{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1975-07-15_4_StR_327_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1975-07-15","aktenzeichen":"4 StR 327/75","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n4 StR 327/75 BESCHLUSS\n22178\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Erich : G m\nam EEE 1915 in R@MM/Ostpr.,\n\neus ME, geboren\n\nwegen Betruges u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 15. Juli 1975 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\n\nUrteil des Landgerichts Münster/Westfalen\n\nvom 18. Oktober 1974 im Ausspruch über die\nGesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Revision ist offensichtlich unbegründet, soweit\nsie sich gegen den Schuldspruch und die Einzelstrafaussprüche richtet. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe kann\njedoch nicht bestehen bleiben.\n\nDen Urteilsfeststellungen zufolge ist der Angeklagte\nam 3. April 1973, also nach den in diesem Verfahren abgeurteilten Taten, wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung zu zwei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden.\n\nSs\n\nDaß diese Strafe zur Zeit der Hauptverhandlung vor dem\nLandgericht schon verbüßt oder erlassen war, geht aus\ndem angefochtenen Urteil nicht hervor. War sie weder\nverbüßt noch erlassen, so mußte sie nach § 55 StGB in\ndie zu bildende Gesamtstrafe einbezogen werden. Der\nSenat kann daher auf Grund der bisherigen Feststellungen\nnicht prüfen, ob das Landgericht diese Vorschrift beachtet hat, die Gesamtstrafe also rechtsfehlerfrei gebildet ist (vgl. BGHSt 12, 1). Deswegen muß der Ausspruch\nüber die Gesamtstrafe aufgehoben und die Sache insoweit\nan das Landgericht zur Prüfung zurückverwiesen werden,\n\nob die Strafe vom 3. April 1973 in die Gesamtstrafe einzubeziehen ist.\n\nMit der Gesamtstrafe ist auch der Ausspruch über das\nBerufsverbot aufgehoben, gegen den an sich keine rechtlichen Bedenken bestehen. Das Landgericht muß jedoch auch\ninsoweit neu entscheiden.\n\nSchmidt Börtzler Mayr\nSpiegel Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-07-15/4-str-327-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-07-15/4-str-327-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:12.322687+00:00"}}