{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1975-05-27_4_StR_130_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1975-05-27","aktenzeichen":"4 StR 130/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 130/75 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nNikola J EEE sus OD, geboren am\nCHE 1931 in BEE /Sugoslawien, zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen versuchten Mordes\n\n(3\n\n- 2.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 27. Mai 1975, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchmidt,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nBörtzler\nMayr\nDr. Dr. Spiegel\nSalger\nals beisitzende Richter,\nBundesanwältin EEE\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt MM, Kaiserslautern,\nals Verteidiger,\nJustizangestellter 8\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Kaiserslautern vom 20. Juni 1974\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Schwurgericht beim\nLandgericht Zweibrücken zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 _\n\nGründe:\n\nAm späten Abend des 22. März 1975 kam der Angeklagte\nstark angetrunken nach Hause. Er traf seinen bei ihn\nwohnenden, damals 13 1/2 Jahre alten, ehelichen Sohn\nKlaus an. Diesem machte er Vorwürfe, weil Klaus in dem\nam gleichen Tag stattgefundenen Ehescheidungstermin gegen\nihn, den Angeklagten, und zugunsten seiner Mutter ausgesagt habe. Aus Ärger und Wut hierüber begann er sodann,\nKlaus zu mißhandeln. Mit einem Zimmermannshammer - teils\ndem Hammerkopf, teils dem Hammerstiel - schlug er mehrmals\nauf Klaus ein, darunter mindestens einmal gezielt in Richtung auf den Kopf. Klaus versuchte, durch Herumlaufen um\nden Küchentisch seinem Vater zu ontkommen. Auf Befehl seines\nihm nachlaufenden Vaters mußte er sich jedoch auf einen Stuhl\nsetzen. Dort stach der Angeklagte mit einem Küchenmesser auf\nKlaus ein und brachte ihm eine Stichverletzung am Oberschenkel\nbei. Während dieser Auseinandersetzung hatte die ebenfalls\nanwesende Tochter Gabriele des Angeklagten diesen mehrfach\ngebeten, er solle doch aufhören. Schließlich gelang es ihr,\nHammer und Messer zu ergreifen und zu verstecken. Auch daraufhin ließ jedoch der Angeklagte nicht von Klaus ab. Er schlug\nvielmehr mit der flachen Hand und mit der Faust auf Klaus ein;\nauch packte er ihn mit beiden Händen am Hals und würgte ihn.\nErst als sich Klaus erbot, er wolle seine vor Gericht gemachten\nAussagen widerrufen, hörte der Angeklagte auf.\n\nNach Auffassung des Schwurgerichts hat der Angeklagte\nseinen Sohn in erster Linie nicht töten, sondern körperlich\nverletzen wollen (UA S. 20). Mindestens bei dem Hammerschlag\nauf den Kopf nahm er aber auch den Tod seines Sohnes billigend\nin Kauf (UA S. 6, 20/21). \"An den Tod seines Sohnes gedacht und\n\n-4-\n\nihn offenbar in Kauf genommen\" hat er darüber hinaus,\nals er dadurch \"eine recht typische Tötungshandlung\nvorgenommen\" hat, daß er Klaus mit beiden Händen an\nHals würgte (UA S, 21). Diese Tötungshandlungen hat\nder Angeklagte nach der Überzeugung des Schwurgerichts\naus Ärger und Wut über die wahrheitsgemäßen Aussagen\nseines Sohnes und damit \"aus niedrigen Beweggründen\"\nvorgenommen (UA S. 21/22).\n\nNach der Auffassung des Schwurgerichts hat es sich\n\"bei all dem um eine natürliche Handlungseinheit\" gehandelt, also \"um eine einzige Handlung des Angeklagten\"\n(va S. 24/25). |\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes zu sieben Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.\n\nI. Die Verfahrensrüge ist nicht mit Tatsachen belegt\nund daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\nII. Die Sachrüge führt Jedoch zur Aufhebung des Urteils\nund zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.\n\n1. Keinen Rechtsfehler lassen die Darlegungen erkennen,\nmit denen das Schwurgericht bedingten Tötungsvorsatz des\nAngeklagten bejaht hat.\n\n2. Auch die Begründung, wonach der Angeklagte die Tötungshandlungen im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB aus niedrigen Beweggründen begangen hat, ist nicht durch Rechtsirrtum beeinflußt (vgl. BGHSt 3, 132, 133; BGH NJW 1967, 1140).\n\nIn\n\nDez\n\n-5.\n\n3. Auf Grund der Urteilsfeststellungen kann es auch\nnicht als rechtsfehlerhaft beanstandet werden, daß das\nSchwurgericht die Anwendung des § 51 Abs. 1 StGB aF abgelehnt und dem Angeklagten nur die Vorschrift des § 51\nAbs. 2 StGB aF zugute gehalten hat.\n\n4. Lebensnahe und den bisherigen Urteilsfeststellungen\nzufolge unbedenklich hat das Schwurgericht seine Auffassung\nbegründet, daß das gesamte hier zur Beurteilung stehende\nVerhalten des Angeklagten infolge natürlicher Handlungseinheit als \"eine einzige Handlung\" erachtet werden müsse.\n\nDamit lassen sich aber nicht die Erwägungen (UA S. 24)\nvereinbaren, aus denen das Schwurgericht das Vorhandensein\ndes strafbefreienden Rücktritts vom Versuch (§ 46 Nr. 1\nStGB aF) verneint hat. Das Schwurgericht hat zum einen den\nVersuch \"als beendet angesehen\", Zum anderen fehle das Merkmal der Freiwilligkeit des Rücktritts vom Versuch; denn der\nAngeklagte habe \"schließlich deshalb nicht mehr mit dem Hammer\nauf Klaus eingeschlagen, weil Gabriele Hammer und Messer beiseite geschafft hatte\",\n\nDie Frage, ob der Versuch einer Straftat beendet ist\noder nicht, ist nach den Vorstellungen des Täters zu entscheiden. Wollte dieser von vornherein den Erfolg durch eine\noder mehrere bestimmte Handlungen verwirklichen, so kommt es\nfür die Abgrenzung allein auf diese seine Vorstellung bei Tatbeginn an. Hatte sich jedoch der Täter nicht von vornherein\neine bestimmte Handlung (bestimmte Handlungen) vorgenommen,\nlag in diesem Sinn bei Tatbeginn kein fest umrissener Plan\nvor, so können nur die Überlegungen des Täters nach der\nletzten Ausführungshandlung Aufschluß darüber geben, ob der\nVersuch beendet war oder nicht. Hält der Täter jetzt das bisherige Tun nicht für ausreichend, um den gewollten Erfolg\n\n-6 -\n\nherbeizuführen, so ist der Versuch noch nicht beendet.\nDiese Grundsätze sind ohne Einschränkung auch anzuwenden, wenn dem Täter nur bedingter Vorsatz zur Last fällt.\nDiese Auffassung entspricht der ständigen Rechtsprechung\ndes Bundesgerichtshofs (BGHSt 10, 129, 131; 14, 75 ff;\n22, 330 £f).\n\nDas Schwurgericht, an das die Sache unter Aufhebung\ndes angefochtenen Urteils zurückverwiesen werden muß,\nwird hiernach die Vorstellungen des Angeklagten zu prüfen\nhaben. Nach den bisherigen Feststellungen spricht wohl mehr\ndagegen als dafür, daß der bei der Tatausführung stark angetrunkene Angeklagte schon bei ihrem Beginn Vorstellungen\ndarüber hatte, in welcher Weise er Klaus mißhandeln werde.\nDie jetzt bekannten Umstände lassen es auch wenig wahrscheinlich erscheinen, daß der Angeklagte am Ende der MißB-\nhandlungen der Meinung gewesen sei, Klaus werde infolge der\nerlittenen Verletzungen sterben, wenn er - der Angeklagte -\nnichts dagegen unternehne.\n\nKommt auch das neu zur Verhandlung und Entscheidung\nberufene Schwurgericht zur Überzeugung, daß - sofern beim\nEnde der Tathandlung der Tötungsversuch noch nicht beendet\nwar - für das gesamte Tatgeschehen natürliche Handlungseinheit anzunehmen ist, 50 wird für die Frage der Freiwilligkeit des Rücktritts auf das Ende des gesamten Tatgeschehens\nund nicht auf den Zeitpunkt abzustellen sein, in dem die\nTochter Gabriele den Hammer und das Messer versteckt hatte.\n\nIII. Der Senat hält noch folgende Hinweise für angebracht:\n\nR\nen\n\n- 7 -\n\n1. Sollte das Schwurgericht wieder zur Verurteilung\nwegen versuchten Mordes gelangen, So wird klar darzulegen sein (was im angefochtenen Urteil nicht geschehen\nist: UA S. 25), ob die Strafe nur deswegen, weil es beim\nVersuch geblieben ist, oder nur wegen erheblicher Verminderung der Schuldfähigkeit gemildert werden soll oder ob\ndie Milderung aus beiden Gründen, also doppelt, geschehen\nsoll,\n\nNach den zur Tatzeit maßgebenden Bestimmungen des\nStrafgesetzbuchs würde der Strafrahmen aus § 211 bei einfacher Milderung drei Jahre bis 15 Jahre Freiheitsstrafe\n(§ 44 Abs. 2) betragen, bei doppelter Milderung neun Monate\nbis 14 Jahre 11 Monate (§ 44 Abs. 2 und 3).\n\nDas Schwurgericht wird aber auch den § 2 Abs. 2 Satz 2\nStGB aF = § 2 Abs. 3 StGB nF zu beachten haben. Nach § 49 StGB nF beträgt der Strafrahmen aus § 211 bei einfacher\nMilderung ebenfalls drei Jahre bis 15 Jahre Freiheitsstrafe,\nbei doppelter Milderung jedoch nur sechs Monate bis elf Jahre\ndrei Monate.\n\n2, Sollte das Schwurgericht dem Angeklagten hinsichtlich\ndes Mordversuchs strafbefreienden Rücktritt zugute halten\n(§ 46 Nr. 1 StGB aF = § 24 Abs. 1 StGB nF), so wird es ihn\n- sofern sich nicht die Feststellungen gegenüber bisher\nwesentlich ändern - wegen Mißhandlung eines Schutzbefohlenen\ngemäß § 223 b StGB (aF und nF), gegebenenfalls in einem besonders schweren Fall, verurteilen müssen. Das Körperverletzungsdelikt (hier nach § 223 b StGB), das hinsichtlich des\nVorsatzes in einem versuchten Mord oder versuchten Totschlag\n\nZe -8B-\n\nstets, und Zwar regelmäßig im Wege der Gesetzeskonkurrenz\nenthalten ist (BGISt 16, 122, 123, 21, 265, 266; 22, 248;\nBGH NJW 1962, 115/116), lebt auf und führt zur Bestrafung\ndes Täters, wenn der Versuch des Tötungsdelikts wegen Rücktritts straflos bleiben muß (BGHSt 16, 122, 124; 21, 265,\n267).\n\nSchmidt Börtzler Mayr\n\nSpiegel Salger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-05-27/4-str-130-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-05-27/4-str-130-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:11.097368+00:00"}}