{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1975-04-03_4_StR_62_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1975-04-03","aktenzeichen":"4 StR 62/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StGB 1975 S§ 243 Abs. 2, 248 a\n\nHat der Täter unter erschwerenden Umständen (§ 243\nAbs. 1:StGB) mit der Ausführung eines Diebstahls begonnen, ohne dabei seinen Vorsatz auf die Entwendung\ngeringwertiger Sachen beschränkt zu haben, hat er\ndann aber, weil er nichts sonst Mitnehmenswertes fand,\nnur eine geringwertige Sache weggenommen, so \"bezieht\n\noT\n\nsich die Tat\" nicht im Sinne des § 243 Abs. 2 StGB\n\nauf eine geringwertige Sache. Der § 248 a StGB kann\ndann nicht eingreifen.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nnur zuAIlI2\nBGHSt: Ja\n\nStGB 1975 S§ 243 Abs. 2, 248 a\n\nHat der Täter unter erschwerenden Umständen (§ 243\nAbs. 1:StGB) mit der Ausführung eines Diebstahls begonnen, ohne dabei seinen Vorsatz auf die Entwendung\ngeringwertiger Sachen beschränkt zu haben, hat er\ndann aber, weil er nichts sonst Mitnehmenswertes fand,\nnur eine geringwertige Sache weggenommen, so \"bezieht\n\noT\n\nsich die Tat\" nicht im Sinne des § 243 Abs. 2 StGB\n\nauf eine geringwertige Sache. Der § 248 a StGB kann\ndann nicht eingreifen.\n\nBGH, Urt. vom 3. April 1975 - 4 StR 62/75 -\nLG Bochum\n\nga\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 62/75 URTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Tankwartlehrling Harald MV EB aus\nDEE VER, geboren am EEE 1956 in DEE\n\nwegen Diebstahls\n\n31\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom!3. April 1975, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nSchmidt,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nBörtzler\n\nMayr\n\nDr. Dr. Spiegel\nHürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwältin ER\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter 8\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten Muuiiius\nwird das Urteil des Landgerichts Bochum vom\n4. April 1974 dahin geändert, daß dieser Angeklagte des Diebstahls in 9 schweren Fällen,\n5 versuchten schweren Fällen, 16 einfachen\nFällen und 3 versuchten einfachen Fällen\nschuldig ist.\n\nVon der Anklage im Falle II 39 des angefochtenen Urteils wird der Angeklagte freigesprochen.\n\n«\n\nIn den Fällen II 65 und 66 des angefochtenen Urteils wird das Verfahren gegen den An-\n\ngeklagten My eingestellt.\n\nII. Im übrigen wird die Revision des Angeklagten\nverworfen.\n\nIII. Soweit der Angeklagte freigesprochen und\ndas Verfahren eingestellt worden ist, werden\ndie ausscheidbaren Kosten des Verfahrens und\ndie ausscheidbaren notwendigen Auslagen des\nAngeklagten der Staatskasse auferlegt.\n\nIm übrigen wird von der Auferlegung von\nKosten der Revision auf den Angeklagten abgesehen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls\nin 12 schweren Fällen, 4 versuchten schweren Fällen,\n21 einfachen Fällen und 4 versuchten einfachen Fällen\nzur Jugendstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt allgemein Verletzung des sachlichen Rechts und beanstandet im besonderen, daß das Landgericht die Untersuchungshaft, in\n\nder sich der Angeklagte vorübergehend befunden hatte,\nnicht auf die Strafe angerechnet hat.\n\nIn einigen Einzelheiten macht die Revision eine Änderung des angefochtenen Urteils erforderlich. Einen\nwesentlichen und insbesondere die Strafzumessung berührenden Erfolg hat sie jedoch nicht.\n\nA) Der Schuldspruch\n\nI. 1. Das Landgericht ist nicht darauf eingegangen,\ndaß nach den getroffenen Feststellungen in einigen\nFällen die Bestimmung über Genußmittelentwendung (§ 370\nAbs. 1 Nr. 5 StGB in der bis zum 1. Januar 1975 geltenden Fassung) hätte angewendet werden müssen.\n\na) In den Fällen 65 und 66 haben der Angeklagte und\ndrei jugendliche Mittäter an zwei verschiedenen Abenden\n\"einige Flaschen Coca-Cola\", und zwar an den zwei Abenden zusammen \"ca. 12 Flaschen\", entwendet, \"die sie dann\nzu Hause austranken\". Daß an beiden Abenden Genußmittel\nvon unbedeutendem Wert entwendet worden sind und daß die\nbeiden Entwendungen \"zum alsbaldigen Verbrauch\" durchgeführt worden sind, kann nicht bezweifelt werden.\n\nDer Angeklagte hätte hiernach - in beiden Fällen -\nnicht wegen Diebstahls, sondern nur wegen Genußmittelentwendung bestraft werden dürfen. Die dreimonatige,\ndurch die Verurteilung vom 4. April 1974 unterbrochene\nVerjährungsfrist (§ 67 Abs. 3, § 68 Abs. 1 und 3 StGB aF)\nist inzwischen längst abgelaufen. In den Fällen 65 und\n66 muß daher das gegen den Angeklagten anhängige Verfahren eingestellt werden.\n\n5. | 3A\n\nb) Im Falle 39 wollten der Angeklagte und drei jugendliche Mittäter eine Doppelschachtel Zigaretten\n- und offensichtlich sonst nichts - entwenden. Das\nist ihnen nicht gelungen. Im Falle des Erfolgs würde\nes sich um eine Genußmittelentwendung gehandelt haben.\nDer Versuch einer Übertretung war - vor dem 1. Januar .\n1975 - nicht strafbar (§ 43 StGB aF). In diesem Falle\nmuß daher der Angeklagte freigesprochen werden.\n\nc) Im Falle 32 haben der Angeklagte und zwei Mittäter in Diebstahlsabsicht einen Kraftwagen erbrochen,\ndann aber nur \"eine Doppelpackung Zigaretten\" gefunden\nund entwendet. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen vollendeten Diebstahls in einem schweren Falle\nverurteilt. Richtig wäre damals gewesen (BGHSt 21, 2ub;\n22, 275, 278), den Angeklagten wegen versuchten Diebstahls in einem schweren Fall in Tateinheit mit Genußmittelentwendung zu verurteilen.\n\nZwar würde nach der ab 1. Januar 1975 geltenden\nNeufassung des Strafgesetzbuchs das Verhalten des Angeklagten den Tatbestand eines vollendeten Diebstahls\nin einem besonders schweren Fall erfülien (vgl. hierzu\nnachstehend II 2). Das gemäß § 2 StGB, § 354 a StPO\nmaßgebende mildere Gesetz sind aber hier die früheren\nVorschriften des Strafgesetzbuchs. Da die Strafverfolgung der Übertretung verjährt ist, kann der Angeklagte\nim Falle 32 nur wegen versuchten Diebstahls in einem\nschweren Falle verurteilt werden.\n\n2. Auch in den Fällen 36, 38 und 68 haben der Angeklagte und jeweils drei jugendliche Mittäter nur Zigaretten entwendet und in den Fällen 74 und 83 zu entwenden versucht. Im Falle 68 handelt es sich aber um\n\n\"3 Schachteln Zigaretten\", in den übrigen Fällen um\n\"1 Stange Zigaretten\". Es kann nicht mißbilligt werden, daß das Landgericht diese Mengen nicht als \"zum\nalsbaldigen Verbrauch\" von vier Jugendlichen bestimmt\nangesehen hat.\n\nII. Nach dem ab 1. Januar 1975 geltenden § 248 a StGB\nwerden der Diebstahl (und die Unterschlagung) geringwertiger Sachen in den Fällen der §§ 242 und 246 nur\nauf Antrag verfolgt, sofern nicht die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses\nan der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen\nfür geboten hält. Ferner darf nach § 243 Abs. 2 StGB nF\nein besonders schwerer Fall des Diebstahls nicht angenommen werden, \"wenn sich die Tat auf eine geringwertige\nSache bezieht\". Für einschlägige Fälle stellen diese\nbeiden Vorschriften das mildere Gesetz im Sinne des\n§ 2 StGB, § 354 a StPO dar gegenüber der vorher in den\n88 242, 243 StGB aF getroffenen Regelung.\n\nUnter diesem Gesichtspunkt sind in der vorliegenden\nSache mehrere Fallgruppen von Bedeutung.\n\n1. In den Fällen 4, 6, 7, 8, 11, 28, 30, 36, 38, 45,\n46, 68, 72 und 90 hat der Angeklagte, teilweise zusammen mit Mittätern, nur Sachen entwendet, die als \"geringwertig\" angesehen werden können. Es besteht auch kein\nAnhalt dafür, daß der Angeklagte in diesen Fällen darauf\nausgegangen wäre (daß er versucht habe), mehr als diese\ngeringwertigen Sachen zu erbeuten. In den Fällen 74 und\n83 wollten der Angeklagte und seine Mittäter je \" 1 Stange\n\nZigaretten\" - und sonst nichts - erbeuten. 1 Stange\n(= 10 Schachteln) Zigaretten im Werte von 20 bis 25 DM\nKann noch als geringwertige Sache angesehen werden.\n\na) In den Fällen 4, 6, 7, 72 und 90 hat der Senat\nmit Zustimmung der Bundesanwaltschaft das Verfahren\nim Laufe der mündlichen Verhandlung gemäß § 154 StPO\nvorläufig eingestellt.Das bedingt eine entsprechende\nEinschränkung des Schuldspruchs.\n\nb) In allen übrigen Fällen, die vorstehend in Nr.1\nerwähnt sind, hat die Bundesanwaltschaft das besondere\nöffentliche Interesse an der Strafverfolgung im Sinne\ndes § 248 a StGB nF bejaht. Die Bestrafung gemäß § 242\nStGB ist somit zulässig. In der Tat hat das Landgericht\nden Angeklagten in all diesen Fällen - mit Ausnahme\nallein des Falles 68 - des Diebstahls (in den Fällen\n74 und 83 des versuchten Diebstahls) in einfachen F&llen gemäß § 242 StGB schuldig befunden. Im Falle 68\nkann der Angeklagte wegen des - vom Revisionsgericht\nzu beachtenden - \"milderen Gesetzes\" des § 243 Abs. 2\nStGB nF nicht wegen Diebstahls in einem Besonders\nschweren Falle, sondern er muß wegen Diebstahls allein\nnach § 242 verurteilt werden.\n\n2. In den Fällen 20, 21 und 23 haben der Angeklagte\nund seine Mittäter aus den Kraftwagen und im Fall 71\naus der Baubude, die (Kraftwagen und Baubude) sie in\nDiebstahlsabsicht erbrochen haben, zwar nur Sachen weggenommen, die als \"geringwertig\" anzusehen sein mögen.\nEs ist aber - wie für den Fall 71 ausdrücklich festgestellt ist - zweifelsfrei, daß der Angeklagte und\nseine Mittäter beim Erbrechen der Kraftwagen nicht auf\nsolche geringwertigen Sachen ausgegangen sind, sondern\n\nWW\n\nim Gegenteil daran interessiert waren, möglichst viel\nMitnehmenswertes an sich zu bringen. In diesen 4 Fällen haben sich daher \"die Taten\" des Angeklagten nicht\nauf geringwertige Sachen \"bezogen\", wie es in § 243\nAbs. 2 StGB nF für den Ausschluß eines besonders schweren Falles vorgesehen ist.\n\nIn jedem der vier in Rede stehenden Fälle haben der\nAngeklagte und seine Mittäter die Diebstähle, die sie\nsonach unter erschwerenden Umständen versucht haben,\ntatsächlich beendet und vollendet. Durch das Vorliegen der erschwerenden Umstände des § 243 StGB wird der\nTatbestand des Diebstahls gemäß § 242 StGB nicht geändert; der § 243 StGB enthält nur eine Strafzumessungsregel mit Regelbeispielen (BGHSt 23, 254, 256; BGH\nNJW 1970, 2120). Ein Sondertatbestand (wie etwa nach\n§ 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB aF) steht hier nicht in Frage.\n\nEin einheitlicher vollendeter Diebstahl, bei welchem die Erschwerungsgründe des 3 243 StGB auch nur in\neinem bestimmten Stadium der Ausführung zutreffen,\nkann nur einheitlich im Ganzen entweder als vollendeter Diebstahl in einem besonders schweren Falle gemäß\n§ 24% StGB oder als einfacher Diebstahl gemäß § 242 StGB\nangesehen werden (BGH Urteil vom 17. August 1972\n- 4 StR 328/72 - ; vgl. auch Dreher StGB 35. Aufl.\n\n§ 243 Anm. 9). Handelt es sich um den besonders schweren Fall eines Diebstahls gemäß § 243 Abs. 1 StGB und\nist insbesondere der § 243 Abs. 2 StGB nF nicht anzuwenden, weil sich die Tat (in ihrem Versuchsstadium)\nauf mehr als eine geringwertige Sache \"bezieht\", so\nkann auch der § 248 a StGB nF nicht eingreifen, der den\nDiebstahl nur \"in den Fällen des § 242\", nicht aber in\ndenen des § 243 Abs. 1 StGB betrifft (vgl. Dreher aaO\n§ 248 a Anm. 2 und 3 B). Eine andere Beurteilung könnte\nin Frage kommen, wenn der Täter, nachdem er beim Beginn\n\nder Ausführung des Diebstahls einen der Erschwerungsgründe des § 243 StGB verwirklicht hat (z.B. eingebrochen ist), den ursprünglich allgemein gefaßten und\nnicht auf geringwertige Sachen beschränkten Diebstahlsentschluß freiwillig fallenläßt und auf geringwertige\nSachen beschränkt; ein solcher Fall ist vorliegend\nnicht gegeben.\n\nNach allem trifft also auf die Fälle 20, 21, 23 und\n71 weder die Vorschrift des § 243 Abs. 2 StCB nF noch\ndiejenige des § 248 a StGB nF zu. Der Angeklagte hat\nin diesen vier Fällen den Erschwerungsgrund des § 243\nAbs. 1 Nr. 1 StGB erfüllt. Es kann nach den gesamten\nUmständen (der kriminellen Energie des Angeklagten, der\nTathäufigkeit und raschen Tatfolge, der Höhe der erstrebten Beuten, der Art der angerichteten Schäden usw)\nnicht beanstandet werden, daß das Landgericht auch für\ndiese vier Fälle das Vorliegen je eines \"Regel\"-Falles\ngemäß § 243 StGB bejaht hat.\n\nIII. Im übrigen läßt die auf die Sachrüge gebotene\nNachprüfung des Schuldspruchs des angefochtenen Urteils\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erken-\n\nnen.\n\nB) Die Strafzumessung ist ebenfalls nicht von Rechtsirrtum beeinflußt. Das Landgericht hat mit Recht bei\nder Bemessung der gebotenen Jugendstrafe die erzieherischen Gesichtspunkte in den Vordergrund gestellt und\ndie Strafe trotz zahlreicher strafschärfender Umstände\nsehr maßvoll festgesetzt. Die Strafwürdigkeit des Angeklagten und das Maß der verhängten Jugendstrafe werden\n\n31\n\n- 10 -\n\nvon der nur unwesentlichen Änderung und Beschränkung\ndes Schuldspruchs nicht berührt.\n\nDaß die Untersuchungshaft nicht anzurechnen ist, hat\ndie Jugendkammer zwar knapp, aber gemäß § 52 Abs. 2 JGG\naF ausreichend begründet. Die Entscheidung hält insoweit der Nachprüfung auch stand, wenn ihr die Neufassung des § 52 a Abs. 1 JGG (i.d.F. vom 11. Dezember 1974,\nBGBl I 3427) zu Grunde gelegt wird.\n\nSchmidt Börtzler Mayr\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-04-03/4-str-62-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":12},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 248a","ref_norm":"248a","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 52a","ref_norm":"52a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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