{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1975-05-15_4_StR_147_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1975-05-15","aktenzeichen":"4 StR 147/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 147/75 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maurer Ingolf J CE aus NEED /Ostsce,\ndort geboren am EEE 1944,\n\nwegen Freiheitsberaubung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 15. Mai 1975, an der teilgenommen haben: ‚\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchmidt,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nMayr\nDr. Dr. Spiegel\nHürxthal\nDr. Knoblich\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwältin EEE\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter 1 in der Verhandlung,\n\nAmtsinspektor EEE dei der Verkündung\nals Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 7. Januar 1975 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Frankenthal\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:\n\nDer Angeklagte veranlaßte am 19. September 1973 als\nMitglied einer für die Europäische Bildungsgemeinschaft\ntätigen Werbekolonne die Verkäuferin Else DIEB, ihm in\neinen als Büro eingerichteten Omnibus zu folgen. Er erklärte ihr dort, sie brauche nur ein Formular zu unterschreiben und erhalte dann eine 4O %ige Preisermäßigung\nbeim Einkauf von Büchern und Schallplatten. Zugleich erfragte er ihre Personalien, trug diese in ein Beitrittsformular der genannten Buchgemeinschaft ein und forderte\nsie auf, dieses zu unterschreiben. Frau Di, die nicht\nerkannte, daß sie sich zur Mitgliedschaft in dieser Buchgemeinschaft und zum vierteljährlichen Buchbezug verpflichten sollte, \"mißtraute der Sache\" und lehnte es ab,\ndie vom Angeklagten verlangte Unterschrift zu leisten.\n\"Sie stand vielmehr auf um zu gehen. Der Angeklagte verstand es jedoch, sie zum Bleiben zu veranlassen; er legte\nüber den Tisch hinweg seine Hand auf die Schulter der\nZeugin DB und veranlaßte sie dadurch, sich erneut zu\nsetzen. Gleichzeitig sagte er ihr, daß sie so schnell nicht\nherauskomme, sie solle erst unterschreiben. Nachdem er auf\ndie Zeugin weiter eingeredet und ihr ein Bündel anderweitig\ngeleisteter Unterschriften gezeigt hatte, fand sich die\nZeugin schließlich freiwillig zur Unterschrift bereit.\"\n\nErgänzend wird bei der rechtlichen Würdigung noch\nausgeführt, Frau DEE habe nicht nachdrücklich darauf\nbestanden, den Werbebus zu verlassen, auch habe der\nAngeklagte sie an der Möglichkeit fortzugehen nicht\nernsthaft gehindert oder auch nur hindern wollen. Hierfür spreche auch ihre Bekundung als Zeugin, daß sie die\nUnterschrift \"letztlich freiwillig\" geleistet habe.\n\nDas Landgericht hat dann weiter festgestellt:\n\nNach der Unterschriftsleistung kam es zwischen\ndem Angeklagten und Frau DEE, die das Formular mitnehmen\nund vernichten wollte, zu einer Auseinandersetzung, bei\nwelcher der Angeklagte sie so stark am Handgelenk packte,\ndaß sie schmerzhafte Druckstellen davontrug, und bei der\nschließlich das Vertragsformular zerrissen wurde. Der Angeklagte machte ihr daraufhin Vorhaltungen, weil sie fremdes Eigentum beschädigt habe, und drohte mit einer \"Entschädigungsklage\". Frau Di wandte sich deshalb an ein\nanderes Mitglied der Werbegruppe. Dieser Mann erklärte\nzunächst, daß ihn die Sache nichts angehe, machte ihr\ndann aber den Vorschlag, 20 DM zu zahlen, \"damit die Sache\nals erledigt angesehen werden könne\". Frau DB kan dieser\nAufforderung nach. Der Betrag entsprach der Provision, |\ndie der Angeklagte für ihre Werbung erhalten hätte. Er\nwurde gleichmäßig unter die Mitglieder der Werbegruppe\naufgeteilt.\n\nIl.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen.\nEs hat in seinem Verhalten weder eine räuberische Er-\n\n40\n\npressung noch eine Freiheitsberaubung, noch eine Körperverletzung gesehen.\n\nDie Staatsanwaltschaft will mit ihrer Revision,\nmit der sie die Verletzung sachlichen Rechts rügt, die\nBestrafung des Angeklagten wegen Freiheitsberaubung und\nwegen Betruges erreichen. Die Revision wird, soweit\nsie sich gegen den Freispruch vom Vorwurf der Freiheitsberaubung richtet, vom Generalbundesanwalt vertreten.\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg.\nIII.\n\nSoweit die Revision eine Bestrafung des Angeklagten wegen Betruges erreichen will, der darin gelegen\nhaben soll, daß Frau MB durch Täuschung zur Zahlung\nvon 20 DM veranlaßt worden sei, ist sie allerdings unbegründet, Bei dem festgestellten Sachverhalt fehlt es\ninsoweit an einer Täuschungshandlung seitens des Angeklagten,\n\nIV.\n\nDagegen greift die Revision durch, soweit sie\nsich gegen den Freispruch vom Vorwurf der Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) wendet. Die Feststellungen hierzu\nsind unzureichend. Sie ermöglichen dem Senat keine\nabschließende Entscheidung.\n\nDer Tatbestand der Freiheitsberaubung kann hier\nnicht durch Einsperren, sondern nur in der zweiten Begehungsform des § 239 StGB, also dadurch verwirklicht\nworden sein, daß Frau DEE \"auf andere Weise des Gebrauchs\nder persönlichen Freiheit beraubt\" worden ist. Diese\nBegehungsform kennt hinsichtlich des Tatmittels keine\nBegrenzung. Es reicht vielmehr jedes Mittel aus, das\ngeeignet ist, einem anderen die Fortbewegungsfreiheit\nzu nehmen, insbesondere ihm, sei es auch nur vorübergehend, die Möglichkeit zu nehmen, einen Raum zu verlassen\n(vgl. LK 9. Aufl., § 239 Ran. 417; Dreher 35. Aufl.,\n\n§ 239 StGB Anm. 2, jeweils mit Nachweisen). Allerdings\ngenügt hierfür nicht schon eine Beschränkung in der\n\nWahl des Aufenthaltsortes nach einer bestimmten Richtung\noder eine bloße Erschwerung der freien Bewegung. Es muß\nvielmehr eine, wenn auch nur vorübergehende, so doch\n\nin ihrer Wirkung vollständige Aufhebung der Fortbewegungsfreiheit vorliegen (RGSt 6, 231, 232; BGH Urteil vom\n\n>41, Dezember 1956 bei Pfeiffer-Haul-Schulte, § 239 StGB\nAnm. 7; LK aaO. Rdn. 1). Auf deren Dauer kommt es dabei\nnicht an. Es genügt vielmehr, daß die Möglichkeit zur\nOrtsveränderung auch nur für kurze Zeit aufgehoben wird\n(vgl. IK aa0. Rdn. 20; Dreher aaO. mit weiteren Nachweisen). Allerdings reicht \"eine bloß augenblickliche Hinderung des Freiheitsgebrauchs\" (vgl. RGSt 2, 292, 297) oder\nein \"minimaler Zeitraum zwischen Beginn und Beendigung\"\n(vgl. RGSt 7, 259, 260, 261) nicht aus.\n\nVon dieser Auffassung geht ersichtlich auch das Landgericht aus. Die hierzu getroffenen Feststellungen ermöglichen es dem Senat jedoch nicht, zu prüfen, ob es zu\nRecht die Aufhebung der Fortbewegungsfreiheit in dem dargelegten Sinne verneint hat.\n\n#0\n\nFür die Beurteilung dieser Frage kommt es entscheidend\n\ndarauf an, auf welche Weise der Angeklagte Frau DB \"zum\nBleiben veranlaßt\" hat. Wenn er lediglich bewirkt hat, j\ndeß sie auf Grund eigenen freien Entschlusses im Werbebus\ngeblieben ist, fehlt es schon am äußeren Tatbestand des\n\n§ 239 StGB. Hat er sie dagegen durch seine Handlungsweise\n\ngehindert, den Werbebus zu verlassen, so hat er jedenfalls\n\nden äußeren Tatbestand dieser Bestimmung erfüllt. Die\nFeststellungen ermöglichen keine eindeutige Beantwortung\ndieser Frage. Sie lassen vielmehr die Möglichkeit offen,\ndaß Frau Wi nicht freiwillig, sondern weil sie sich\ndurch den Angeklagten in ihrer Fortbewegungsfreiheit behindert gesehen hat, im Omnibus geblieben ist. Dem Land-\n\ngericht ist zwar darin beizupflichten, daß dies nicht schon\n\ndadurch bewirkt worden sein wird, daß ihr der Angeklagte die Hand auf die Schulter gelegt und sie dadurch\nveranlaßt hat, sich erneut zu setzen und seiner Werbung\nzugänglich zu sein. Solche im sozialen Zusammenleben\nüblichen und meist auch geduldeten \"Zwänge\" sind in\n\nder Regel schon deshalb nicht tatbestandsmäßig im Sinne\ndes § 239 StGB, weil sie auch von der Intensität her\n\nnur zu einer selbstgewählten Beschränkung der Bewegungsfreiheit führen. Der Angeklagte hat aber mehr getan, Er\nhat Frau MB gleichzeitig erklärt, sie komme so schnell\nnicht heraus, sie solle erst unterschreiben. Auch hat\n\ner weiter auf sie eingeredet und ihr ein Bündel \"anderweitig geleisteter Unterschriften\" gezeigt. Dieses\ngesamte Verhalten des Angeklagten kann dazu geführt\nhaben, daß bei Frau Wii der Eindruck entstanden ist,\nernstlich am Verlassen des Omnibusses gehindert zu sein.\nDie Feststellung, der Angeklagte habe sie nicht ernsthaft daran gehindert fortzugehen, steht dem nicht entgegen. Denn sie schließt nicht aus, daß er den Eindruck\n\nder Ernstlichkeit erweckt hat, Entgegen der Meinung des\nLandgerichts kommt es auch nicht darauf an, ob Frau\nDB nacharücklich darauf bestanden hat, den Omnibus zu\nverlassen. § 239 StGB erfordert nicht, daß sich das\nOpfer in Worten oder Taten gegen die Aufhebung der\nBewegungsfreiheit auflehnt. Dafür, daß sich Frau DE\nin ihrer Fortbewegungsfreiheit gehindert gesehen hat,\nspricht immerhin, daß sie entgegen ihrem zuvor geäußerten Willen im Omnibus geblieben ist. Zwar kommt\n\nes auf den Willen zur Fortbewegung nicht an, weil\n\n§ 239 StGB die potentielle Bewegungsfreiheit schützt\n(BGHSt 14, 314, 316). Ein erkennbar gewordener Wille\nkann aber Rückschlüsse darauf erlauben, ob das Opfer\n\nin der Betätigung dieses Willens und damit dem Gebrauch\nseiner persönlichen Freiheit behindert worden ist. Daß\nFrau MR - wie sie erklärt hat - \"letztlich\" freiwillig\nunterschrieben hat, könnte ebenfalls darauf schließen\nlassen, daß sie, jedenfalls zunächst, nicht freiwillig\nim Omnibus geblieben ist.\n\nDas Urteil enthält auch zur inneren Tatseite keine\nAusführungen, die eine abschließende Beurteilung ermöglichen, Die Feststellung, der Angeklagte habe Frau\nDEE nicht hindern wollen fortzugehen, mit der das Landgericht offenbar ein vorsätzliches Handeln verneinen\nwill, genügt hierfür nicht. Sie schließt nicht aus, daß\nder Angeklagte durch seine Handlungsweise bei Frau DEN\nden Eindruck hat erwecken wollen, des Gebrauchs ihrer\npersönlichen Freiheit beraubt zu sein.\n\nv\n\nDas Urteil muß schon aus diesem Grunde aufgehoben\nwerden.\n\nIn der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht den Sachverhalt auch unter dem Gesichtspunkt\nder Nötigung zu prüfen haben. Bei dem festgestellten Sachverhalt könnte zumindest versuchte Nötigung in Betracht\nkommen (wegen des Verhältnisses zwischen § 240 und § 239 StGB\nvgl. IK aaO. Rdn. 47). Es wird ferner zu prüfen sein, ob sich\nder Angeklagte durch die Erschleichung der Unterschrift\ndes Betruges sowie - durch die Androhung einer \"Entschädigungsklage\" - der Erpressung schuldig gemacht hat.\n\nSchmidt Mayr Spiegel\nHürxthal Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-05-15/4-str-147-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":9}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-05-15/4-str-147-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:10.822660+00:00"}}