{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1975-04-03_4_StR_72_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1975-04-03","aktenzeichen":"4 StR 72/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"IV\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR _72/75 URTEIL\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\n74.75\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Heinrich REED zu: CHE,\n\ndort geboren am EB 1948, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nden Maurer Reinhard Ge EEE aus ‚ geboren\n\nCOEEEEEEEEEEEEED\nam EEE 1954 in —— zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\ndie Hausfrau Marlies Erika G e geborene MB aus\nCE, ort geboren am 1952,\n\nwegen gemeinschaftlichen Raubes\n\nSp\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 3. April 1975, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchmidt,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nBörtzler\nMayr\nDr.Dr.Spiegel\nHürxthal\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwältin EB\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt um, TEE.\n\nals Verteidiger des Angeklagten RE,\nRechtsanwalt Dr. EEE, Gelsenkirchen,\n\nals Verteidiger des Angeklagten R. Gef,\n\nJustizangestellter a\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten Run\nund Reinhard Gel wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Essen vom 3. Juli\n1974, soweit es sie betrifft, in vollem Umfang\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Auf die Revision der Angeklagten Marlies Erika\nGeil wird das Urteil\n\nJU\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß diese\nAngeklagte des gemeinschaftlichen Raubes\nschuldig ist (§ 249 StGB aF., § 25 Abs. 2\nStGB nF.),\n\nb) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\n\nder Rechtsmittel, an das Schwurgericht zurückverwiesen,\n\n4, Die weiter gehende Revision der Angeklagten Marlies\nErika Gerber wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat die Angeklagten Rp und\nReinhard Ge@B wegen gemeinschaftlichen besonders schweren Raubes nach § 251 StGB aF., die Angeklagte Marlies\nErika Gelb wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes nach\n§ 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB aF. verurteilt, REM zu einer\nFreiheitsstrafe von 5 Jahren, Reinhard Gef zu einer\nJugendstrafe von 4 Jahren und Marlies Erika Ge zu\neiner Freiheitsstrafe von einem Jahr und 6 Monaten.\n\nAlle Angeklagten rügen mit ihren Revisionen die Verletzung sachlichen Rechts, die Angeklagten FB und\n\nMarlies Erika Gef beanstanden auch das Verfahren.\nDie Rechtsmittel der Angeklagten RE und Reinhard Geß haben vollen Erfolg, das Rechtsmittel der\nAngeklagten Marlies Erika Ge hat teilweise Erfolg.\n\nT. RAM und Reinhard Gopg:\n\nDie Verurteilung dieser Angeklagten wegen besonders\nschweren Raubes nach § 251 StGB ar, entspricht der Rechtsund Gesetzeslage zur Zeit der Urteilsverkündung. Die Einwendungen der Revisionen insoweit sind unbegründet. Das\nhat der Generalbundesanwalt in seinem schriftlichen Antrag auf Beschlußverwerfung vom 17. Februar 1975 zutreffend dargelegt.\n\nDurch die am 1. Januar 1975 in Kraft getretene Neufassung des StGB ist jedoch (auch) die Bestimmung des\n§ 251 StGB über den Raub mit Todesfolge geändert worden,\nwährend es bisher zur Erfüllung des Tatbestandes genügte,\ndaß der Räuber den Tod eines anderen fahrlässig, d.h.\nalso auch \"leicht\" fahrlässig verursacht hatte (vgl. § 56\nStGB aF.), kann der Räuber nach der Neufassung des § 251\nStGB für den Tod nur noch dann strafrechtlich zur Verantwortung gezogen und nach dieser Bestimmung schwerer bestraft werden, wenn er leichtfertig gehandelt, d.h. also\nden Tod in grobem Maße fahrlässig verschuldet hat (vgl.\ndie Nachweise bei Dreher 35. Aufl. § 15 StGB Anm. 3 H).\nDiese für den Angeklagten günstige Gesetzesänderung (§ 2\nAbs. 3 StGB) hat auch das Revisionsgericht zu berücksichtigen (§ 354 a StPO).\n\nJo\n\nMit der Frage der Leichtfertigkeit hat sich das\nSchwurgericht, von seinen Standpunkt aus zu Recht, nicht\nauseinandergesetzt. Die im Urteil unter einem anderen\nrechtlichen Gesichtspunkt getroffenen Feststellungen\nlassen es auch nicht zu, daß der Senat die Frage selbst\nabschliessend entscheidet. Das Schwurgericht wird vielmehr den Sachverhalt unter dem veränderten rechtlichen\nGesichtspunkt erneut prüfen und würdigen müssen. Dazu\nist die Aufhebung des die beiden Angeklagten betreffenden Urteils in vollem Umfang geboten,\n\nAuf die Verfahrensrügen des Angeklagten Re ,\ndie, wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat,\nim übrigen auch keinen Erfolg haben könnten, braucht daher\nnicht näher eingegangen zu werden.\n\nFür die neue Verhandlung wird noch auf folgendes\nhingewiesen:\n\na) Die Bestimmung des § 250 Abs, 1 Nr. 3 StGB ar,\nüber die schwerere Bestrafung des Raubes auf öffentlichen\nStraßen oder Plätzen ist durch die Neufassung ersatzlos\nweggefallen.\n\nb) Sollte das Schwurgericht Leichtfertigkeit nicht\nfeststellen können, käme jedenfalls aber eine schwerere\nBestrafung nach § 250 Abs. 1 Nr, 3 StGB nF. wegen gefährlichen Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung mit Todesfolge in Betracht.\n\nII. Marlies Erika Gef:\n\nDie nicht näher ausgeführte Verfahrensrüge ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\nDie Verurteilung der Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes nach § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB aF.\nentspricht der Sach- und Rechtslage zur Zeit der Urteilsfindung. Der ersatzlose Wegfall der schwereren Bestrafung\ndes Raubes auf öffentlichen Straßen oder Plätzen (vgl.\noben unter I) führt jedoch (§ 2 Abs. 3 StGB, § 354 a StPO)\nzur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des die\nAngeklagte betreffenden Strafausspruchs. Obwohl das\nSchwurgericht der Angeklagten mildernde Umstände gemäß\n§ 250 Abs. 2 StGB aF. zugebilligt hat, läßt sich nicht von\n\nvornherein ausschließen, daß es sie milder bestraft\nhätte, wenn es ihr strafrechtliches Verhalten nur\nunter dem Gesichtspunkt des einfachen Raubes nach\n\n§ 249 StGB beurteilt hätte,\n\nSchmidt RiaBGH Börtzler ist beur- Mayr\nlaubt und daher an der\nUnterschriftsleistung verhindert\n\nSchmidt\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-04-03/4-str-72-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-04-03/4-str-72-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:06.710993+00:00"}}