{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1975-04-24_4_StR_150_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1975-04-24","aktenzeichen":"4 StR 150/75","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 150/75 BESCHLUSS\nA 23\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Installateur Hans-Dieter x En aus EB\ndort geboren am EEE 1946, j\n\n2. den Eisenbieger Kurt S EEE zus EEE, dort\ngeboren am GÜMEEEEEEED 1950,\n\n3. den Arbeiter Heinz Werner F aus EB,\ngeboren am EEE 1949 in Niedersachsen,\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen gemeinschaftlichen Raubes\n\nR\n\nSn\n\nsb\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 24. April 1975 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO\nbeschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Essen vom 17. Juli 1974\n\n1. dahin geändert, daß die Angeklagten des gemeinschaftlichen Raubes schuldig sind (§§ 249,\n47 StGB ar),\n\n2. in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten der Rechtsmittel, an eine andere Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehenden Revisionen werden verworfen,\n\nGründe:\n\nDie Entscheidung entspricht, soweit sie den Schuldspruch betrifft, dem Antrag des Generalbundesanwalts vom\n26. März 1975. Auf die Ausführungen in der Antragsschrift,\ndie den Angeklagten bekannt gemacht worden ist, wird insoweit Bezug genommen.\n\n-3-\n\nIn den Strafaussprüchen muß das Urteil infolge der\nam 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Änderung des\nStrafgesetzbuchs aufgehoben werden,\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten KB und Sm\nmildernde Umstände nach § 250 Abs. 2 StGB aF zugebilligt.\nEs hat dabei - neben anderen Umständen - berücksichtigt,\ndaß \"der Tatentschluß aus einem sich über den ganzen Tag\nhinziehenden Trinkgelage\" zu erklären ist. Außerdem hat\nes in Anbetracht der festgestellten Blutalkoholkonzentrati\nzur Tatzeit die Strafen wegen verminderter Zurechnungsfähigkeit nach §§ 51 Abs. 2, 44 StGB aF gemildert. Es hat\ndemzufolge bei diesen beiden Angeklagten seiner Entscheidı\neinen Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren Fre!\nheitsstrafe zugrundegelegt. Nach dem neuen Recht beträgt\ndagegen bei Annahme eines minder schweren Falls des Raube:\nund gleichzeitiger Milderung wegen verminderter Schuldfähigkeit die Mindeststrafe nur einen Monat und die Höchs’\nstrafe drei Jahre und neun Monate (§ 249 Abs. 2 i.V. mit\n88 21, 49 StGB nF). Nach den Strafzumessungsgründen läßt\nsich nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen\ndaß das Landgericht bei Zugrundelegung dieses milderen\nStrafrahmens geringere Strafen festgesetzt hätte. Die Str:\naussprüche gegen diese beiden Angeklagten müssen deshalb\naufgehoben werden.\n\nBei dem Angeklagten Faber hat das Landgericht zwar\ndas Vorliegen mildernder Umstände verneint, die Strafe ab\nwegen verminderter Zurechnungsfähigkeit gemildert. Es hat\ndemgemäß seiner Entscheidung einen Strafrahmen von einem\nJahr und drei Monaten bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe zu\n\ngrundegelegt (§ 250 Abs. 1 i.V. mit §§ 51 Abs. 2, 44\n\nStGB aF). Da nunmehr die Strafe der Vorschrift des § 249\nAbs. 1 StGB zu entnehmen ist, beträgt bei Strafmilderung\nwegen verminderter Schuldfähigkeit die Mindeststrafe drei\nMonate und die Höchststrafe 11 Jahre und drei Monate (§ 21\ni.V. mit § 49 StGB nF). Es 1&ßt sich nicht sicher ausschließen, daß das Landgericht bei Zugrundelegung dieses\nmilderen Strafrahmens eine geringere Strafe festgesetzt\nhätte. Deshalb muß auch der Strafausspruch gegen diesen\nAngeklagten aufgehoben werden.\n\nSchmidt Richter aBGH Börtzler Mayr\nist erkrankt und kann\ndaher nicht unterschreiben.\n\nSchmidt\nHürxthal Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-04-24/4-str-150-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-04-24/4-str-150-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:10.283052+00:00"}}