{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1975-07-15_4_StR_201_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1975-07-15","aktenzeichen":"4 StR 201/75","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"15.7\n\nStGB 1975 §§ 251, 211, 52\n\nNach der Neufassung des § 251 StGB kann Raub mit\nTodesfolge nicht mehr mit Mord rechtlich zusammentreffen.","text_plain":"Ö&\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: Ja\n\n15.7\n\nStGB 1975 §§ 251, 211, 52\n\nNach der Neufassung des § 251 StGB kann Raub mit\nTodesfolge nicht mehr mit Mord rechtlich zusammentreffen.\n\nBGH, Beschl. v. 15. Juli 1975 - 4 StR 201/75 - SchwG Münster/Westf\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR _201/75 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Arbeiter Georg R EEE zu: EB\n(Westfalen), dort geboren am EEE 1949, zur zeit\nin Untersuchungshaft,\n\n2. den Arbeiter Wolfgeng GC ÜEEEE aus VE (Westfalen), geboren am EEE 195. in AM-Dei DEE\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Mordes u.a,\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdefüh-\n\nrers am 15. Juli 1975 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO\nbeschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts des Landgerichts Münster\n(Westfalen) vom 27. Juni 1974 dahin geändert,\n\ndaß die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen\nMordes in Tateinheit mit schwerem Raub verurteilt werden (§§ 211, 250 Abs. 1 Nr. 1, 25 Abs. 2,\n52 StGB).\n\nIm übrigen werden die Revisionen verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nDas Schwurgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Mordes in Tateinheit mit besonders schwerem\nRaub nach §§ 211, 251, 47, 73 StGB a.F. verurteilt, und\nzwar Raumberg zu lebenslanger Freiheitsstrafe und Gietz\nzu neun Jahren Jugendstrafe. Die Revisionen der Angeklagten, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügen, sind an sich unbegründet. Insoweit\nwird auf die zutreffende Begründung des Verwerfungsamtrags des Generalbundesanwalts verwiesen.\n\nDer Senat muß jedoch nach § 354 a StPO, § 2 Abs. 3\nStGB die am 1. Januar 1975 in Kraft getretene Neufassung\ndes § 251 StGB berücksichtigen. Nach der früheren Fassung der §§ 251 und 56 StGB war der Tatbestand des Raubes mit Todesfolge gegeben, wenn der Täter den Tod eines\nanderen durch die verübte Gewalt fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hatte. Daher war Tateinheit zwischen\nMord und besonders schwerem Raub möglich (vgl. BGHSt 9,\n135; Schröder, NJW 1956, 1737; Schönke/Schröder, StGB\n17. Aufl. § 56 Rdn. 2). Nach der Neufassung des § 251\nStGB ist der Tatbestand des Raubes mit Todesfolge nur\nbei leichtfertiger Verursachung des Todes eines Menschen\nerfüllt. Leichtfertigkeit und Vorsatz sind verschiedene\nSchuldformen. Sie schließen sich gegenseitig aus. Daher\nkann Raub mit Todesfolge nicht mehr mit einem vorsätzlichen Tötungsdelikt tateinheitlich zusammentreffen\n(vgl. Lackner, StGB 9. Aufl. § 251 Anm. 4; a.A. Dreher,\nStGB 35. Aufl. § 251 Anm. 4).\n\n- 3.\n\nNach dem jetzt geltenden Recht erfüllt die festgestellte Tat der Angeklagten aber außer dem Tatbestand des Mordes (§ 211 StGB) den Tatbestand des Raubes mit Waffen (schwerer Raub gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 1\nStGB). Das geltende Gesetz ist jedoch milder als das\nzur Tatzeit geltende. Es ist daher anzuwenden; der\nSchuldspruch ist entsprechend zu ändern.\n\nDie Strafaussprüche bleiben von der Änderung\ndes Schuldspruchs unberührt. Der Angeklagte Fü\nist nach § 211 StGB zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt, der Angeklagte CM zu einer Jugendstrafe, bei deren Bemessung die tateinheitliche\nVerurteilung wegen besonders schweren Raubes ersichtlich nicht ins Gewicht gefallen ist,\n\nSchmidt Börtzler Mayr\n\nDr. Spiegel Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-07-15/4-str-201-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-07-15/4-str-201-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:12.305455+00:00"}}