{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1975-07-03_4_StR_255_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1975-07-03","aktenzeichen":"4 StR 255/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR_255/75 URTEIL\n2.7.45\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schlosser Rolf E EB zus EEE. geboren\nam EEE 940 in vom.\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 3. Juli 1975, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nBörtzler\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nMayr\nDr.Dr.Spiegel\nHürxthal\n\nDr.Knoblich\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwältin (EEE\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte EEE\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Bochum\nvom 7. Februar 1975 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hatte den Angeklagten durch Urteil\nvom 6. September 1973 wegen Unzucht mit Kindern in vier\nFällen, darunter in einem fortgesetzt begangenen Fall,\nzu einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hat der erkennende Senat das Urteil dahin geändert, daß der Angeklagte des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in vier\nFällen, darunter in einem fortgesetzt begangenen Fall,\nschuldig ist (§ 176 Abs. 1 StGB nF, § 74 StGB), den\nStrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und\ndie Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das\nLandgericht zurückverwiesen. Die weiter gehende Revision\nhat er verworfen. In der neuen Hauptverhandlung hat das\nLandgericht den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und\ndie Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDie vom Generalbundesanwalt vertretene Revision\nder Staatsanwaltschaft beanstandet dieses Urteil mit\nder Sachbeschwerde. Sie wendet sich in ihrer Begründung\nzwar nur gegen die Strafaussetzung zur Bewährung. Dem\nAntrag ist jedoch zu entnehmen, daß sich das Rechtsmittel\ngegen den gesamten Strafausspruch richtet. Eine Beschränkung der Revision auf die Frage der Strafaussetzung\nzur Bewährung wäre im übrigen unwirksam, weil jedenfalls\nin der vorliegenden Sache die für die Aussetzung der\nVollstreckung maßgebenden Gesichtspunkte so eng mit den\nStrafzumessungserwägungen verknüpft sind, daß die Revision\n\nnotwendig den Strafausspruch im ganzen ergreift\n(vgl. BGH VRS 46, 101).\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nZutreffend geht das Landgericht davon aus, daß\nnach § 23 Abs. 2 StGB aF (gleichlautend § 56 Abs. 2 StGB nF)\nauch bei einer günstigen Sozialprognose die Vollstreckung\neiner Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr nur dann\nzur Bewährung ausgesetzt werden darf, wenn besondere Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Angeklagten vorliegen. Es erblickt solche Umstände darin,\ndaß die Taten längere Zeit zurückliegen, der Angeklagte\njetzt in günstigeren persönlichen Verhältnissen als zur\nTatzeit lebe, durch seine Verlobung einen \"zusätzlichen\nHalt\" gefunden habe und die Taten in einer \"Krisensituation\"\nseiner - inzwischen geschiedenen - Ehe begangen worden\nseien. Er habe damals einer \"durch die Mitnahme der\nKinder zum Spielen entstandenen verführerischen Gelegenheit nicht zu widerstehen\" vermocht. Die Kinder hätten\n\"im Grunde das Tun des Angeklagten nicht sonderlich mißbilligt\". Es handele sich \"insgesamt um minderschwere\nFälle, die eine Vollstreckung nicht unbedingt erforderlich machen\". Außerdem habe der Angeklagte mit dem Widerruf einer ihm früher gewährten Strafaussetzung zur Bewähung zu rechnen, deshalb werde \"eine Verbüßung der\nStrafe im vorliegenden Fall zur Einwirkung auf den Angeklagten nicht notwendig sein\". Mit diesen Erwägungen verkennt das Landgericht Inhalt und. Bedeutung der Ausnahmevorschrift des § 23 Abs. 2 StGB aF.\n\nWie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat,\n\nist die Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr \"grundsätzlich unangebracht\" (BGHSt 24, 3, 5; BGH VRS 43, 172; 46, 101 u.a.).\nEinem Täter, der Straftaten begangen hat, deren Unrechtsund Schuldgehalt eine so hohe Strafe notwendig machen,\ndarf auch bei einer günstigen Sozialprognose Strafaussetzung nur dann gewährt werden, wenn \"besondere Umstände\"\nvorliegen, die ausnahmsweise die Vollstreckung entbehrlich machen. Es muß sich dabei um \"außergewöhnliche Fälle\"\nhandeln, \"die trotz ihres hohen Unrechts- und Schuldgehalts wegen der sie begleitenden und der in der Täterpersönlichkeit liegenden außerordentlichen Umstände insgesamt betrachtet noch in einem (verhältnismäßig) so\nmilden Licht erscheinen, daß die Strafaussetzung ohne\nGefährdung der allgemeinen Interessmverantwortet wer-\n\nden kann\" (BGH VRS 43, 172, 173). In diesen eng begrenzten Rahmen fallen \"namentlich\" einmalige Taten,\n\ndie in einer \"Konfliktslage\" begangen worden sind (BGHSt 24,\n3, 5), insbesondere in einer \"unerwarteten und unausweislichen Konfliktslage\", die \"an Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe heranreicht\" (BGHSt 25, 142, 144).\n\nBesondere Umstände dieser Art sind in dem angefochtenen Urteil nicht dargetan. Die Erwägungen, mit\ndenen das Landgericht die Strafaussetzung begründet hat,\nstützen sich überwiegend auf Milderungsgründe, die\nzu Recht bei der Strafzumessung berücksichtigt worden\nsind, die aber nicht geeignet sind, die Anwendung der\nAusnahmebestimmung des § 23 Abs. 2 StGB aF zu rechtfertigen. Das gilt auch für den Umstand, daß der Angeklagte\n\ndie Taten \"in einer Krisensituation seiner Ehe\" begangen\nhat. Das Landgericht verkennt, daß eine solche die Strafaussetzung nur dann rechtfertigen könnte, wenn sie zu\neiner Konfliktslage geführt hätte, aus der heraus die\neinzelnen Taten begangen worden sind. Das Urteil enthält\nnicht den geringsten Anhaltspunkt hierfür. Den im übrigen\nvom Landgericht zur Begründung der Strafaussetzung herangezogenen Umständen kann das Gewicht besonderer Umstände\nim Sinne der Ausnahmevorschrift des § 23 Abs. 2 StGB aF\nnicht beigemessen werden. Das gilt sowohl für die in der\nTat hervorgetretenen wie für die in der Person des Angeklagten liegenden Umstände. Schon der Umstand, daß es sich\nnicht um ein einmaliges Versagen des Angeklagten gehandelt\nhat, daß er sich vielmehr während eines längeren Zeitraums\nnacheinander an vier Kindern, davon an einem Kind fortgesetzt, vergangen hat, steht der Annahme eines besonderen,\ndie Strafaussetzung rechtfertigenden Ausnahmefalles entgegen. Auf die übrigen, vom Landgericht zur Begründung der\nAussetzung herangezogenen Umstände braucht deshalb im einzelnen nicht eingegangen zu werden.\n\nDer Ausspruch über die Strafaussetzung zur Bewährung\nkann danach nicht bestehen bleiben. Da nicht auszuschließen\nist, daß das Landgericht diese Vergünstigung schon bei der\nBemessung der Strafe ins Auge gefaßt hat, muß das Urteil im\nganzen aufgehoben werden,\n\nFür die neue Verhandlung und Entscheidung wird auf\nfolgendes hingewiesen;\n\n1. Feststellungen zum Lebenslauf des Angeklagten (so-\n\nweit solche überhaupt erforderlich sind) dürfen wie\n\nalle anderen der Entscheidung zu Grunde liegenden Feststellungen nicht dadurch ersetzt werden, daß nitge-\n\nteilt wird, in der neuen Hauptverhandlung seien \"im\nwesentlichen dieselben Feststellungen\" getroffen wor-\n\nden wie in dem früher ergangenen, insoweit aufgehobenen\nUrteil (vgl. Löwe-Rosenberg 22. Aufl. § 267 StPO Anm. 2 b).\n\n2. Obwohl der Schuldspruch rechtskräftig ist und\nnur noch Über die Strafe entschieden werden muß, ist es\nim Hinblick auf die Vollstreckung und die Eintragung\nin das Bundeszentralregister angezeigt, in der Urteilsformel anzugeben, welcher Straftaten der Angeklagte\nschuldig ist.\n\nBörtzler Mayr Spiegel\n\nRichter Hürxthal\nist beurlaubt und\nkann nicht unterschreiben.\n\nBörtzler Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-07-03/4-str-255-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-07-03/4-str-255-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:12.092537+00:00"}}