{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1975-05-15_4_StR_440_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1975-05-15","aktenzeichen":"4 StR 440/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR_440/75 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nChrista Elisabetn w Ü | zeporene Si\naus ICE an Rhein, dort geboren an EEE 1951,\n\nwegen Totschlags\n\nwer\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 9, Oktober 1975, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchmidt,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nBörtzler\nMayr\nDr.Dr.Spiegeil\nHürxthal\nals beisitzende Richter,\nBundesanwältin un\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter MM in der Verhandlung,\nAmtsinspektor EEE bei der Verkündung\nals Urkundsbeanmte der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Frankenthal/Pfalz vom 15. Mai 1975\nim Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben,\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht\nzuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n24\n\nGründe:\n\nDie Angeklagte ist vom Schwurgericht wegen Totschlags zur Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt\nworden, Ihre Revision, die das Verfahren beanstandet\nund Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat nur zum Strafausspruch Erfolg.\n\n1. Die Verfahrensrüge, bei dem \"sonderbaren Verhalten der Angeklagten\" hätte ein weiterer Sachverständiger \"bezüglich der Schuldfrage im Sinne der 88 20,\n\n21 StGB\" gehört werden müssen, ist gemäß § 344 Abs. 2\nS. 2 StPO unzulässig, weil keine bestimmte Beweistatsache angegeben ist,\n\n2. Die Sachbeschwerde ist zum Schuldspruch unbegründet,\n\nDas Schwurgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:\n\nDie Angeklagte, die sich wegen ehelicher und finanzieller Schwierigkeiten das Leben nehmen wollte, fürchtete,\ndaß sich nach ihrem Tod niemand um ihre Tochter Martina\n- das zweitälteste von drei Kindern - kümmern werde. Sie\nentschloß sich deshalb, das knapp zwei Jahre alte, noch\nan sein Bettchen gefesselte Kind verhungern zu lassen,\n\nEtwa ab 25. Februar 1973 gab sie Martina \"weniger als sonst\nzu essen, meist nur eine Mahlzeit am Tage, ab Anfang März\n1973 praktisch gar nichts mehr\" (UA S. 5). Das organisch\ngesunde Kind, das schon zweimal, zuletzt im Oktober 1972,\n\nwegen Unterernährung ärztlich behandelt worden war,\nmagerte bis zum 7. März 1973 stark ab, zumal es zuletzt\nauch fast nichts mehr zu trinken bekam. Nachdem sich\n\ndie Beziehungen zu einem anderen Mann vertieft hatten,\n\"faßte die Angeklagte wieder neuen Mut\" und \"kümmerte\nsich... am 8. März 1973 wieder um ihr Kind Martina, indem sie es wusch, frisch anzog, an wunden Stellen puderte\nund eine Wunde am linken Oberschenkel verband. Danach gab\nsie Martina eine geringe Menge Obstquark. Am darauffolgenden Tag, am 9. März 1973 stellte sie fest, daß\nMartina den Quark erbrochen hatte. Sie gab dem Kind\neinen Teelöffel eines Aufbaupräparates, ...\" (UA S. 6),\naußerdem \"noch einige Löffel Fertiggrießbrei mit einen\nEi\". Da \"Martina das Essen wieder aus der Nase herauskan,\nsie würgende Geräusche von sich gab und die Augen verdrehte,... nahm die Angeklagte an, Martina sei in diesen\nAugenblick gestorben\". Sie legte daraufhin das Kind\n\nin sein Bett zurück. Erst gegen Mittag des 11. März 1973\nverständigte sie auf Veranlassung ihres Bekannten die\nPolizei (UA S. 7). Martina ist am 9, oder 10. März gestorben aufgrund \"]langdauernder Mangelernährung bei\nschlechtem Pflegezustand und erheblichen Nahrungs- und\nFlüssigkeitsmangels in den letzten beiden Tagen\" (UA\n\nSs. 8/9). Bei sachgemäßer Behandlung, insbesondere der\nZufuhr von Flüssigkeit, wäre Martina am 8, März 1973\nnoch zu retten gewesen (UA S, 11).\n\nDiese und die weiteren Feststellungen zur inneren\nTatseite (UA S, 11) rechtfertigen die Verurteilung wegen\n\nvollendeten Totschlags. Die Angeklagte hat es unterlassen, ihr Kind ausreichend zu ernähren, obwohl sie\nals Mutter dazu verpflichtet war; sie hat dadurch den\nTod des Kindes schuldhaft verursacht (§ 13 Abs. 1 StGB\nn.F.).\n\nEin Irrtum der Angeklagten am 9. März 1973 über\nden Todeszeitpunkt, - nach den auf der Grundlage eines\nSachverständigengutachtens getroffenen Feststellungen\nist es möglich, daß das Kind erst am 10. März gestorben\nist - wäre unbeachtlich, weil es sich nur um eine unwesentliche Abweichung des tatsächlichen vom vorgestellten Kausalverlauf handelte (vgl. BEHSt 14, 193/194).\n\nAuch die Tatsache, daß die Angeklagte am 8. (und\n9.) März 1973 ihr Kind in der geschilderten Weise versorgte, ihm insbesondere Nahrung (wenn auch nicht in\nausreichender Menge) zukommen ließ, ist für den Schuldspruch wegen vollendeter Tat rechtlich bedeutungslos,\nDenn ihre Bemühungen haben den Tod des Kindes nicht (mehr)\nverhindert, sind also erfolglos geblieben. Zwar enthält\ndas angefochtene Urteil keine Feststellungen darüber,\nwelche Vorstellungen die Angeklagte bei ihrem Verhalten\nan diesen beiden Tagen hatte. Darauf kommt es aber für\ndie Schuldfrage auch nicht an: Selbst wenn die Angeklagte\nentschlossen gewesen sein sollte, Martina am Leben zu\nerhalten, und wenn sie eine Rettung auch noch für möglich gehalten hätte, wäre sie zu Recht wegen Totschlags\nverurteilt worden. Entgegen der Auffassung der Revision\nbestand bei der hier gegebenen Sachlage kein Anlaß, das\n\nVerhalten der Angeklagten unter den rechtlichen Gesichtspunkt des Rücktritts nach § 46 StGB a.F,, § 24\nStGB n.F, zu würdigen. Dieser setzt nämlich schon\n\nnach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmungen (\"Der\nVersuch als solcher bleibt straflos, ...\" bzw. \"Wegen\nVersuchs wird nicht bestraft, ...\") voraus, daß die\n\nTat, zu deren Verwirklichung der Täter angesetzt\n\nhatte, nicht vollendet wird (vel. Rast 5h, 177 ££.\nStratenwerth, Strafrecht Allg. Teil I S. 200 Rdn. 757\nund S. 201 Rdn. 764; Jescheck, Lehrb. des Strafrechts Allg.\nTeil 2. Aufl. S. 388/389; v. Scheurl, Rücktritt vom Versuch und Tatbeteiligung mehrerer 1972 S, 46). Das Gesetz\nkennt grundsätzlich - von Ausnahmefällen abgesehen (vgl.\ndie Nachweise bei Dreher 35. Aufl. § 24 StGB Anm, 8) -\nkeinen Rücktritt vom vollendeten Delikt.\n\nAn diesem Ergebnis (Bestrafung wegen vollendeter\nTat) ändert sich auch dann nichts, wenn der zur Vollendung einer Straftat gehörende Erfolg trotz - hier\nnicht einmal vorliegender - ernsthafter Rücktrittsbestrebungen des Täters eintritt, es sei denn, der Erfolg\nkann ihm wegen einer wesentlichen Abweichung vom vorgestellten Kausalverlauf nicht zugerechnet werden. Nach\nnahezu einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und\nRechtslehre hat der Täter, wenn das Stadium des Versuchs\neiner Straftat erreicht ist, das Risiko des Erfolgseintritts zu tragen, und zwar auch bei einem Irrtum über\ndie Wirksamkeit des bisherigen Handelns im Falle des\nnicht beendeten Versuchs (BGH Urteil vom 18. Oktober 1955\n\ng1\n\n- 5 StR 465/55 - S. 5/6; Baumann Strafrecht A.T. 7. Aufl.\nSs. 525/526; Schmidhäuser Strafrecht A.T. Ss. 500/501;\nJescheck aa0 S, 410; Arzt GA 1964, 1 ff, 6-9; vgl. auch\nv. Scheurl aaO S. 45-50 und Mufoz-Conde GA 1973, 33 ff.\nm.w.Nachw.). Der im wesentlichen allein von Schröder\nvertretenen, nicht näher begründeten gegenteiligen Auffassung (vgl. Schönke-Schröder StGB 17. Aufl. § 46 Rdn. 9\nund in JuS 1962, 81 ff, unter Hinweis auf ein - bei\nDallinger MDR 1953, 721, 722 auszugsweise veröffentlichtes - Urteil des nicht mehr bestehenden früheren 3. Strafsenats vom 25. Juni 1953 - 3 StR 699/52 -, in dem bei\neiner mit der vorliegenden allerdings nicht vergleichbaren Fallgestaltung für den nicht beendeten Versuch\n\nwohl eine abweichende Meinung anklingt), vermag der Senat\nnicht zu folgen. Denn wenn der Täter, der mit der Verwirklichung eines Straftatbestandes begonnen hat, nicht\nbis zum Eintritt des Erfolges Herr des Geschehens bleibt,\nes also letztlich vom Zufall abhängt, ob sein Handeln\n\nden Erfolg herbeiführt, wäre es ungerechtfertigt, wenn\neine Änderung seines Willens bzw. seiner Vorstellung\n\noder ein Irrtum in dieser letzten Phase zur Straflosigkeit bzw. Verurteilung nur wegen fahrlässigen Handelns\nführen würde, obwohl der Tatbestand eines Erfolgsdelikts\nerfüllt ist und eine wesentliche Abweichung im Kausalverlauf nicht vorliegt. Diese Einschränkung (erheblich\nabweichender Kausalverlauf) ermöglicht es, die Zurechnung\ndes Erfolgs angemessen zu begrenzen.\n\nAuch wenn ein Straftatbestand wie hier durch Unter-\n\nlassen verwirklicht wird, ist die Rechtslage nicht anders,\nDer Garant, der \"rechtlich dafür einzustehen hat, daß der\nErfolg nicht eintritt\" (§ 13 StGB), hat das Risiko des\nErfolgseintritts in gleichem Maße zu tragen wie der Täter\neines Begehungsdelikts,\n\nDer Schuldspruch ist deshalb im Ergebnis nicht zu beanstanden, wenn auch die vorstehenden Überlegungen im angefochtenen Urteil nur kurz angedeutet sind (vgl. UA S, 14\n2. Absatz).\n\n3. Dagegen muß das Urteil im Strafausspruch aufgehoben werden,\n\nDas Schwurgericht ist von einen Strafrahmen von\nfünf bis fünfzehn Jahren (8 212 Stop alter und neuer\nFassung) ausgegangen (UA S, 14). Im Zeitpunkt der Entscheidung (§ 2 Abs. 3 StGB) galt jedoch - anders als zur\n\nun ns nee Be\n\nIT\n\nZeit der Tat - bereits § 13 StGB, nach dessen Absatz 2?\nim Falle des Begehens durch Unterlassen die Strafe nach\n§ 49 Abs, 1 StcB n.F. gemildert werden kann (mit einem\nStrafrahmen zwischen zwei Jahren und 11 Jahren drei\nMonaten). Ob von dieser Milderungsmöglichkeit Gebrauch\ngemacht werden soll (vgl. dazu Lackner StGB 9, Aufl.\n\n§ 13 Anm. 5 e), hat der Tatrichter zu entscheiden, Im\nÜbrigen kann bei der Strafzumessung auch berücksichtigt\nwerden, daß sich die Angeklagte am 8. und 9. März - wenn\nauch in unzureichender Weise (ohne einen Arzt hinzuzuziehen) - bemüht hat, den Tod des Kindes zu verhindern.\n\nSchmidt Richter am BGH Börtzler Mayr\nist beurlaubt und ortsabwesend und daher an der\nUnterschriftsleistung\nverhindert\n\nSchmidt\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-05-15/4-str-440-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-05-15/4-str-440-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:10.863615+00:00"}}