{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1975-05-15_4_StR_51_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1975-05-15","aktenzeichen":"4 StR 51/75","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Zur Zustellung eines in Abwesenheit des Angeklagten verkündeten Urteils in Großbritannien reicht die Übergabe einer\nvon dem zuständigen Staatsanwalt beglaubigten Urteilsabschrift durch die diplomatische oder konsularische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland aus.","text_plain":"N\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt : ja\n\nStPO 1975 88 35 Abs. 2 Satz 1, 341 Abs. 2\n\nZur Zustellung eines in Abwesenheit des Angeklagten verkündeten Urteils in Großbritannien reicht die Übergabe einer\nvon dem zuständigen Staatsanwalt beglaubigten Urteilsabschrift durch die diplomatische oder konsularische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland aus.\n\nBGH, Beschl. v. 15. Mai 1975 - 4 StR 51/75 - LG Detmold\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nStR 51/75 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden früheren Heilpraktiker Hans V EEEB aus\nEEE / va es, geboren sräiiiiEEEEEEED 1925\nin KGEES-FEREED Kreis CE,\n\nwegen DBetrugs\n\n44\n\nn2\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\nAntrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des\nBeschwerdeführers am 15. Mai 1975 gemäß § 349 Abs, 1 StPo\n\nbeschlossen:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Detmold vom 13. September 1966\nwird als unzulässig verworfen.\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1. Das Landgericht hat den Angeklagten, unter Freisprechung im übrigen, wegen gemeinschaftlichen versuchten\nbesonders schweren Betrugs (8§ 263, 47, 43 StGB a.F.)\nzu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und drei Monaten\nverurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte für die\nDauer von zwei Jahren aberkannt. Das Urteil ist an\n13. September 1966 in Abwesenheit des Angeklagten verkiindet worden, da dieser nach einer kurzen Unterbrechung\nder Hauptverhandlung zu ihrer Fortsetzung nicht mehr\nerschienen war. Eine durch einen Staatsanwalt der zuständigen Staatsanwaltschaft Detmold beglaubigte Abschrift\ndes Urteils ist dem Angeklagten am 16. Juni 1971 in der\nDeutschen Botschaft in London ausgehändigt worden, nachdem\ndie um die Zustellung im Wege der Rechtshilfe ersuchte\nzuständige britische Behörde das Ersuchen abgelehnt hatte\nund VB hierauf von der Deutschen Botschaft ersucht\nworden war, dort vorzusprechen,. Die erst an 7. November 1974\n\neingelegte und begründete Revision des Angeklagten macht\ngeltend, das Urteil sei nicht wirksam zugestellt worden,\ndie Revision deshalb nicht verspätet; das angefochtene\nUrteil müsse aufgehoben werden, da die Strafverfolgung\ninzwischen verjährt sei.\n\n2. Das Rechtsmittel ist unzulässig, da es nicht\nfristgerecht eingelegt worden ist. Die Frist zur Einlegung der Revision begann, da das Urteil nicht in Anwesenheit des Angeklagten verkündet worden ist, mit der\nZustellung (§ 341 Abs. 2, § 35 Abs. 2 StPO). Diese ist\nam 16. Juni 1971 rechtswirksam erfolgt.\n\na) Entgegen dem Wortlaut der die Zustellung bestätigenden Erklärung der Deutschen Botschaft vom 21. Juni 1974\nist dem Angeklagten zwar keine Ausfertigung sondern eine\nbeglaubigte Abschrift des Urteils übergeben worden. Dies\nreicht jedoch aus (BGH,Beschluß vom 7. September 1972 -\n\n4 StR 311/71 - bei Dallinger MDR 1973, 19; RGSt 9, 274;\nLöwe/Rosenberg 22. Aufl. § 37 StPO Anm. I4Ab),\n\nb)Es ist auch nicht zu beanstanden, daß die Abschrift\n\ndes Urteils durch einen Staatsanwalt und nicht durch\n\neinen Beamten der Geschäftsstelle der Staatsanwaltschaft\nbeglaubigt worden ist. Gemäß § 36 Abs. 1 StPO in der\n\nbis zum 31. Dezember 1974 geltenden Fassung hatte die\nStaatsanwaltschaft das für die Zustellung einer Entscheidung Erforderliche zu veranlassen, wobei für das Verfahren\nbei der Zustellung nach § 37 Abs. 1 StPO die Vorschriften\nder Zivilprozeßordnung entsprechend gelten. In § 210 ZPO\n\n44\n\nheißt es zwar, daß der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle\nzur Beglaubigung der zu übergebenden Abschrift berechtigt\nist. Damit ist aber der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle\ndes Gerichts (§ 153 GVG) gemeint. Indessen ist allgemein\nanerkannt, daß auch ein Beamter der Geschäftsstelle der\nStaatsanwaltschaft die Beglaubigung vornehmen darf (vgl.\nden Beschluß des BGH vom 7. September 1972 mit weiteren\nNachweisen). Im Hinblick auf den Zweck der Beglaubigung\nkann es nicht zweifelhaft sein, daß auch ein Staatsanwalt, der die Zustellung einer Entscheidung anordnen muß,\neine Abschrift beglaubigen kann. Daß die Abschrift hier\nvon einem Staatsanwalt beglaubigt worden ist, erklärt\nsich daraus, daß zunächst versucht worden ist, das\n\nUrteil im Wege zwischenstaatlicher Rechtshilfe zuzustellen und § 10 Abs. 2 der Richtlinien für den Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in Strafsachen vorschreibt,\ndaß Schriftstücke nur von einem Richter oder einem\n\nBeamten des höheren Dienstes beglaubigt werden dürfen.\n\nc) Die im Ausland zu bewirkende Zustellung ist\nvon der Staatsanwaltschaft Detmold als der zuständigen\nBehörde (§ 36 Abs. 1 StPO, § 202 ZPO; vgl. Löwe/Rosenberg\naa0, § 37 Anm. I 4 g) veranlaßt und von der deutschen\nAuslandsvertretung in nicht zu beanstandender Form ausgeführt worden. Der Rechtshilfeverkehr einer innerdeutschen Behörde mit einer diplomatischen oder konsularischen\nVertretung im Ausland ist kein Rechtshilfeverkehr mit\ndem Ausland, sondern innerstaatlicher Rechts- und Amtshilfeverkehr, der nach innerdeutschen Bestimmungen stattfindet (vgl. Grützner, Internationaler Rechtshilfeverkehr\nin Strafsachen ID 1 Vorb. 4 zum Konsulargesetz) Gemäß\n\n$S 19 des Konsulargesetzes in der im Jahre 1971 gelten-\n\nden Fassung könnten Konsuln innerhalb ihres Amtsbezirks an\ndie dort sich aufhaltenden Personen auf Ersuchen einer\ndeutschen Behörde Zustellungen jeder Art bewirken. Diese Befugnis steht dem deutschen Konsul auch in Großbritannien zu.\n(Art. 19 Buchst. a Abs. VI des Konsularvertrages zwischen\nder Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten\nKönigreich von Großbritannien und Nordirland vom\n\n30. Juli 1956, in Kraft getreten auf Grund des Gesetzes\n\nvom 27. Mai 1957, BGBl. II S. 284; vel, auch\n\nGrützner aa0 II G 5 Vorben. 7, 12 und 20). Die Erfüllung\nkonsularischer Aufgaben kann dabei auch einem Botschaftsoder Konsulatsangehörigen übertragen werden (8 37 a\nKonsulargesetz a.F.), wie es hier geschehen ist.\n\nd) Der Konsul oder der zuständige Konsulatsangehörige soll bei der Leistung der Rechtshilfe zwar die\ndeutsche Strafprozeßordnung beachten, sofern ihre Anwendung möglich ist und nicht im Widerspruch zu den Vorschriften des Aufenthaltsstaates steht. Die Übereinstimmung\nder bei der Rechtshilfehandlung angewandten Förmlichkeiten\nmit dem deutschen Verfahrensrecht ist aber nicht Voraussetzung für die Rechtsgültigkeit der Amtshandlung\n(Grützner aa0 ID1 § 1 Konsulargesetz Anm. 5 mit Hinweis\nauf BGHSt 2, 303, 304). Es bleibt deshalb auch dem Konsul\nüberlassen, in welcher Form er die Zustellung bewirkt.\nDies kann u.a. dadurch geschehen, daß das Schriftstück dem\nEmpfänger am Amtssitz des Konsuls übergeben wird (vgl.\nGrützner aa0 ID1§ 19 Konsulargesetz Anm. 29; Kraske/\nNöldeke, Handbuch des auswärtigen Dienstes Ss. 181).\n\ne) Entgegen der Auffassung der Revision ist die\nZustellung auch ausreichend nachgewiesen. Nach 8 195.2\ndes Konsulargesetzes genügt das schriftliche Zeugnis\ndes Konsuls über die erfolgte Zustellung. Es genügt demnach, wenn sich aus dem Zeugnis über die bewirkte Zustellung ergibt, auf wessen Ersuchen, in welcher Strafsache und wann welches Schriftstück zugestellt worden\nist (Grützner aa0 I D 1 § 19 Konsulargesetz Anm. 30). Dem\nentspricht das Schreiben der Deutschen Botschaft vom\n21. Juni 1971 an die Staatsanwaltschaft Detmold. Es nennt\ndas Amtshilfeersuchen vom 23. April 1971, das Aktenzeichen 4 AR 12/71, durch das hinreichend deutlich die\nvorliegende Strafsache bezeichnet ist,und den Tag der\nZustellung. Es ist unschädlich, daß das Datum des\nUrteils nicht genannt, in dem vom Angeklagten unterschriebenen Empfangsbekenntnis vielmehr versehentlich\ndas Datum der Beglaubigung angegeben ist; denn aus dem\nZustellungsersuchen geht klar hervor, daß das jetzt\nangefochtene Urteil zugestellt werden sollte. Unschädlich\nist es auch, daß das Zeugnis entgegen § 15 Konsulargesetz a.F. nicht mit dem Stempel des Konsuls versehen\nist, § 15, welcher bestimmt, daß Erklärungen, die mit\nder Unterschrift und dem Stempel eines Konsuls versehen\nsind, die Beweiskraft öffentlicher Urkunden haben, hat\nnur deklaratorische Bedeutung (Grützner aaO § 15 Anm. 18).\nDie Wirksamkeit des Zustellungszeugnisses und seine\nBeweiskraft wird durch das Fehlen des Stempels nicht\nbeeinträchtigt. Darauf, ob etwaige Mängel des Zeugnisses\nvom 21. Juni 1971 durch das Schreiben der Botschaft\nvom 6. Dezember 1974 (Bd. III Bl. 78) geheilt worden sind,\n\nkommt es daher nicht an.\n\n3, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die\nVersäumung der Rechtsmittelfrist, die nicht ausdrücklich\nbeantragt worden ist, kann dem Angeklagten nicht gewährt\nwerden. Selbst wenn keine Rechtsmittelbelehrung erteilt\nworden sein sollte (8 44 i1.V. nit § 35 a StPO), was\nnicht behauptet wird und nach Sachlage sehr unwahrscheinlich ist, sind jedenfalls die formellen Voraussetzungen\ndes § 45 StPO nicht erfüllt. Die Revisionsschrift vom\n6. November 1974 legt nicht dar, daß der Angeklagte bis\nzum 31. Oktober 1974 von der Rechtsmittelfrist keine\nKenntnis gehabt habe.\n\nSchmidt Mayr Spiegel\n\nHürxthal Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-05-15/4-str-51-75","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 35a","ref_norm":"35a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-05-15/4-str-51-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:10.888112+00:00"}}