{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1975-04-24_4_StR_120_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1975-04-24","aktenzeichen":"4 StR 120/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":",\n\nStGB 1975 § 306 Nr. 2\n\nJedenfalls bei einem auf einen Blick nicht übersehbaren\nGebäude ist regelmäßig der Einwand des Täters bedeutungslos, er habe sich vor der Tat vergewissert, daß sich\nniemand sonst in dem Gebäude aufhalte.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt ; Ja\n\n,\n\nStGB 1975 § 306 Nr. 2\n\nJedenfalls bei einem auf einen Blick nicht übersehbaren\nGebäude ist regelmäßig der Einwand des Täters bedeutungslos, er habe sich vor der Tat vergewissert, daß sich\nniemand sonst in dem Gebäude aufhalte.\n\nBGH, Urt. v. 24. April 1975 - 4 StR 120/75 - LG Siegen\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR _120/75 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Metzger Norbert L EEE zus EEE,\ngeboren am EEE 1944 in FOR /Schlesien,\n\nwegen schwerer Brandstiftung u.a.\n\n©<\n\n5“\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 24. April 1975, an der teilgenommen haben;\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchmidt,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nBörtzlier\nMayr\nHürxthal\nDr.Knoblich\nals beisitzende Richter,\nBundesanwältin ED\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter GB\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Siegen vom\n\n25. November 1974 wird mit der Maßgabe\nverworfen, daß die gegen ihn verhängte\nGeldstrafe entfällt.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen schwerer\nBrandstiftung nach § 306 Nr. 2 StGB in Tateinheit mit\nVersicherungsbetrug und wegen Trunkenheit im Verkehr in\nTateinheit mit Widerstand gegen die Staatsgewalt, Fahren ohne Fahrerlaubnis und Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und 9 Monaten und zu\neiner Geldstrafe von 500 DM verurteilt, gegen den Angeklagten eine Sperrfrist von einem Jahr und 6 Monaten\nfür die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis verhängt\nsowie einen Brennstoffkanister eingezogen.\n\nDie Revision des Angeklagten, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt - bis auf den Wegfall der\nGeldstrafe - erfolglos. Im übrigen hat die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt.\n\nAnlaß zur Erörterung gibt nur die von der Revision\nallein aufgeworfene Frage, ob der Angeklagte der tateinheitlichen Brandstiftung nach § 306 Nr. 2 StGB\nschuldig ist. Das ist nach den Urteilsfeststellungen\nder Fall.\n\nDer Angeklagte war von dem früheren Mitangeklagten\nLe@8 angeworben worden, gegen entsprechendes Entgelt\ndessen Hotel, ein dreistöckiges Gebäude mit Gastwirtschaft, Familienwohnung und Gästezimmern, in Brand zu\nsetzen. Dieser wollte sich mit der Versicherungssumme\n\nfür Haus und Inventar in Höhe von 890.000 DM ein neues\nHotel bauen. Der Angeklagte schaffte mehrere hundert\nLiter Benzin und Toluol in Kanistern in das Gebäude.\nLe sorgte dafür, daß sich in dem für die Tat in Aussicht genommenen Zeitraum, nämlich während der um die\nJahreswende wie üblich eingehaltenen Betriebsferien,\nkeiner der Bewohner im Gebäude aufhielt. Er schloß das\nHotel und fuhr mit seiner Familie in Urlaub. Seinen\nBruder und den Schwiegervater veranlaßte er unter Hinweis auf die Möglichkeit, Heizkosten zu sparen, für diese\nZeit in ein auf dem Grundstück gelegenes kleineres Haus\numzuziehen. Ein Gast des Hotels verreiste - wie auch\nschon in den Jahren zuvor - für die Dauer der Betriebsferien. Lei verabredete darüber hinaus mit dem Angeklagten, dieser solle sich vor der Tat durch einen Rundgang durch das Haus vergewissern, daß sich niemand sonst\ndarin aufhielt. Nachdem die Tat bereits für die Jahreswende 1972/1973 ins Auge gefaßt worden war, der Angeklagte damals aber von ihrer Ausführung Abstand genommen\nhatte, weil er die Vorbereitungen für unzureichend hielt,\nführte er sie am 11. Januar 1974 aus. Das Hotel brannte\nvöllig aus.\n\nOb ein Gebäude zur Wohnung von Menschen dient\n(§ 306 Nr. 2 StGB), ist ein Merkmal tatsächlicher Art.\nEs kommt also auf die tatsächlichen Umstände des Einzelfalles an. Bei dem hier zu beurteilenden Hotel kann\nes nicht zweifelhaft sein, daß es noch zur Wohnung von\nMenschen diente. Wenn sich auch zur Tatzeit dort keiner\nder Bewohner aufhielt, blieb das Hotel doch ihre Woh-\n\nnung, ihr tatsächlicher örtlicher Lebensmittelpunkt.\n\nAlle Bewohner waren nur vorübergehend abwesend, einige\nwaren in Urlaub gefahren, die anderen waren zur Heizkostenersparnis vorübergehend in ein kleineres Gebäude\n\ndes Anwesens umquartiert worden. Keiner hatte seine\n\nWohnung im Hotel aufgegeben. Mobiliar und Teile der\npersönlichen Habe waren dort nach wie vor verblieben.\n\nEine vorübergehende, selbst monatelange Abwesenheit der\nBewohner nimmt aber einem Wohnhaus nicht die Eigenschaft,\ndaß es auch weiterhin zum Wohnen dient, solange nicht die\nBewohner die Wohnung aufgegeben haben (RGSt 60, 136, 137;\nOGHSt 1, 244, 245; BGHSt 16, 394, 395, 396; 23, 114;\n\nvgl. auch BGH Urteile vom 26. Februar 1965 -5 StR 11/65 -\nund vom 9. April 1968 - 5 StR 93/68 -; Dreher 35. Aufl.\n\n§ 306 StGB Anm. 1 B b; Maurach, Deutsches Strafrecht Besonderer Teil 1969 S. 527; Pfeiffer/Maul/Schulte 1969 § 306 StGB\nRdn. 2; Lackner 9. Aufl. § 306 StGB Bem. 1 b).\n\nAllenfalls bei dem früheren Mitangeklagten Leg\nkönnte erwogen werden, ob er selbst das Hotel als Wohnung\naufgegeben hatte. Er verließ es in der Hoffnung, daß es\nin seiner Abwesenheit in Brand gesetzt würde, er es dann\nalso nie wieder bewohnen werde. Zwar kann die Aufgabe\nder Wohnung auch im Inbrandsetzen durch den Bewohner\nselbst liegen; darauf daß er zuvor seine Habe entfernt,\nkommt es nicht an (BGHSt 10, 208, 215; 16, 394, 395;\nanders noch RGSt 60, 136, 138). Hier lag es jedoch insofern anders, als Le@® das Hotel nur in der Hoffnung\nverlassen hatte, daß es demnächst angezündet, die Tat\ndiesmal also gelingen würde, für den Fall aber, daß das\n\nnicht so sein sollte, wieder dort wohnen wollte und\nmußte. Schon deshalb ist zweifelhaft, ob Le das Hotel\nwirklich als Wohnung aufgegeben hatte. Jedenfalls konnte\nLe aber durch seine Maßnahme nicht die Wohneigenschaft\nder Wohnräume der Mitbewohner aufheben. Seine Vorkehrungen änderten nichts daran, daß für die anderen das\nHotel tatsächlicher örtlicher Lebensmittelpunkt blieb.\nDarauf, daß Le Eigentümer war, kommt es in diesem Zusammenhang jedenfalls nicht an (vgl. RGSt 60, 136, 137;\nBGHSt 16, 394, 396).\n\nRechtlich bedeutungslos ist auch der Umstand, daß\nsich zur Tatzeit offenbar keine Menschen in dem Gebäude\naufgehalten haben. § 306 Nr. 2 StGB ist ein sogenanntes\nabstraktes Gefährdungsdelikt (RGSt 23, 102, 103; 60, 136,\n137; OGHSt 1, 244, 245). Als solches stellt es ein Tun\nunter Strafe, daß typischerweise das Leben von Bewohnern\nund anderen gefährdet, die durch mannigfaltige unmittelbare und mittelbare Beziehungen zu den Bewohnern oder zu\ndem Gebäude veranlaßt werden, diese aufzusuchen. Zahl\nund Art dieser Beziehungen sind in der Regel unübersehbar. Sie umfassen die nach dem Rechten sehende Nachbarin\nebenso wie Gäste, ja sogar den widerrechtlich eingedrungenen Dieb oder den Landstreicher, der gerade die\nleerstehende Wohnung als Unterschlupf benutzen will.\nDurch die Ausgestaltung des § 306 Nr. 2 StGB als abstraktes Gefährdungsdelikt sollten derartige Mittelpunkte menschlichen Lebens absolut geschützt werden,\nohne daß es auf die Prüfung im Einzelfall ankommen\nsollte, ab das geschützte Rechtsgut tatsächlich (konkret)\ngefährdet wurde (vgl. Materialien zum Strafgesetzbuch für\n\n35\n\ndie Preußischen Staaten, Berlin 1852, Teil II S. 642).\n\nSchließlich kommt es auch nicht auf den Vortrag\nder Revision an, der Angeklagte habe sich vor dem Anzünden des Hotels durch einen Rundgang vergewissert,\ndaß niemand sonst im Hause war. Eine eindeutige Feststellung hat die Strafkammer in dieser Hinsicht nicht\ngetroffen. Sie hält es lediglich für nicht widerlegt,\ndaß der Angeklagte und Le dies bei der Tatplanung vereinbart hatten. Ob sich der Angeklagte auch an diese Absprache gehalten hat, ist offen geblieben. Auch dann wäre\naber der Tatbestand der schweren Brandstiftung erfüllt.\n\nWie schon die Materialien zum Strafgesetzbuch für\ndie Preußischen Staaten (aa0) lassen auch die Motive\nzum Entwurf eines Strafgesetzbuchs für den Norddeutschen\nBund (Berlin 1869 § 285 S. 180) zweifelsfrei erkennen,\ndaß \"bei der Brandstiftung, als einem gemeingefährlichen\nVerbrechen, die Strafbarkeit nicht davon abhängig\" sein\nsollte, \"ob zufällig in einem einzelnen Fall erweislich\nGefahr für Dritte... bestanden habe\", Demzufolge haben\nes auch das Reichsgericht (RGSt 23, 102, 103) und der\nOberste Gerichtshof für die Britische Zone (OGHSt 1, 244,\n245) als rechtlich bedeutungslos angesehen, ob sich zur\nTatzeit tatsächlich Menschen in dem in Brand gesetzten Gebäude befunden haben und ob der Täter sich sogar davon\nüberzeugt hatte, daß im konkreten Fall ein Menschenleben\nnicht gefährdet gewesen sei (so auch Maurach aa0. S. 528;\nDreher aa0. Anm. 1; Lackner aaO. Anm. 1; Olshausen, § 306\nStGB Anm. 5).\n\nIm Schrifttum wird allerdings teilweise die Auffassung vertreten, daß der Tatbestand abstrakter Gefährdungsdelikte nicht angewendet werden dürfe, wenn nach\nSachlage auch für den Täter sicher feststehe, daß eine\nGefährdung des geschützten Rechtsgutes ausgeschlossen\nsei. Auch § 306 Nr. 2 StGB sei deshalb nicht erfüllt,\nwenn der Täter sich vergewissert habe, daß sich in den\nin Brand gesetzten Gebäude keine Menschen aufhielten.\nDiese einschränkende Auslegung der Bestimmung sei erforderlich, weil ihre Anwendung in derartigen Fällen gegen\ndas Schuldprinzip verstoßen würde (vgl. dazu Cramer, Der\nVollrauschtatbestand als abstraktes Gefährdungsdelikt 1962\nSs. 70; Schröder, Die Gefährdungsdelikte im Strafrecht,\nZStw 81, 7, 16 ff; Rudolphi in Festschrift für Maurach\n1972 85. 51 £f, 61 ff; vgl. auch Schönke/Schröder\n15. Aufl. § 306 StGB Vorbem. 3 a und Rän. 2; Schmidthäuser,\nStrafrecht Allgemeiner Teil 1970 S. 180; Baumann,\nStrafrecht Allgemeiner Teil 6. Aufl. S. 138; Kaufmann,\n\nJZ 1963, 425, 432). Der Bundesgerichtshof hat zu dieser\nFrage bisher ausdrücklich noch nicht Stellung genommen.\n\nEiner näheren Erörterung und abschließenden\nStellungnahme bedarf es hier nicht. Voraussetzung für\ndie Nichtanwendung des § 306 Nr. 2 StGB in derartigen\nFällen wäre jedenfalls - davon gehen offensichtlich\nauch die Vertreter dieser Rechtsauffassung aus -, daß\neine Gefährdung von Menschenleben nach der tatsächlichen\nLage absolut ausgeschlossen ist (vgl. auch Alternativ-Entwurf eines Strafgesetzbuches - AE 1962 - § 151 Abs. 1a E).\n\nJS\n\nDer Täter muß sich also durch absolut zuverlässige\nlückenlose Maßnahmen vergewissert haben, daß die durch\n§ 306 Nr. 2 StGB verbotene Gefährdung mit Sicherheit\nnicht eintreten kann. Das ist aber nur bei kleinen,\ninsbesondere bei einräumigen Hütten oder Häuschen möglich, bei denen auf einen Blick übersehbar ist, daß\nsich Menschen dort nicht aufhalten können (vgl. auch\nBGHSt 16, 394; 10, 208, 213 ff). Bei größeren Objekten\ndagegen, wie etwa bei dem hier zu beurteilenden dreistöckigen Hotel, ist dies unmöglich. Bei ihnen ist\nweder durch eine - vorübergehende - Räumung des Gebäudes\nnoch durch einen Rundgang unmittelbar vor der Tat gewährleistet, daß Menschenleben nicht gefährdet werden.\n\nDas zeigt sich auch in dem vorliegenden Fall.\nAllein durch die Ausquartierung der Bewohner für die\nDauer der Betriebsferien war nicht zu verhindert, daß\ndiese Personen oder eine von ihnen gerade zur Tatzeit\nin das Gebäude zurückgekehrt waren, sei es, daß sie etwas\nvon ihrer Habe holen wollten, sei es, daß sie sich sonst\naus irgendeinem Grunde, z.B. aus alter Gewohnheit oder\naus Gedankenlosigkeit, in ihre gewohnte Umgebung zurückbegeben hatten. Auch der Dauergast konnte, aus welchen\nGründen auch immer, vorzeitig aus dem Urlaub zurückgekehrt sein. Durch einen Rundgang vor der Tat konnte der\nAngeklagte nicht mit der erforderlichen Sicherheit die\nGefahr ausräumen, daß sich doch noch jemand in dem Gebäude aufhielt. Er war in Eile und durfte nicht entdeckt\nwerden. Er hatte mit dem Transport und dem Ausgiessen\ndes Brennstoffes eine umfangreiche Arbeit vor sich und\n\n- 10 -\n\nkonnte nicht einmal sicherstellen, daß er, selbst bei\nKontrolle aller Räume, nicht etwas Wesentliches übersah,\nDas Haus war groß, hatte drei Stockwerke und viele Zimmer\nDazu war es Nachtzeit, und es lag nahe, daß die eventuell\nob erlaubt oder unerlaubt, im Hause befindlichenPersonen\nden Angeklagten alsbald wahrnehmen würden, selbst aber\nvon diesem gerade nicht entdeckt werden wollten.\n\nDer äußere Tatbestand des § 306 Nr. 2 StGB ist also\nerfüllt. Zur inneren Tatseite gibt das Urteil ebenfalls\nkeinen Anlaß zu rechtlichen Bedenken. Nach den Urteilsfeststellungen kannte der Angeklagte alle oben näher\nbeschriebenen Tatumstände. Auf einen Irrtum hat er sich\nselbst nicht berufen.\n\nAuch die Strafzumessung ist frei von Rechtsfehlern.\nLediglich die Geldstrafe kann nicht bestehen bleiben.\nDie in § 265 StGB aF als zwingend angedrohte Geldstrafe\n\n- 11 —\n\nist durch Art. 19 Nr. 136 EGStGB beseitigt worden. Das\n\nist gemäß § 2 Abs. 2 StGB nF in Verbindung mit § 354 a\nStPO auch vom Revisionsgericht zu berücksichtigen. Nach\n\n§ 41 StGB nF kann zwar auch jetzt noch eine Geldstrafe\nverhängt werden, wenn sich der Täter durch die Tat zu bereichern versucht hat; das ist auch hier der Fall. Aus der\nerkannten geringen Höhe ergibt sich jedoch, daß die Strafkammer die Geldstrafe allein deshalb verhängt hat, weil\nsie sich durch § 265 StGB aF dazu gezwungen glaubte. Der\nSenat kann daher in der Sache selbst abschliessend entscheiden,\n\nSchmidt Börtzler Mayr\nHürxthal Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-04-24/4-str-120-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":14},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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