{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1975-06-28_4_StR_272_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1975-06-28","aktenzeichen":"4 StR 272/75","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 272/75 BESCHLUSS\nz8.6,75\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schaustellergehilfen Gerd K EEE aus\n\nHE i.w., geboren am E 1932 in Sum,\nKrs. EEE,\n\nwegen Unterschlagung\n\n%\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 28. Juni 1975 einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\n\nUrteil des Landgerichts Bielefeld vom\n\n13. Januar 1975, soweit es ihn betrifft,\n\nim Strafausspruch mit den Feststellungen\n. aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unterschlagung zu vier Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.\nSeine Revision, die Verletzung sachlichen Rechts rügt,\nist, wie der Generalbundesanwalt zutreffend angenommen\nhat, zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet.\n\nDer Strafausspruch kann dagegen nicht bestehen\nbleiben. Die Strafkammer ist nach Milderung wegen erheb-\n\nlicher Herabsetzung des Hemmungsvermögens (§ 21 StGB nF)\ngemäß §§ 49 Abs. 1, 38 Abs. 2 StGB nF von einer gesetzlichen Mindeststrafe von einem Monat und einer (gesetzlichen) Höchststrafe von 27 Monaten Freiheitsstrafe ausgegangen. Dabei hat sie jedoch die Bestimmung des 82\n\nAbs. 3 StGB übersehen. Danach hätte sie die Strafe für die\nam 8. Juli 1974 begangene Tat unter Anwendung der §§ 51\nAbs. 2, 44 Abs. 3 und 18 Abs. 2 StGB aF als dem \"mildesten\nGesetz\" bilden und deshalb eine Mindestfreiheitsstrafe\n\nvon (nur) einem Tag und eine Höchststrafe von (allerdings)\ndrei Jahren zugrunde legen müssen. Angesichts der erkannten\nFreiheitsstrafe von nur vier Monaten läßt sich nicht mit\nSicherheit ausschließen, daß sie dann eine geringere Strafe\nausgesprochen hätte. |\n\nBörtzler Mayr Spiegel\nHürxthal Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-06-28/4-str-272-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-06-28/4-str-272-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:11.983263+00:00"}}