{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1975-06-26_4_StR_245_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1975-06-26","aktenzeichen":"4 StR 245/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 265/75 URTEIL\nWe\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kellner Franz Peter K EB zu: Vom\ndort geboren am Gimp 19:5,\n\nwegen räuberischer Erpressung\n\nni\n\n4\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 26. Juni 1975, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nBörtzler als Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nMayr\nDr.Dr.Spiegel\nHürxthal\nDr.Knoblich\nals beisitzende Richter,\nRegierungsäirektor EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter IB\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Hagen vom\n\n22. November 1974, soweit es den Angeklagten\nKautz betrifft,\n\n1. dahin geändert, daß der Angeklagte der\nräuberischen Erpressung schuldig ist\n(§§ 255, 249 StGB),\n\n2. im Strafausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben. |\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n45\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte suchte zusammen mit dem früheren\nMitangeklagten HB im Anschluß an den Besuch mehrerer\nGaststätten ein Bordell auf, in welchem eine Bekannte\nHE, Brigitte ME, der Gewerbsunzucht nachging. _\n\nIm Zimmer der Prostituierten trafen sie außer dieser\n\neinen Besucher, den Schlosser FEB, an. HB der\n\nbeim Anblick eines auf dem Tisch liegenden Präservativs\nannahm, daß beide den Geschlechtsverkehr ohne Präservativbenutzung ausgeübt hätten, schlug aus Verärgerung\ndarüber zuerst auf die Prostituierte und dann auf FRE\nein. Anschließend lief er zwischen beiden hin und her und\nschlug abwechselnd auf sie ein. Der Angeklagte, der in\n\nder Tür stehengeblieben war, versuchte zunächst, FM\n\nzu beruhigen und ihn zu veranlassen, mit dem Schlagen\naufzuhören. Nach den Urteilsfeststellungen faßte er jedoch, als sich Hill gerade wieder der Prostituierten\nzuwandte und er \"den Zeugen FEED mit allen Anzeichen\nder Verwirrung und Einschüchterung in der Zimmerecke stehen\noder sitzen sah, spontan den Entschluß, diese psychische\nLage des Zeugen für sich auszunutzen und den Zeugen dazu\nzu bringen, ihm Geld zu geben\". Er forderte ihn auf, ihm\n\"ein Pfund\" - in einschlägigen Kreisen die übliche Bezeichnung für 20 DM - zu geben. FEED verstand die Aufforderung\nzunächst nicht. Der Angeklagte verlangte danach von Fratzke\ndie Uhr, die dieser am Handgelenk trug. FM, der nun\nerkannte, daß mit einem \"Pfund\" Geld gemeint war, nahm,\ndurch die Schläge HEMEB eingeschüchtert, die Uhr ab, übergab sie dem Angeklagten und erklärte ihm zugleich, er solle\nin seiner Brieftasche nachsehen, die sich in der am Tür-\n\n-ıh-\n\npfosten hängenden Jacke befinde. Der Angeklagte zog\ndaraufhin aus der Jacke die Brieftasche heraus und\nentnahm ihr 10 DM. Anschließend forderte er Fe\n\nauf zu \"verschwinden\". Dieser verließ danach das Bordell.\n\nOb FREE nach der Aufforderung des Angeklagten\nnoch geschlagen worden ist und ob HP, der bei dem\nVorfall betrunken war, die Aufforderung des Angeklagten\nsowie die Übergabe der Uhr und die Wegnahme des Geldes\nbemerkt hat, konnte in der Hauptverhandlung nicht geklärt\nwerden.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls\ndes Geldes in Tateinheit mit Unterschlagung der Uhr zu\n800 DM Geldstrafe, ersatzweise für je 20 DM zu einem Tag\nFreiheitsstrafe verurteilt. Entgegen der Anklage hat es\n\nim Verhalten des Angeklagten nicht den Tatbestand der\nräuberischen Erpressung erblickt, weil der Angeklagte\ngegen FREE keine Gewalt angewendet, sondern sich lediglich die Schläge HB \"bewußt zunutze gemacht\" habe.\nFratzke sei zwar nur angesichts der Schläge zur Herausgabe\nder Uhr bereit gewesen, weil er von einem Zusammenwirken\ndes Angeklagten mit HB ausgegangen sei, ein solches Zusammenwirken habe aber nicht vorgelegen. Im übrigen seien\ndie Schläge HB auch nicht das Mittel einer Nötigung\ngewesen, denn HB habe mit ihnen nicht beabsichtigt,\nFratzke zur Herausgabe der Uhr und des Geldes zu bewegen.\n\nDie vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der\nStaatsanwaltschaft beanstandet das Urteil mit der Sachbeschwerde, Sie ist der Meinung, das Landgericht habe zu\nUnrecht das Vorliegen einer räuberischen Erpressung verneint,\n\n45\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg.\n\n. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht das Vorliegen einer räuberischen Erpressung verneint hat, werden\ndem festgestellten Sachverhalt nicht gerecht. Nach den\n\n. Urteilsfeststellungen betrat der Angeklagte zusammen mit\n\nHE das Zimmer, blieb, während dieser auf Fi und\ndie Prostituierte einschlug, in der Zimmertür stehen und\nforderte schließlich von FÜ, der infolge der Mißhandlungen durch HAB \"alle Anzeichen der Verwirrung\n\nund Einschüchterung\" aufwies, zuerst das Geld und dann\n\ndie Uhr. FÜR gab ihm daraufhin die Uhr und duldete\n\ndie Wegnahme des Geldes, jedoch nicht freiwillig, sondern\n- wie das Landgericht ausdrücklich feststellt - weil er\nvon einem Zusammenwirken des Angeklagten nit HE ausging, also weil er offensichtlich befürchtete, anderenfalls weiter mißhandelt zu werden. Der Angeklagte hat\ndemnach, indem er unter Ausnutzung der bei FEB durch\ndie Mißhandlungen hervorgerufenen \"Verwirrung und Einschüchterung\" das Geld und die Uhr verlangte, bei diesem\nden Eindruck erweckt, im Weigerungsfalle weiteren MißB-\nhandlungen ausgesetzt zu sein, und ihn dadurch zur Hergabe der Uhr und zur Duldung der Wegnahme des Geldes veranlaßt. Daß er diesen Eindruck auch hat erwecken wollen,\nsteht nach den Urteilsfeststellungen außer Zweifel. Denn\nnach diesen hat er sich die durch die Mißhandlungen hervorgerufene \"psychische Lage\" des Geschädigten \"bewußt zunutze\ngemacht\". Der Angeklagte hat also unter Anwendung einer\nDrohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben die\nHergabe der Uhr und die Duldung der Wegnahme des Geldes\nerzwungen. Der festgestellte Sachverhalt weist damit alle\nTatbestandsmerkmale der räuberischen Erpressung (§ 255 StGB)\n\n-6-\n\nauf. Der Umstand, daß der Angeklagte zunächst versucht\nhatte, HB zu beruhigen und ihn zu veranlassen, mit\n\ndem Schlagen aufzuhören, ist demgegenüber ohne Belang.\n\nEs kommt auch nicht darauf an, ob er im Einvernehmen\n\nmit HEEEB gehandelt und ob er tatsächlich beabsichtigt\nhat, zur Herausgabe der Uhr und des Geldes gegebenenfalls\nweitere Mißhandlungen vorzunehmen. Entscheidend ist allein,\ndaß er bei HB einen solchen Eindruck erweckt hat und\nerwecken wollte. |\n\nDas Urteil ist sonach, da der festgestellte Sachverhalt eine abschließende Beurteilung der Schuldfrage\nermöglicht, im Schuldspruch dahin zu ändern, daß der Angeklagte der räuberischen Erpressung schuldig ist (§§ 255,\n249 StGB). Diese Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge.\n\nBörtzler Mayr Spiegel\n\nRichter am BGH Hürxthal\nist in Urlaub und daher\nan der Unterschriftsleistung verhindert.\n\nBörtzler Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-06-26/4-str-245-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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