{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1975-06-28_4_StR_277_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1975-06-28","aktenzeichen":"4 StR 277/73","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 271/73 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Siegfried G EEE sus\nNO. Gort geboren am EEE 1952,\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerde-\n\nführers am 28. Juni 1975 gemäß § 349 Abs. 4 StPO\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Siegen vom 6. Dezember 1972 aufgehoben.\n\nDer Angeklagte wird freigesprochen.\nDie Kosten des Verfahrens und die notwendi-\n\ngen Auslagen des Angeklagten fallen der\nStaatskasse zur Last.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu Jugendstrafe verurteilt,\nweil er seinen Vater im Verlauf eines Streites, bei\ndem ihn der Vater tätlich angriff, durch einen Stich\nmit einem Kugelschreiber ins Herz tödlich verletzt\nhat. Mit der Revision rügt der Angeklagte Verletzung\ndes Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Die\nSachrüige ist begründet. Die Verfahrensrügen brauchen:\ndaher nicht erörtert zu werden.\n\nDas Landgericht geht zutreffend davon aus, daß\nsich der Angeklagte gegen den gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff seines Vaters zur Wehr setzen durfte.\n\nDurchgreifenden rechtlichen Bedenken unterliegt jedoch seine Auffassung, daß der Angeklagte durch den\nStich mit dem Kugelschreiber das zur Abwehr des\nAngriffs erforderliche Maß der Verteidigung schuldhaft überschritten habe.\n\nGrundsätzlich kann ein rechtswidrig Angegriffener\ndasjenige erreichbare Verteidigungsmittel wählen, das\neine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr\nerwarten läßt. Er ist nicht genötigt, auf die Anwendung weniger gefährlicher Verteidigungsmittel zurückzugreifen, wenn deren Wirkung zweifelhaft ist; unter\nmehreren gleich wirksamen muß er allerdings das weniger schädliche oder gefährliche anwenden. Dies hat\nauch das Landgericht nicht verkannt. Der Angeklagte\nbrauchte sich hiernach nicht damit zu begnügen, ohne\nZuhilfenahme eines Werkzeugs körperlichen Widerstand\n‚zu leisten, wenn er damit weitere Schläge seines\nVaters nur teilweise verhindern konnte (UA S. 19).\nDazu, weitere Schläge auch nur \"teilweise\" hinzunehmen, verpflichtete ihn, entgegen der Ansicht des Landgerichts, weder der Umstand, daß er seinen leicht\naufbrausenden Vater durch eine unbedachte Bemerkung\nzum Zorn gereizt hatte, noch die enge verwandtschaftliche Beziehung, die ihn mit ihm verband. Gegenteiliges\nist auch den Entscheidungen BGHSt 24, 356 und BGH\nNJW 1969, 802 nicht zu entnehmen. Auch in Fällen einer\nvorwerfbaren Provokation, bei welcher der Herausforderer die Möglichkeit des späteren Angriffs nicht in\nRechnung gestellt hat, darf die Verteidigung mit einem\n\ngefährlichen Werkzeug nur dann als Rechtsmißbrauch\ngewertet werden, wenn und soweit der Täter dem Angriff\nausweichen oder über ein Ausweichen zum Einsatz eines\nweniger gefährlichen Verteidigungsmittels gelangen\nkonnte (BGHSt 24, 356, 358, 359). Weil er selbst durch\nsein vorwerfbares Verhalten zu der für ihn entstandenen Notlage beigetragen hat, muß er sich jedoch, soweit möglich, mit Abwehrhandlungen begnügen, bei denen\nnicht unbedingt sicher ist, ob sie den Gegner von der\nFortsetzung seines Angriffs abhalten; das wirksamere,\naber unter Umständen lebensgefährliche Mittel darf\n\ner noch nicht sogleich anwenden (aa0). Dasselbe gilt,\nwenn zwischen dem Angreifer und dem Angegriffenen nahe\nfamiliäre Bande bestehen (BGH NJW 1969, 802).\n\nEine Möglichkeit, weiteren Angriffen des in\ngebückter Haltung auf ihn eindringenden Vaters sofort\nauszuweichen, bestand für den zwischen Tisch und Fenster auf dem Boden liegenden Angeklagten nach den\nFeststellungen nicht. Auch von der Mutter, die der\nVater weggestoßen hatte, konnte er keine sofortige\nHilfe erwarten. Er durfte sich daher gegen den Angriff\ndeines ihm körperlich überlegenen (UA S. 11) Vaters,\nwie auch das Landgericht im Grunde anerkennt, durch\neinen Stich mit dem Kugelschreiber, den er zufällig\nin der -Hand hielt, verteidigen. Freilich durfte er nach\ndem Gesagten den Vater dabei nicht sofort töten. Soweit er ihn aber nur körperlich verletzen wollte und\nverletzt hat, ist seine Tat durch Notwehr gerechtfertigt.\n\nHiernach kann dem Angeklagten, zu dessen Gunsten\ndas Landgericht annimmt, daß er die tödliche Wirkung\ndes Stiches mit dem Kugelschreiber nicht vorausgesehen\nhat, die Wahl des objektiv lebensgefährlichen Verteidigungsmittels nur dann zum strafrechtlich erheblichen\nVorwurf gereichen, wenn er in der gegebenen Situation\ndie tödliche Folge des Stiches nach seinen persönlichen\nKenntnissen und Fähigkeiten hätte voraussehen können.\nNur dann hätte er das zur Abwehr des Angriffs erforderliche Maß der Verteidigung fahrlässig, also schuldhaft überschritten.\n\nDas Landgericht nimmt an, der Angeklagte habe\n\"wahrscheinlich erkannt\", mindestens aber bei Anwendung\nder gebotenen Sorgfalt erkennen müssen, daß das Tatwerkzeug \"bei der konkreten Verwendung\" geeignet war,\ndem Vater tödliche Verletzungen zuzufügen. Der Ausdruck\n\"konkrete Verwendung\" bezieht sich auf die Feststellung\n(UA S. 11), daß der Angeklagte die Spitze des dreikantigen Kugelschreibers \"mit ganz erheblichem Kraftaufwand und der ganzen Wucht des aus dem Schultergelenk\nheraus bewegten Armes\" dem Vater in die Brust gestoßen\nhat.\n\nDiese Auffassung begegnet indessen durchgreifenden\nrechtlichen Bedenken. Sie würde voraussetzen, daß der\nAngeklagte genligend Zeit zur Überlegung hatte und daß\nes ihm die Lage, in der er sich befand, und seine seelische Verfassung erlaubten, die Folgen seines Stiches\n\nabzuwägen und die Kraft, mit der er zustach, danach\nzu bemessen. Daß diese Voraussetzungen nach den Feststellungen wahrscheinlich nicht gegeben waren, hat\ndas Landgericht nicht berücksichtigt. Der Angeklagte\nbefand sich vor dem weiter auf ihn eindringenden\nVater in einer sehr bedrängten Lage. Er hatte, wie\ndas Landgericht nicht ausschließen kann (UA S. 23),\nAngst. Zur Überlegung standen ihm bestenfalls einige\nSekunden zur Verfügung, wobei die Fähigkeit zu abwägender Beurteilung eben durch die Angst beeinträchtigt\ngewesen sein kann. Hinzukommt, daß ein Junger Mensch\nchne einschlägige Erfahrung wie der Angeklagte kaum\nannehmen wird, mit einem Kugelschreiber, auch bei\nkraftvollem Zustoßen gegen die Brust, einen Menschen\ntöten zu können. Daß und unter welchen Umständen\ndieses Ergebnis möglich ist, hat auch das Landgericht\nnur auf Grund eingehender Untersuchungen durch Sachverständige klären können.\n\nHiermach bedeutet die Auffassung des Landgerichts\nunter den gegebenen Umständen eine Überspannung der\nAnforderungen an die Sorgfaltspflicht des Angeklagten.\nDie Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\nkann daher nicht bestehen bleiben. Da weitere Feststellungen, die zur Verurteilung des Angeklagten\nführen könnten, nicht zu erwarten sind, ist er freizusprechen.\n\nBörtzler Mayr Spiegel\n\nHürxthal Salger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-06-28/4-str-277-73","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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