{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1975-04-10_4_StR_93_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1975-04-10","aktenzeichen":"4 StR 93/75","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"_ BUNDESGERICHTSHOF-\n\n4 str 93/75 __ BESCHLUSS\nKu RE\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Handelsvertreter Lothar PD aus HE.\n\ngeboren am EEE 1927 ir \"OEEEEEEB.\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\n7]\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 10. April 1975 einstimmig beschlossen;\n\n1. Der Angeklagte wird auf sein Gesuch gegen die\nVersäumung der Frist zur Begründung der Revision\ngegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom\n14. August 1974 in den vorigen Stand wiedereingesetzt.\n\nDie Kosten der ‚Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil mit den Feststellungen gemäß\n§ 349 Abs. 4 StPO aufgehoben und die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nGründe:\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts vom 7. März 1975, der in seiner Begründung\nfolgendes ausführt:\n\n„Das Wiedereinsetzungsgesuch ist begründet, da kein\neigenes Verschulden des Angeklagten vorliegt\n\nDie auf Verletzung der Bestimmung des § 265 Abs. 1\nStPO gestützte Verfahrensrüge ist begründet. Nach\nder Sitzungsniederschrift ist der Angeklagte darüber, daß statt einer fahrlässigen Gefährdung des\nStraßenverkehrs (durch Führen eines Fahrzeugs im\nZustand der Fahruntüchtigkeit) eine vorsätzliche\nangenommen werden könne, nicht belehrt worden.\n\nDer behauptete Gesetzesverstoß liegt demnach vor.\nDer Angeklagte konnte sich auf Grund der zugelassenen Anklage vom 5. Februar 1974 (Bl. 89 ff, 106 dA)\ndarauf verlassen, daß solange, als er nicht anderweit belehrt wurde, seine Verurteilung nur aus diesem Gesichtspunkte in Frage kommen könne, und daß\ner seine Verteidigung nur gegen die Anschuldigung\nnach § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 3 Nr. 1 StGB\neinzurichten brauchte. Das Urteil beruht auch auf\ndieser Verletzung. Es ist schon im Hinblick auf\n\ndas Vorbringen der Revision nicht auszuschließen,\ndaß der Angeklagte, wenn er auf die Änderung des\nrechtlichen Gesichtspunktes hingewiesen worden wäre,\nseine Verteidigung in anderer Weise geführt hätte.\nDaher ist die Möglichkeit gegeben, daß infolge\neiner anderen Verteidigungsweise die Entscheidung\nder Strafkammer sowohl im Schuldspruch als auch\n\nim Strafausspruch mit den Maßnahmen nach § 42m\nund n StGB a.F. (§§ 69, 69 a StGB 1975) anders\nausgefallen wäre.\n\nDas Urteil unterliegt daher in vollem Umfang - die\nbeiden Schuldsprüche sind untrennbar (BGHSt 21, 256,\n\n-L-\n\n258) - der Aufhebung, ohne daß es eines Eingehens auf die weiteren Verfahrensrügen und die\nSachrlige bedarf.\"\n\nDem tritt der Senat bei.\n\nSchmidt Spiegel “ Hürxthal\nSalger Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-04-10/4-str-93-75","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-04-10/4-str-93-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:06.980986+00:00"}}