein Kraftfahrer ganz langsam auf einen Fußgänger zufährt, der ohne\nSchwierigkeit und ohne Gefahr ausweichen kann (BGH VRS 4O,\n\n-6-\n\n104, 105; 44, 437, 438). Eine Geschwindigkeit von 30 km/h\nist jedoch unter dem maßgebenden Gesichtspunkt der Gefährlichkeit nicht gering und keine ganz belanglose Einwirkung,\nwenn ein Kraftfahrer gezielt auf einen Menschen zufährt,\n\nKeine rechtlichen Bedenken bestehen ferner gegen die\nAuffassung des Landgerichts, daß der Angeklagte die \"körperliche Integrität\" der Polizeibeamten (konkret) gefährdet habe, Der Hinweis auf mögliche falsche Reaktionen\nder Polizeibeamten oder auf mögliche Fahrfehler des Angeklagten bei seinem gefährlichen Manöver trägt diese Ansicht. Den rechtlichen Gefahrbegriff hat das Landgericht\ndabei nicht verkannt (vgl. BGHSt 18, 271; VRS 44, 422, 423),\nEs genügt das auf festgestellte tatsächliche Umstände gegründete, dem Tatrichter obliegende Wahrscheinlichkeitsurteil, daß der Eintritt eines Schadens unter den festgestellten Umständen nach der Erfahrung nahelag. Diesen\nGrundsätzen entspricht hier die Entscheidung des Landgerichts, Daß es für seine Auffassung auch die verhältnismäßig unwahrscheinliche Möglichkeit eines Versagens der\nLenkung oder des Fahrwerks des Kraftfahrzeugs anführt,\nist unschädlich. Rechtlich bedenklich wäre dies nur, wenn\nes darauf allein die Feststellungen gestützt hätte, daß\ndie Polizeibeamten gefährdet wurden.\n\nDer Entscheidung BCHSt 23, bh lag ein anderer Sachverhalt zu Grunde. Dort war nicht festgestellt worden,\ndaß der Angeklagte auf den Polizeibeamten zugefahren war,\num ihn zum Wegspringen zu nötigen.\n\nDie Ausführungen zur inneren Tatseite sind eben-\n\n- 7-\n\nfalls frei von Rechtsfehlern. Rechtlich einwandfrei ist\ninsbesondere dargelegt, daß der Angeklagte die Polizeibeamten vorsätzlich gefährdet hat. Er kannte die Umstände, welche die Gefährlichkeit seines Tuns begründeten, er\nwar sich nach den Feststellungen insbesondere der Möglichkeit von Fehlreaktionen der Beamten oder eigener Fehler\nbewußt (vgl. BGHSt 22, 67, 74).\n\nDie Verurteilung des Angeklagten wegen vorsätzlichen\ngefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr besteht demnach zu Recht,\n\nDasselbe gilt für die Verurteilung wegen Widerstands\ngegen Vollstreckungsbeamte, Daß die Diensthandlungen der\nPolizeibeamten rechtmäßig waren, kann nicht zweifelhaft\nsein. Es ist daher abwegig, daß der Beschwerdeführer in\ndieser Hinsicht weitere Aufklärung des Sachverhalts vermißt. Die Tatbestandsmerkmale des § 113 Abs. 1 StGB sind\nrechtsfehlerfrei festgestellt.\n\nDas Landgericht nimmt Widerstand in einem besonders\nschweren Fall nach § 113 Abs. 2 Nr. 1 und 2 StGB an.\nDas ist rechtlich unbedenklich, soweit der Regelfall der\nNr. 1 in Betracht kommt. Daß ein Kraftfahrzeug als nichttechnische Waffe benutzt werden kann, entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (VRS 44, 422). Es genügt,\ndaß sich der Täter erst im Augenblick der Widerstandsleistung entschließt, den Gegenstand, hier das Fahrzeug,\nals Waffe zu benutzen (LK, 9. Aufl. § 113 StGB Rnr. 45;\nDreher, StGB 34. Aufl. § 113 Anm. 6 A). Der Täter verwendet\ndie Waffe schon dann \"bei der Tat\", d.h. bei dem Widerstand,\nwenn er sie zur Drohung mit Gewalt einsetzt. Es genügt, daß\n\n-8-\n\ndas Fahrzeug geeignet ist, eine schwere Körperverletzung\nherbeizuführen und daß der Täter es bewußt zur Bedrohung\ndes Amtsträgers mit körperlicher Gewalt, somit als\n\"Waffe\" (im untechnischen Sinn) einsetzt.\n\nNicht zugestimmt werden kann jedoch der Ansicht\ndes Landgerichts, daß auch die Voraussetzungen eines\nbesonders schweren Falles des Widerstands nach § 113\nAbs. 2 Nr. 2 StGB erfüllt seien. Das Landgericht geht\ndavon aus, daß der Angeklagte jedenfalls den Beamten,\nauf den er zuerst zugefahren ist, in die Gefahr des\nTodes gebracht habe. Insoweit handelt es sich um eine\ntatrichterliche Würdigung, gegen die rechtlich nichts\neinzuwenden ist. Daß sich der Angeklagte der Gefahr, in\ndie er den Beamten brachte, auch voll bewußt gewesen sei,\ndie Gefahr des Todes oder der schweren Körperverletzung\nalso vorsätzlich herbeigeführt habe, hält das Landgericht\nindessen nicht für erwiesen. Es meint aber, daß es hierauf nicht ankomme, weil dem Angeklagten insoweit jedenfalls Fahrlässigkeit vorzuwerfen sei und ein besonders\nschwerer Fall nach § 113 Abs. 2 Nr. 2 StGB schon dann\nanzunehmen sei, wenn der Täter die Todesgefahr für den\nAmtsträger nur fahrlässig verursacht habe. Das Landgericht beruft sich dafür auf Heimann-Trosien (LK 9. Aufl.\n§ 113 StGB Rnr. 51) und Schönke/Schröder (StGB 17. Aufl.\n§ 113 Rar. 56 und § 125 a Rnr. 23). Gegen diese Rechtsmeinung wenden sich aber mit überzeugender Begründung,\ninsbesondere unter Berücksichtigung der Stellung der\nVorschrift im System des Strafrechts und ihrer Entstehungsgeschichte Hübner (LK 9. Aufl. § 125 a StGB\nRnr. 9) und Dreher (StGB 35. Aufl. § 113 Anm. 6 B).\n\nDie Rechtsansicht, daß der Täter im Falle des § 113\n\non\n\n-9-\n\nAbs. 2 Nr. 2 StGB die Gefahr vorsätzlich herbeigeführt\n\nhaben müsse, hat auch der Senat im Beschluß vom\n\n25. Juni 1974 - 4 StR 136/74 -, allerdings nur in einem\nHinweis und ohne nähere Begründung, geäußert. An ihr ist\nfestzuhalten.\n\nDie Vertreter der Gegenmeinung wollen auf § 113\nAbs. 2 Nr. 2 StGB die Regeln tiber erfolgsqualifizierte\nDelikte (§ 56 StGB aF = § 18 StCB 1975) entsprechend\nanwenden, in denen von besonderen Folgen einer Tat die\nRede ist, an welche das Gesetz eine schwerere Strafe\nknüpft. Sie berücksichtigen dabei aber nicht den grundlegenden Unterschied zwischen der Verletzung eines Rechtsgutes und seiner bloßen Gefährdung. Als besondere Folge\neiner Tat sieht das Gesetz in den einschlägigen Bestimmungen, z.B. in den §§ 224 und 226 StGB,nur Rechtsgutverletzungen an, nie die bloße Gefährdung von Rechtsgütern,\nEs ist schon sprachlich nicht möglich, die Herbeiführung\neiner (Leibes- oder Lebens-) Gefahr als \"Folge\" einer Tat\nzu bezeichnen, Tatfolgen sind durch tatbestandsmäßige Handlungen verursachte, sinnlich wahrnehmbare und durch Personen, die sie wahrgenommen haben, feststellbare Veränderungen in der Außenwelt. Eine Gefahr für ein Rechtsgut ist dagegen nicht sinnlich wahrnehmbar. Die Aussage, eine Handlung habe ein Rechtsgut in Gefahr gebracht, enthält nicht\ndie Feststellung einer durch die Tat herbeigeführten Veränderung in der Außenwelt; sie ist vielmehr ein auf die gesamten äußeren und inneren Tatumstände gegründetes, nachträgliches Wahrscheinlichkeitsurteil über die naheliegende Möglichkeit des Eintritts eines schädlichen Erfolges,\nder aber in der Wirklichkeit nicht eingetreten ist. Gefahr ist die Vorstufe einer Folge. Wie Hübner a.a.0. dar-\n\n- 10 -\n\ngelegt hat, behandelt auch der Entwurf eines Strafgesetzbuches (E 1962), auf dessen § 422 Nr. 3 die hier fragliche\nVorschrift § 113 Abs. 2 Nr. 2 StGB zurückgeht, nicht die\nGefährdung eines Rechtsgutes, sondern erst seine Verletzung, nicht schon das Bewirken einer Schadensgefahr, sondern erst den Eintritt des Schadenserfolges als besondere Tatfolge. Nach der Begründung der Bundestagsvorlage\n(BIT-Drucksache IV/650, Seite 609) soll § 422 Nr. 3 E 1962\nsolche Tatbeteiligte treffen, die Gewalttätigkeiten verüben und dabei den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung (§ 148) verwirklichen, indem sie den Angegriffenen\nin die Gefahr des Todes oder einer schweren Schädigung der\nGesundheit bringen. Dazu ist zu bemerken, daß nach dem\n\nE 1962 der Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung\nein Gefährdungstatbestand war, der vorsätzliche Herbeiführung einer Lebens- oder Leibesgefahr für den Angegriffenen erforderte (vgl. § 148 E 1962 und die Begründung\ndazu, a.a.0. Seite 284). In der Begründung zu § 296 Abs. 1\nNr. 3 E 1962, auf welchen die mit § 113 Abs. 2 Nr. 2 StcB\ngleichlautende Bestimmung in § 125 a Nr. 3 StGB (besonders\nschwerer Fall des Landfriedensbruchs) zurückgeht, ist ausdrücklich gesagt, daß die Gefahr vorsätzlich herbeigeführt\nsein muß (a.a.0. Seite 468). Daß sich das Wort \"vorsätzlich\"\ndort auch auf die Gefahr bezieht, ist nicht zu bezweifeln\n(a.A, Heimann-Trosien a.a.0.). Hübner hält es mit Recht\nfür ausgeschlossen, daß sich das geltende Recht von dieser, der herkömmlichen Auffassung entsprechenden Haltung\ndes Entwurfs abgewandt hätte.\n\nEs ist daher daran festzuhalten, daß der Erschwerungsgrund des § 113 Abs. 2 Nr. 2 StGB nach der Regel des § 15\nStGB nur dann angenommen werden kann, wenn der Täter die\n\nSn 2\n\nNN\n\nr\n\n- 11 _\n\nGefahr für den Amtsträger vorsätzlich herbeigeführt hat.\nDaß die Vorschrift bedeutungslos werde, wenn man dies ı\nfordert, weil dann regelmäßig wegen eines versuchten\nKörperverletzungs- oder Tötungsdelikts zu bestrafen\nwäre (Heimann-Trosien a.a.0.), trifft nicht zu; denn\nvorsätzliche Herbeiführung einer Leibes- oder Lebensgefahr ist nicht gleichbedeutend mit bedingtem Körperverletzungs- oder Tötungsvorsatz (BGHSt 22, 67, 73).\n\nDadurch, daß das Landgericht hiernach einen besonders schweren Fall des Widerstands zu Unrecht auch\nnach dem Regelbeispiel des § 113 Abs. 2 Nr. 2 StGB angenommen hat, wird der Strafausspruch im Ergebnis\nnicht berührt. Wie ausgeführt, konnte das Landgericht\ndie Strafe nach § 113 Abs. 2 StGB bestimmen, da das\nRegelbeispiel der Nr. 1 gegeben ist. In diesem Rahmen\nkonnte es auch erschwerend berücksichtigen, daß der\nAngeklagte den einen der beiden Polizeibeamten aus\nFahrlässigkeit, also schuldhaft, in die Gefahr des\nTodes oder der schweren Körperverletzung gebracht hat.\nDaß es die Strafe allein deshalb verschärft hätte, weil\nnach seiner Ansicht auch § 113 Abs. 2 Nr. 2 StGB anzuwenden war, ist ausgeschlossen.\n\n- 12 -\n\nDa im übrigen Rechtsfehler nicht zu erkennen sind,\nkenn somit auch der Strafausspruch bestehen bleiben.\n\nSchmidt Willms Börtzler\n\nMayr Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-07-24/4-str-165-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":13},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 125a","ref_norm":"125a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315b","ref_norm":"315b","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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