{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1975-04-10_4_StR_129_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1975-04-10","aktenzeichen":"4 StR 129/75","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 129/75 BESCHLUSS\nAH.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Abderrazag M Ep zus EEE, geboren am EB 1352 in Te, zur Zeit in Haft,\n\nwegen versuchten Raubes u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. April 1975 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Essen vom 6. September 1974\n\n1. dahin geändert, daß der Angeklagte des versuchten\nRaubes und des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Körperverletzung schuldig\nist (88 249, 43, 47, 113, 223, 73, 74 StGB aF),\n\n2. im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Entscheidung entspricht, soweit sie nicht den\nStrafausspruch betrifft, dem Antrag des Generalbundesanwalts vom 21. März 1975. Auf die Ausführungen in der\nAntragsschrift, die dem Angeklagten bekannt gemacht worden\nist, wird insoweit Bezug genommen.\n\nIm Strafausspruch muß das Urteil infolge der am\n1. Januar 1975 in Kraft getretenen Änderung des Strafgesetzbuchs aufgehoben werden.\n\nDas Landgericht hat im Falle des versuchten Raubes\ndas Vorliegen mildernder Umstände verneint, die Strafe\njedoch nach Versuchsgrundsätzen (§§ 43, 44h StGB aF) gemildert. Es ist demnach von einer Mindeststrafe von einen\nJahr und drei Monaten und einer Höchststrafe von 15 Jahren\nausgegangen. Nach dem neuen Recht beträgt bei einer solche\nMilderung dagegen die Mindeststrafe drei Monate und die\nHöchststrafe 11 Jahre und drei Monate (§ 23 Abs. 2, § 49\nAbs. 1 Nr. 2 und 3 StGB nF). Obwohl das Landgericht bei\ndem erheblichen Unrechtsgehalt der Tat und angesichts des\nUmstands, daß der Angeklagte einschlägig vorbestraft ist\nund die Tat während einer Bewährungszeit begangen hat, ein\nmaßvolle Strafe festgesetzt hat, läßt sich nicht sicher\nausschließen, daß es bei Zugrundelegung dieses milderen\n\nStrafrahmens auf eine geringere Strafe erkannt hätte.\n\nDas Urteil ist deshalb im Einzelstrafausspruch wegen\nversuchten Raubes aufzuheben. Das nötigt zugleich zur\nAufhebung des Einzelstrafausspruchs wegen Widerstands\ngegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Körperverletzung. Denn es ist nicht auszuschließen, daß sich\n\ndie Höhe der Einzelstrafe wegen des versuchten Raubes\n\nauf den Strafausspruch wegen dieser Straftat ausgewirkt\nhat. Mit der Aufhebung der Einzelstrafaussprüche entfällt\nauch der Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nSchmidt Richter a.BGH Dr.Dr.Spiegel Hürxthal\nist in Urlaub und daher verhindert zu unterschreiben.\n\nSchmidt\nSalger Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-04-10/4-str-129-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-04-10/4-str-129-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:06.925124+00:00"}}