{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1975-04-10_4_StR_68_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1975-04-10","aktenzeichen":"4 StR 68/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 68/73 | URTEIL\n73\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Elektriker Rainer P EB zu: zum,\ngeboren am EEE 19.5 ir rem,\n\nwegen schweren Raubes\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den\nVorsitzenden Richter Meyer und die Richter .Börtzler,\nHürxthal, Buddenberg und Salger in der Sitzung vom\n\n10. April 19753, an der ferner teilgenommen haben\nBundesanwalt WB in der Verhandlung, Richter am\nAmtsgericht Bei der Verkündung als Vertreter der\nBundesanwaltschaft, Justizangestellter Wals\nUrkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Essen\n\nvom 28. September 1972 mit den Feststellungen\naufgehoben, 2\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDem Angeklagten wird Beteiligung an dem am 26. Mai 1972\n\num etwa 8.10 Uhr in Em, TOD, verübten bewaffneten\nRaubüberfall auf zwei Geldboten der DEEP Bank zur Last\n\ngelegt. Er soll den Tatort ausgekundschaftet, den Tatplan entwickelt, das Fluchtfahrzeug zur Verfügung gestellt und für die Tatausführung geeignete Mittäter\nausfindig gemacht haben. Die Strafkamnmer hat sich trotz\nerheblicher Verdachtsmomente nicht von der (Mit-) Täterschaft des Angeklagten überzeugen können und ihn deshalb\nfreigesprochen»\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft, die das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt,\nhat mit der auf Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO gestützten Verfahrensrüge Erfolg.\n\nDer Angeklagte hatte sich in der Hauptverhandlung\n\nu.a. dahin eingelassen, er habe sich zur Tatzeit (8.10 Uhr)\n\nam EB Hauptvahnhof aufgehalten und von dem Raubüberfall erstmals gegen 9 Uhr in der Gaststätte \"Ta\nerfahren (UA 3), und zwar von der Kellnerin (Else) dieses\nLokals (vgl. Sitzungsniederschrift vom 25. September 1972\n- HA Bl. 212, Niederschrift über die polizeiliche Vernehmung des Angeklagten vom 27. Mai 1972 - HA Bl. 42).\n\nIm Zusammenhang mit seinem auf Verurteilung lautenden\nSchlußantrag hat der Sitzungsvertreter der Staatsanwalt\ndeshalb hilfsweise beantragt, \"die Kellnerin aus der\nTEE darüber zu vernehmen, daß sie den Angeklagten von\ndem Raubüberfall am 26.5.1972 in den frühen Morgenstunden\nkeine Mitteilung gemacht hat\" (HA Bl. 223). Über diesen\nAntrag hat die Strafkammer weder in der Hauptverhandlung\nnoch in den Urteilsgründen entschieden.\n\nMit Recht rügt die Revision dieses Verfahren. Auch\ndie vom Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft im\nRahmen seines Schlußvortrages nur hilfsweise, d.h. nur\nfür den Fall, daß’das Gericht seinem Antrag auf Verurteilung nicht ohnehin folgen werde, beantragte Vernehmung eines Zeugen ist ein echter Beweisamtrag, der,\nwenn auch nicht noch in der Hauptverhandlung, so doch\nin den Urteilsgründen beschieden werden muß und nur\naus einem der in § 244 Abs. 3 StPO angeführten Gründe\nabgelehnt werden darf. Daß im Antrag der Name der\nKellnerin nicht angegeben war, nimmt ihm nicht die.\nEigenschaft eines Beweisamtrages; dazu genügte es, daß\nin Bezug auf die Beweisperson die Tatsachen vorgebracht\nworden waren, die zu ihrer Ermittlung und Ladung führen\nkonnten. | |\n\nEs kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Freisprechung des Angeklagten auf dem Verfahrensverstoß\nberuht. Wäre die Vernehmung der Kellnerin angeordnet\nworden und hätte diese im Sinne des Beweisamtrages ausgesagt, hätte die Strafkammer den (übrigen) Verdachtsmomenten möglicherweise größeres Gewicht beigemessen\nund sich von der (Mit-) Täterschaft des Angeklagten\nüberzeugt.\n\nNW\n\nDer Verfahrensverstoß führt zur Aufhebung des\nUrteils im vollen Umfang und zur Zurückverweisung der\nSache. Einer Erörterung der übrigen Verfahrensrügen\nund der Sachbeschwerde bedarf es danach nicht.\n\nMeyer Börtzler Hürxthal\nBuddenberg Salger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-04-10/4-str-68-73","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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