{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1975-05-15_4_StR_157_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1975-05-15","aktenzeichen":"4 StR 157/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 157/75 | URTEIL\n155:75\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nLothar Anton KB zu: Te —-\nTEE zeboren am u 1942 in Ho csse,\n\nwegen gemeinschaftlich versuchter Notzucht\n\nnD\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 15. Mai 1975, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchmidt,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nMayr\n\nDr.Dr. Spiegel\nHürxthal\n\nDr. Knoblich\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwältin EEEN\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter IM in ier Verhandlung,\nAmtsinspektor EEE bei der Verkündung\n\nals Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Zweibrücken vom\n\n2, Dezember 1974 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\n- 3 -\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht Landau\n\nzurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlicher versuchter Notzucht zu einem Jahr und drei\n\n_ Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des\n\nAngeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.\n\nDie Zeugen Hei und BE, die der Mittäterschaft an der den Gegenstand dieses Verfahrens bildenden Tat beschuldigt werden und gegen die deswegen ein\nStrafverfahren beim Schöffengericht Pirmasens anhängig\nwar, haben in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer\ngemäß § 55 StPO die Aussage verweigert, nachdem sie in\neiner früheren, ausgesetzten Hauptverhandlung von\n26. März 1974 zur Sache ausgesagt hatten. Das Landgericht hat die Niederschrift über die wesentlichen\nErgebnisse der Vernehmung dieser Zeugen aus dem Hauptverhandlungsprotokoll vom 26. März 1974 verlesen. Die\nder Verurteilung des Angeklagten zu Grunde liegenden\nFeststellungen stützen sich wesentlich auf die verlesene Niederschrift.\n\nDer Verteidiger hat u. a. beantragt, den Staatsanwalt Städler und die Richterin CB “ie an der\n\n-u-\n\nHauptverhandlung vom 26..März 1974 mitgewirkt hatten,\nals Zeugen zu vernehmen zum Beweise,\n\n\"daß die Zeugen Bund Hemmim\nbei ihrer Vernehmung .... am 26, 3.\n\n1974 nicht zum Ausdruck gebracht haben, daß der Angeklagte nach der Weigerung der Zeugin Con noch Gewalt\nangewendet hat in sexueller Hinsicht,\nsondern ihr nur den Mund zugehalten\nhat, damit die Nachbarn nichts hörten und um sie dabei zu beruhigen,\nund daß das Protokoll nicht den zeitlichen Ablauf der von den Zeugen bekundeten Tatsachen erkennen läßt.\"\n\nDas Landgericht hat den Beweisamtrag mit der Begründung abgelehnt, daß die unter Beweis gestellten Tatsachen für die Entscheidung ohne Bedeutung seien.\n\nDurch die Ablehnung des Beweisamtrages ist § 244\nAbs. 3 StPO verletzt; denn die Tatsachen, die hier bewiesen werden sollten, sind für die Entscheidung nicht\nohne Bedeutung. Der Angeklagte hatte sich damit verteidigt, daß Frau CMlBnit seinen Zärtlichkeiten zunächst einverstanden gewesen sei, daß sie sich erst\nwidersetzt habe, nachdem auch Bin das Zimmer gestiegen war, und außerdem,daß der Beklagte erst dann\nund nur zu dem Zweck Gewalt angewendet habe, um Frau\nCol am Schreien zu hindern. Diese Einlassung hält\ndas Landgericht auch und vor allem auf Grund des In-\n\n29\n\n- 5 -\n\nhalts der Niederschrift über die früheren Aussagen\nvon BR und Hop für widerlegt. Durch die abgelehnte Beweiserhebung sollte nun offensichtlich bewiesen werden, daß die verlesene Niederschrift den\nInhalt dieser Aussagen nicht zutreffend wiedergebe,\ninsbesondere was die Zeitfolge der einzelnen Ereignisse betrifft. Wären die Beweisbehauptungen bestätigt worden, so wäre das Landgericht möglicherweise\nzu anderen tatsächlichen Feststellungen gelangt.\nDaß es den Inhalt der Aussagen Bf und Hei\nin der Hauptverhandlung vom 24. März 1974 als solchen für bedeutungsvoll gehalten hat, ergibt sich\ndaraus, daß es die Niederschrift verlesen hat.\nSeine Ansicht, das Beweisangebot des Verteidigers\nsei für die Entscheidung bedeutungslos, kann daher\nnur darauf beruhen, daß es den Sinn des Beweisamtrags verkannt hat,\n\nDas Urteil muß wegen dieses Verfahrensmangels\naufgehoben werden, ohne daß es auf die weiteren Verfahrensrügen ankommt.\n\nEs sei jedoch bemerkt, daß Niederschriften\nüber den wesentlichen Inhalt von Zeugenaussagen\nin einer Hauptverhandlung (§ 273 Abs. 2 StPO a.F.),\nderen Verlesung an sich zulässig ist (BGHSt 24,\n183), nur mit Vorsicht als Grundlage für tatsächliche\nFeststellungen verwendet werden sollten. Das Land-\n\n-6-\n\ngericht wird ferner nochmals versuchen müssen,\nFrau Co zur Hauptverhandlung zu laden oder\nsie wenigstens im Wege der Rechtshilfe durch\n\neinen italienischen Richter vernehmen zu lassen.\n\nSchmidt Mayr Spiegel\n\nHürxthal Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-05-15/4-str-157-75","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-05-15/4-str-157-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:10.844399+00:00"}}