{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1975-04-29_4_StR_149_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1975-04-29","aktenzeichen":"4 StR 149/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"ur\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 149/75 URTEIL\nET; |\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Autovermieter Karl-Heinz H EEE\naus Ef dort geboren am EEE 1935,\n\nwegen fortgesetzten Betruges\n\nSt\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 29. April 1975, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchmidt,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nBörtzler\nMayr\nHürxthal\nDr.Knoblich\nals beisitzende Richter,\nRegierungsdirektor (EEEEEEEED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Freiherr von MEINE, EEE,\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellter 0]\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Paderborn vom\n\n25. November 1974 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht Bielefeld zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nGründez\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betruges zu einem Jahr und 6 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten\nbeanstandet das Urteil mit Verfahrensrügen und der\nSachbeschwerde.\n\n. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge\nErfolg.\n\nEs kann offen bleiben, ob die Revision zu Recht\nrügt, daß der Vorsitzende Richter WW, dessen Selbstablehnung gemäß § 30 StPO durch Gerichtsbeschluß für\nbegründet erklärt worden war, die Entbindung des Schöffen HOEEEEEER von der Teilnahme an der Sitzung und\ndie Einberufung des Hilfsschöffen JB verfügt hat.\nAuf jeden Fall greift die weitere Verfahrensrüge durch,\nmit der die Mitwirkung des Hilfsschöffen Jürgens beanstandet wird.\n\n‚37\n\nDieser Hilfsschöffe hatte anstelle eines verhinder-\n\nten Hauptschöffen an einer vorangegangenen Strafkammer-\n\nsitzung teilnehmen sollen, hatte jedoch, weil er sich im\n\nUrlaub befand, übergangen werden müssen. Statt seiner\nwar zu der Sitzung die in der Liste der Hilfsschöffen\nauf ihn folgende Frau IE herangezogen worden. Bis\n\nzu dem Sitzungstage, an dem die vorliegende Sache verhandelt wurde, war kein weiterer Hilfsschöffe benötigt\nworden. Als wegen der Verhinderung des oben genannten\nSchöffen HE ar diesem Sitzungstage erneut die\n\nMitwirkung eines Hilfsschöffen erforderlich wurde, verfügte der Vorsitzende die Heranziehung des Hilfsschöffen ICE, weil dieser damals wegen seiner Verhinderung\nübergangen worden war. Diese Verfügung war fehlerhaft.\nWenn ein Schöffe verhindert ist, an einer Sitzung teilzunehmen, so ist nach § 49 GVG für ihn derjenige Hilfsschöffe heranzuziehen, der in der Reihenfolge der Liste\nauf den Hilfsschöffen folgt, der zuletzt anstelle eines\nverhinderten Hauptschöffen zu einer Verhandlung einberufen worden war (RGSt 62, 424, 425; BGHSt 9, 203, 207;\n12, 243, 24h). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist,\nabgesehen von dem hier nicht vorliegenden Fall des\n\n8§ 49 Abs. 2 GVG, nicht statthaft. Denn nur die strikte\nEinhaltung der in der Hilfsschöffenliste festgelegten\nReihenfolge wird der Vorschrift des § 49 GVG gerecht,\ndie Ermessensentscheidungen und Willkür bei der Heranziehung der Schöffen ausschließen will (RG aa0; BGHSt 9,\n203, 208 mit weiteren Nachweisen). Anstelle des verhinderten Hauptschöffen hätte also nicht der Hilfsschöffe\n\nJürgens herangezogen werden dürfen. Es hätte vielmehr\nder Hilfsschöffe einberufen werden müssen, der in der\nReihenfolge der Liste auf die zuletzt herangezogene\nFrau Tölle folgt.\n\nDas Gericht war demnach nicht vorschriftsmäßig besetzt. Das nötigt zur Aufhebung des Urteils (§ 338 Nr. 1\nStPO). Die weiteren Rügen bedürfen deshalb keiner Erörterung. Es sei jedoch darauf hingewiesen, daß die Ausführungen der Revision zur Sachbeschwerde keinen Erfolg\nhaben könnten.\n\nSchmidt Ri am BGH Börtzler Mayr\nist erkrankt und\nkann daher nicht\nunterschreiben\n\nSchmidt -\nHürxthal . - Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-04-29/4-str-149-75","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-04-29/4-str-149-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:10.427874+00:00"}}