{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1975-05-15_4_StR_71_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1975-05-15","aktenzeichen":"4 StR 71/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Zur Notwehr gegen einen selbst schuldhaft provozierten\nAngriff.","text_plain":"se\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: Ja\n\nStGB 1975 § 32\n\nZur Notwehr gegen einen selbst schuldhaft provozierten\nAngriff.\n\nBGH, Urt. v. 15. Mai 1975 - 4 StR 71/75 - SchwG beim LG Essen\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 71/75 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schweißer Drago O0 ME , wohnhaft gewesen\n\nin Su, geboren ar GEN 1935 in zu\n\nJugoslawien,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nSu\n\n- ? =\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 15. Mai 1975,\nan der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchmidt,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nFar\nDr. Dr. Spiegel\nHürxthal\nDr. Knoblich\nals beisitzende Richter,\n\nRegierungsdirektor SEEN in der Verhandlung,\nBundesanwältin EEE pei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter MB in der Verhandlung,\nAmtsinspektor EEE bei der Verkündung\nals Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nJE\n\nSE\n\n- 3 -\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Schwurgerichts beim\nLandgericht Essen vom 26. September 1974\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Schwurgericht zu-\n\nrückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nIn der Nacht zum 11. Dezember 1973 kam es aus nicht\ngeklärten Gründen während einer vorübergehenden Abwesenheit des Gastwirts WW in der Bahnhofsgaststätte\nEEE zu einer ausgedehnten Schlägerei, an der auch der\nAngeklagte nicht unerheblich beteiligt war. Wagmann wurde\nnach seiner Rückkehr von anderen Beteiligten der Angeklagte, der inzwischen seine Wohnung aufgesucht hatte,\nals der Urheber der Schlägerei bezeichnet. Dort kurze\nZeit später zur Rede gestellt, bestritt der bereits im\nSchlafanzug befindliche Angeklagte jede Schuld, gab eine\nandere Darstellung des Vorfalls, äußerte schließlich zu\nVE: \"Alles Scheiße, alle kaputt machen, Mama, gib\nmir mein Messer, ich mach alle kaputt!\", warf einen\nAschenbecher in die Wohnzimmerecke und stieß mit einem\nKüchenmesser in die Platte des Wohnzimmertisches. Obwohl\nWER seine Bitte, ihn zur Aufklärung des Sachverhalts\nmitzunehmen, ablehnte und allein zurückfuhr und auch\nseine Ehefrau ihn zu beschwichtigen suchte, zog sich der\n\nu\n\nAngeklagte wieder an und begab sich, das Küchenmesser in\nder Tasche, zu Fuß zur Gastwirtschaft. WW rief ihm\nnoch zu, er solle keinen Mist machen, und schloß die Tür\nzur Gaststätte von innen ab. Als dort bekannt wurde, daß\nder Angeklagte vor der Tür stehe, bewaffneten sich mindestens Hans und Wolfgang PM nit Billiardstöcken. Der\nstark angetrunkene HB, der sich auch schon bei der\nSchlägerei besonders aktiv gezeigt hatte, stieg vom Nebenzimmer aus durch ein Fenster ins Freie. Nachdem er um\nein parkendes Fahrzeug herumgegangen war, schritt er auf\nden Angeklagten zu, packte ihn mit beiden Händen an den\nSchultern, schob ihn zurück und drückte ihn gegen einen\nhinter ihm stehenden Personenkraftwagen. Er wollte ihn\nzumindest mit Fausthieben niederschlagen und verletzen.\nDer Angeklagte zog das Messer aus der Tasche und versetzte HB einen Stich in den Bauch, HR mußte operiert, unter anderem mußte die Milz bei ihm entfernt\nwerden; Dauerschäden sind nicht zu erwarten.\n\nDas Schwurgericht hat angenommen, daß der Angeklagte\nzwar mit bedingtem Tötungsvorsatz, aber in rechtfertigender Notwehr gehandelt habe. Da er selbst die Notwehrlage\nin vorsätzlicher Weise herbeigeführt habe, sei er zwar an\nsich verpflichtet gewesen, dem Angriff HE nach Möglichkeit auszuweichen bzw. \"sich mit Abwehrhandlungen zu\nbegnügen, die einen weiteren Angriff mit Sicherheit ausschließen\". Tatsächlich habe für ihn aber keine Möglichkeit zum Ausweichen oder zu einer im Gebrauch der Waffe\neingeschränkten und gleichwohl erfolgreichen Abwehr bestanden, Das Schwurgericht hat den Angeklagten deshalb\nvom Vorwurf des versuchten Totschlags freigesprochen,\n\nSc\n\n- 1.\n\nDie vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der\nStaatsanwaltschaft hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.\nDie vom Schwurgericht im angefochtenen Urteil getroffenen\nFeststellungen sind unzureichend und erlauben dem Senat\nkeine abschließende rechtliche Beurteilung. Möglicherweise beruht dieser Mangel darauf, daß das Schwurgericht\nsich über die Grenzen der Verteidigung gegen einen schuldhaft provozierten Angriff nicht klar gewesen ist.\n\nDas Schwurgericht geht an sich zutreffend davon aus,\ndaß ein Täter, der so leichtfertig wie der Angeklagte\neinen Angriff auf sich provoziert, auch wenn er ihn nicht\nin Rechnung gestellt haben sollte, oder gar beabsichtigt\nhat, nicht bedenkenlos von seinem Notwehrrecht Gebrauch\nmachen und sofort ein lebensgefährliches Mittel einsetzen\ndarf. Sofern die Möglichkeit dazu besteht, muß er vielmehr zunächst versuchen, dem Angriff überhaupt auszuweichen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob dies als Flucht\naussehen könnte, oder, falls das nicht geht, über ein\nAusweichen jedenfalls zum Einsatz eines weniger gefährlichen Verteidigungsmittels zu gelangen, Nur wenn sich ihm\ndiese Möglichkeiten nicht bieten, ist er zu der erforderlichen Verteidigung befugt. Aber auch dabei sind ihm,\nanders als bei Angriffen, zu denen er keinen ihm vorwerfbaren Anlaß gegeben hat, Grenzen gesetzt. Solange ihm\nSchutzwehr Aussicht auf erfolgreiche Abwehr bieten kann,\ndarf er nicht zur Trutzwehr übergehen. Er muß sich also,\nsoweit möglich, zunächst mit Abwehrhandlungen begnügen,\nbei denen es von vornherein nicht eindeutig sicher ist,\ndaß sie den Angreifer sofort und endgültig von der Fortsetzung seines Angriffes abhalten würden, bevor er das\nzwar unbedingt sichere und sofort wirkende, aber unter\nUmständen lebensgefährliche Mittel zur Anwendung bringt.\n\n-6-\n\nDabei braucht seine Zurückhaltung zwar nicht soweit zu\ngehen, daß er Gefahr läuft, selbst schwer verprügelt\n\nzu werden oder sogar noch ernsthaftere Verletzungen zu\nleiden; geringere Beeinträchtigungen und Verletzungen,\ndie bei vernünftiger Betrachtungsweise in keinem irgendwie verständlich erscheinenden Verhältnis zu dem beim\nEinsatz einer Waffe zu befürchtenden Schaden stehen,\nmuß er dagegen hinnehmen. Der lebensgefährliche Einsatz\neiner Waffe kann ohnehin nur das letzte Mittel zur Verteidigung sein; vorher muß er, wenn möglich, versuchen,\ndurch einen weniger gefährlichen Waffeneinsatz den Angriff abzuwehren, Er selbst hat sich schuldhaft mit in\nseine Lage verstrickt; die Rechtsordnung gebietet es\ndeshalb, daß er sich bei der Ausübung des Notwehrrechts\nin zumutbarer Weise zurückhält. Jedes andere Verteidigungsverhalten ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs rechtsmißbräuchlich und daher nicht mehr\ndurch § 53 StGB aF, § 32 StGB nF gedeckt (BGHSt 24, 356\nmit Nachweisen; BGH Beschluß vom 28. Juni 1973\n\n- 4 StR 277/73 - und Urteile vom 5. November 1974\n\n- 1 StR 375/75 -, vom 16. Januar 1975 - 4 StR 585/74 -\nund vom 25. Februar 1975 - 1 StR 702/74 -; so auch,\njedenfalls im Ergebnis, Roxin NJW 1972, 1821; Schröder\nJuS 1973, 157; Lenckner JZ 1973, 253; Baldus LK 9. Aufl.\n§ 53 StGB aF Rdn. 29, 38; Dreher 35. Aufl. § 32 StGB nF\nAnm. 4 Ce; Lackner 9. Aufl. § 32 StGB nF Ann. 3 a;\nSchönke/Schröder 17. Aufl. § 53 StGB aF Ran. 33).\n\nDas bedeutet für den vorliegenden Fall:\nNach den Urteilsfeststellungen \"schritt\" der ange-\n\ntrunkene Hoffe von vorn und ohne Waffe \"auf den Angeklagten zu\" (UA Bl. 5).Normalerweise hätte der Angeklagte ihn\n\n- T-\n\nalso auf sich zukommen sehen müssen. Das Schwurgericht\nhätte deshalb prüfen müssen, ob es dem Angeklagten\nnicht möglich gewesen wäre, wenn er das wirklich gewollt hätte, aus der Reichweite HM überhaupt herauszukommen oder jedenfalls so zur Seite zu treten,\n\ndaß er nicht \"praktisch mit dem Rücken zur Wand\" (UA\nBl. 12) ohne Ausweichmöglichkeit zu stehen kan, sondern\nsich dann ohne Einschränkung in der Bewegungsfreiheit\nwirksam mit den Fäusten verteidigen konnte, falls HB\nnoch weiter auf ihn eindringen sollte. Über all das\nsagt das angefochtene Urteil nichts.\n\nDie rechtliche Beurteilung des Schwurgerichts\nsetzt vielmehr erst in dem Zeitpunkt ein, als Hoffe den\nAngeklagten an beiden Schultern gefaßt und mit dem Rükken gegen den PKW gedrängt hatte und dieser (nunmehr\nallerdings) nicht mehr ausweichen konnte. Das Schwurgericht meint, für den Angeklagten sei nicht voraussehbar\ngewesen, in welcher Weise | den Angriff führen werde,\nob durch einen Stoß mit dem Knie in den Unterleib, einen\nFaustschlag in die Magengrube oder an die Kinnspitze;\nder Angeklagte habe außerdem damit rechnen müssen, daß\nauch noch die anderen gegen ihn tätlich vorgehen würden;\nnachdem ihm der Gastwirt die Tür praktisch vor der Nase\nverschlossen hätte und | durch das Fenster ausgestiegen sei, habe \"sich der unter Alkoholeinfluß stehende\nund in großer Erregung befindliche Angeklagte in einer\nneuen und ihm noch in gewisser Weise überraschenden Situation\" gesehen; \"ein mindergefährlicher Einsatz des Messers durch bloßes Drohen oder Vorhalten\" sei daher \"zur\nAbwehr als erforderliche Verteidigung für nicht ausreichend\" erschienen (UA Bl. 12). Auch diese Erwägungen halten indessen der Nachprüfung nicht stand.\n\n-8 -\n\nZunächst ist dagegen zu sagen, daß der nur 4 cm\ngrößere (UA Bl. 11) und ohne Waffe angreifende HB\nebenfalls und offensichtlich stärker (UA Bl. 5) angetrunken war als der Angeklagte und deshalb im Einsatz seiner Körperkräfte möglicherweise zwar ungehemmter gewesen sein mag, aber diese auch weniger\ngut kontrollieren konnte. Da der Gastwirt die Türe\nvon innen abgeschlossen und den Schlüssel an sich\ngenommen hatte (UA Bl. 5 c), bestand, jedenfalls für\nden hier entscheidenden Zeitpunkt, nicht die Gefahr,\ndaß noch andere Personen zum Nachteil des Angeklagten eingreifen und seine Verteidigungslage verschlechtern würden. Worin endlich eine ins Gewicht\nfallende Überraschung für den Angeklagten gelegen\nhaben soll, ist unerfindlich; schließlich hatte sich\nder Angeklagte gerade für einen solchen Fall (vorsorglich) mit dem Messer bewaffnet (vA Bl. 11).\n\nUnter diesen Umständen bleibt es schon zweifelhaft, ob ein Einsatz des Messers überhaupt zur Abwehr\nerforderlich war oder ob der Angeklagte sich des Angriffs nicht schon erfolgreich auch mit nur Händen\nund Füßen hätte erwehren können. Jedenfalls ist zu erwägen, ob er dies, selbst wenn er dabei einige Schläge\nund Tritte einstecken mußte, nicht wenigstens hätte\nversuchen müssen, bevor er zum Messer und damit zu\neinem lebensgefährlichen Abwehrmittel griff. (vgl. auch\nBGH Urteil vom 27. November 1974 - 2 StR 539/74 -).\n\nAuch wenn kein anderer Weg als der Einsatz des Messers\nblieb, ist zu überlegen, ob gerade der lebensgefährliche Stich in den Bauch, den das Schwurgericht zur Annahme des bedingten Tötungsvorsatzes heranzieht (uA Bl.\n9, 10), erforderlich war.\n\nSchmidt Mayr Spiegel\n\nHürxthal Knoblich\n\n? f)\n\nNJ 1","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-05-15/4-str-71-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-05-15/4-str-71-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:10.910947+00:00"}}