{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1975-04-03_4_StR_539_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1975-05-27","aktenzeichen":"4 StR 539/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Ein Beschluß, durch den das Gericht einen Haftbefehl\nunter Auflagen außer Vollzug gesetzt hat, hat nach\n\n§ 68 Abs. 1 StGB a.F. die Verjährung der Strafverfolgung unterbrochen.","text_plain":"Fe\n\nNachschlagewerk: Ja\nBGHSt; nein\n\nStGB 1969 § 68 Abs. 1\n\nEin Beschluß, durch den das Gericht einen Haftbefehl\nunter Auflagen außer Vollzug gesetzt hat, hat nach\n\n§ 68 Abs. 1 StGB a.F. die Verjährung der Strafverfolgung unterbrochen.\n\nBGH, Urteil vom 27.5.1975 - 4 StR 539/74 - LG Essen\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 539/74 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Kaufmann Wilhelm F EB zus EEE\ngeboren am EB 1932 in Es\n2. den Kaufmann Klaus-Dieter N m\n\ngeboren am EEEEEEEB 1939 in nm,\n\naus KÜEEEEEE,\n\nwegen fortgesetzten Betruges\n\nws\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund\nder Hauptverhandlung vom 3. April 1975, in der Sitzung\nam 27. Mai 1975, an denen teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchmidt,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nBörtzler\nMayr\nDr.Dr.Spiegel\nHürxthal\nals beisitzende Richter,\nBundesanwältin EEE\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter 8\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten FÜR gegen\ndas Urteil des Landgerichts Essen vom\n30. November 1973 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nAuf die Revision des Angeklagten N wird\n\ndas Verfahren gegen ihn eingestellt, soweit\n\nes die in der Anklageschrift vom 10. August 1971\naufgeführten Einzelfälle zum Gegenstand hat.\n\nFl\n\nIm übrigen wird das Urteil, Soweit es den\nAngeklagten NEM betrifft, mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten der Revision des Angeklagten NW,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen fortgesetzten Betruges zu Freiheitsstrafen\nverurteilt. Sie rügen Verletzung des Verfahrensrechts\nund des sachlichen Rechts.\n\nI. Revision des eklagten\n\n1. Die Strafverfolgung gegen diesen Angeklagten ist\nnicht verjährt. Er hat die vom Landgericht als fortgesetzten Betrug beurteilte Tat in der Zeit vom Mai 1965\nbis zu seiner Flucht nach Australien im Mai 1966 begangen.\nDie Verjährung der Strafverfolgung ist erstmals unterbrochen worden durch den Haftbefehl vom 24. August 1966,\nsodann durch den Beschluß des Amtsgerichts Gladbeck vom\n15. Oktober 1970, mit welchem der Haftbefehl gegen den\n\nAngeklagten FÜR unter Auflagen außer Vollzug gesetzt\nwurde. Wie das Landgericht zutreffend annimmt, war dieser\nBeschluß geeignet, die Verjährung nach § 68 StGB a.F. zu\nunterbrechen. Ein wegen Fluchtverdachts erlassener Haftbefehl muß außer Vollzug gesetzt werden, wenn sein Zweck,\ndie Flucht des’ Beschuldigten zu verhindern, durch weniger\neinschneidende Maßnahmen als die Entziehung der persönlichen Freiheit, etwa durch Meldeauflagen erreicht werden\nkann. An diesem Grundsatz hat die Neufassung des § 116 StPO\ndurch das Gesetz zur Änderung der Strafprozeßordnung USW.\nvom 26. November 1964 nichts geändert. Anders als die\nschlichte Aufhebung eines Haftbefehls ist die Außervollzugsetzung eines Haftbefehls unter bestimmten Auflagen\ndazu geeignet und bestimmt, durch Überwachung des Beschuldigten dessen Flucht zu verhindern. Die Auflagen\ndienen demselben Zweck wie der Haftbefehl, sie unterscheiden sich von ihm nur dadurch, daß die Mittel zur\nErreichung des Zweckes weniger einschneidend sind. Daher\nsind die mit der Außervollzugsetzung des Haftbefehls verbundenen Auflagen dazu bestimmt und geeignet, die Präsenz\ndes Beschuldigten sicherzustellen und damit das Verfahren\nzu fördern. Sie sind gegen den Beschuldigten wegen der\nTat gerichtete richterliche Maßnahmen.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\nAnfrage erklärt, daß er, falls seinem bei Pfeiffer/Maul/\nSchulte, StGB § 68 Anm. 9 und bei Kleinknecht, StPO\n31. Aufl. § 116 Anm. 1 angeführten Urteil vom 10. Oktover 1961 (1 StR 323/61) eine andere Rechtsansicht zu\nentnehmen sein sollte, an dieser für den Bereich des\n§ 68 StGB a.F. nicht festhalten würde.\n\nI\n&_\n\n2. Die Verfahrensrügen sind unbegründet.\n\nDie Rügen, daß Urkunden ohne Verlesung oder Erörterung mit den Beteiligten zu Unrecht verwertet (§ 261 StPO)\nsowie daß unter Verletzung der Aufklärungspflicht gewisse\nUrkunden nicht verlesen und gewisse Zeugen nicht vernommen\nworden seien, sind unzulässig, da die betreffenden Urkunden und Zeugen in der Revisionsrechtfertigung nicht\neinzeln, sondern nur pauschal bezeichnet sind (§ 344\nAbs. 2 Satz 2 StPO).\n\nZu einer Aussetzung des Verfahrens von Amts wegen\n(§ 265 Abs. 4 StPO), um dem Verteidiger das Studium neu\neinzuführender Beweismittel zu ermöglichen, bestand kein\nAnlaß. Der Verteidiger hatte ausreichend Zeit zur Einsichtnahme. Nach der Erörterung der neu eingeführten Unterlagen in der Hauptverhandlung vom 20. November 1973 hat\ner keinen weiteren Aussetzungsamtrag gestellt.\n\nDie wiederholte Vernehmung des Sachverständigen\nund die Beiziehung eines zweiten Sachverständigen waren bei\nder nicht schwierigen Sachlage nicht geboten. Das Lanägericht hat rechtsfehlerfrei dargelegt, daß der Widerspruch,\nin den sich der Sachverständige verwickelt hat, auf die\nVerwirrung zurückzuführen ist, in die er durch Kreuz- und\nQuerfragen geraten war. Dies ist eine zulässige Beweiswürdigung. Das Landgericht hat zudem einen mit dem konkreten Sachverhalt vertrauten Tabakwarengroßhändler als\nsachverständigen Zeugen gehört und sodann die erforderlichen Berechnungen selbst vorgenommen. Daß es hierfür\nnicht hinreichend sachkundig gewesen wäre, ist nicht er-\n\nsichtlich,\n\n3. Auch in sachlichrechtlicher Hinsicht gibt das\nUrteil, soweit es den Angeklagten TED petrifft, zu\nBedenken keinen Anlaß. Die Feststellungen des Landgerichts tragen den Schuldspruch wegen Betruges. Dabei\nkommt es nicht entscheidend darauf an, ob die Angeklagten Fleher und Nass nach der ganzen Anlage ihres\nGeschäftsbetriebes damit überhaupt einen Gewinn erzielen\nkonnten. Die nur überschlägigen (vgl. UA S. 14) Berechnungen des Landgerichts sollten die Feststellung stützen,\ndaß das Unternehmen von Anfang an illiquide und die Angeklagten daher unfähig waren, ihre mannigfachen vertraglichen Pflichten zu erfüllen. Diese Feststellung beruht\naber nicht allein auf diesen Berechnungen. Ob die Angeklagten von dem von den Automatenpächtern erzielten Umsatz auch noch 4 % Umsatzsteuer hätten zahlen müssen,\nwie das Landgericht annimmt, oder ob, wie der Angeklagte FREE pehauptet, die Listenpreise für die Tabakwaren die Umsatzsteuer bereits enthielten, ist ebenfalls\nnicht von entscheidender Bedeutung für die Frage der\nZahlungsunfähigkeit; denn tatsächlich haben die Angeklagten\nnach der Feststellung des Landgerichts niemals Umsatzsteuer\nbezahlt (UA S. 17 und 58). Mit der vom Beschwerdeführer\nals unverständlich bezeichneten Formel UA S. 11 will das\nLandgericht dartun, daß die Angeklagten mit Verlust arbeiten mußten, wenn sie von dem für Erzielung des garantierten Mindestverdienstes von 50 DM monatlich je Automat nötigen Umsatz ihrer Kunden 4 % Umsatzsteuer bezahlen\nmußten. Damit je Automat bei einer Spanne von 11 % 50 DM\nGewinn erzielt werden konnte, mußten mindestens 455 DM\numgesetzt werden; 4 % davon sind rund 18 DM. Für das Er-\n\ngebnis ist diese Berechnung jedoch unwesentlich. Die\nAngeklagten haben keine Umsatzsteuer gezahlt; trotzdem\nreichten ihre Pachteinnahmen nicht aus, um ihren Vertragspflichten nachkommen zu können.\n\nDie Täuschungshandlungen der Angeklagten sieht\ndas Landgericht rechtlich einwandfrei in den unzutreffenden\nAngaben, welche sie den geworbenen Kunden über den\nerzielbaren Verdienst, die Qualität der Automaten und\nüber ihre eigene Liquidität als Grundlage für die vertraglich von ihnen zu übernehmenden Beschaffungs-,\nGarantie-, Reparatur- und Rückzahlungsverpflichtungen\nim Fall vorzeitiger Vertragsauflösung machten. Die Feststellungen zu den Einzelfällen ergaben, daß kein einziger\nder geworbenen Pächter einen gewinnbringenden Umsatz\nerzielt hat. Ursachen waren die Mangelhaftigkeit der\ngelieferten Automaten, ungünstige Aufstellplätze, verzögerte oder ganz unterbliebene Lieferung der Automaten.\n\nDie Feststellungen zur inneren Tatseite reichen\nebenfalls aus. Die Schlüsse, welche das Landgericht in\ndieser Hinsicht aus den Erklärungen zieht, die der\nAngeklagte FÜR bei seiner Vernehmung im Mai 1965\nabgegeben hat, sind tatsächlicher Art. Sie sind möglich\nund daher rechtlich nicht angreifbar. Die Annahme einerseits, daß dem Angeklagten eine bestimmte Verdienstspanne\n\"vyorgeschwebt\" habe (UA S. 56) und die Feststellung andererseits, ihm sei klar gewesen, daß das Unternehmen\nauf eine Katastrophe zutrieb (UA S. 60), widersprechen\nsich nicht. Jene Annahme bezieht sich auf die Zeit der\nGeschäftsgründung, diese Feststellung dagegen auf einen\n\nspäteren Zeitpunkt. Daß die Strafkammer auch hinsichtlich der Schädigung der Kunden vom Vorsatz des Angeklagten ausgeht, ergibt der Zusammenhang der Feststellungen. Dafür, daß das Landgericht insoweit Zweifel gehabt hätte, besteht kein Anhalt.\n\nDie an sich rechtlich bedenkliche Annahme eines\nFortsetzungszusammenhangs beschwert den Angeklagten\nnicht.\n\nII. Revision des Angeklagten\n\nDie Strafverfolgung dieses Angeklagten ist verjährt,\nsoweit sie die Einzeltaten betrifft, die er in der Zeit\nvom Mai 1965 bis Mai 1966 gemeinschaftlich mit dem Ange-\n\nklagten FÜR pegangen hat.\n\nGegen den Angeklagten Nass hat die Staatsanwaltschaft erstmals am 23. April 1969 Anklage zum erweiterten Schöffengericht Gladbeck wegen fortgesetzten Betruges\nerhoben, Gegenstand dieser Anklage waren nur acht Verträge, die der Angeklagte NW nach der Flucht des Angeklagten EB im Juli und August 1966 mit Kunden geschlossen hat. Das Hauptverfahren vor dem erweiterten\nSchöffengericht ist am 11. Juni 1969 eröffnet worden.\n\nEin weiteres Verfahren ist eingeleitet worden durch die\nAnklage vom 10. August 1971 gegen beide Angeklagten\nwegen Betruges in 109 Einzelfällen (Tatzeit Mai 1965\n\nbis Mai 1966). Beide Verfahren sind später verbunden worden.\n\nAls die Anklage vom 10. August 1971 erhoben wurde,\nwar die Strafverfolgung der darin bezeichneten 109 Einzeltaten bereits verjährt. Dies würde nur dann nicht\ngelten, wenn, wie das Landgericht annimmt, sämtliche\ndem Angeklagten WR in beiden Anklagen vorgeworfenen\nBetrugshandlungen im Rechtssinn nur eine einzige fortgesetzte Tat bilden. Dies trifft indessen nicht zu.\n\nDie Zusammenfassung mehrerer gleichartiger Einzelhandlungen, die jede für sich den vollen äußeren und\ninneren Tatbestand desselben Strafgesetzes erfüllen,\nzu einer rechtlichen Einheit unter dem Gesichtspunkt\ndes Fortsetzungszusammenhanges setzt neben gewissen\näußeren Bedingungen, die hier erfüllt sind, einen einheitlichen, von vornherein auf sämtliche Einzeltaten\ngerichteten Vorsatz des Täters voraus. Dieser sogenannte\nGesamtvorsatz muß nach ständiger Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs so beschaffen sein, daß er sämtliche\nTeile der vom Täter geplanten Handlungsreihe in den\nwesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung unfaßt. Der Gesamtvorsatz muß den späteren Verlauf der\neinzelnen Akte zwar nicht in allen Einzelheiten, aber\nmindestens insoweit vorweg begreifen, als das zu verletzende Rechtsgut und sein Träger, ferner Ort, Zeit\nund ungefähre Art der Begehung der Tat sowie die ungefähre Anzahl der Einzeltaten und der Umfang des Gesamterfolges in Betracht kommen (BGHSt 1, 313, 315; NJW 1953,\n1112; BGHSt 15, 268; bei Dallinger MDR 1972, 196; weitere\nNachw. b. Dreher 35. Aufl., vor § 52 StGB Anm. 3 A a). An\ndieser engen Bestimmung des Begriffs der fortgesetzten\n\n- 10 -\n\nTat hat der Bundesgerichtshof aus den in BGHSt 1, 313,\n315 dargelegten Gründen stets festgehalten. In der Regel\nbeschwert zwar die rechtlich unzutreffende Annahme eines\nFortsetzungszusammenhangs den Angeklagten nicht. Daher\nwerden auf die Revisionen von Angeklagten selten Urteile\naus diesem Grund vom Bundesgerichtshof aufgehoben. Die\nNeigung der Tatrichter, den Bereich der Fortsetzungstat\nunter Außerachtlassung der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze weit auszudehnen, kann sich aber\ndann zum Nachteil des Angeklagten auswirken, wenn dadurch\ndie Verjährung der Strafverfolgung umgangen wird. So\nliegt es hier.\n\nDie Entscheidung des Landgerichts beruht auf einem\nBegriff des Gesamtvorsatzes, der nicht mit dem von der\nRechtsprechung entwickelten übereinstimmt und rechtlich\nnicht gebilligt werden kann. Der Angeklagte NE hatte\nim November 1965, als ihm nach der Überzeugung des Landgerichts bewußt wurde, daß die Zusicherungen, welche\ndie Firma Fund NEE den Bewerbern um Automatenpachtverträge machte, nicht erfüllbar waren und daß die\nVertragspartner daher Schaden erleiden würden, keine\nauch nur ungefähre Vorstellung von der Zahl der in Zukunft noch abzuschließenden Pachtverträge. Die Annahme\ndes Landgerichts, der Angeklagte habe schon von jenem\nZeitpunkt an eine sehr konkrete Vorstellung der künftigen Handlung in Bezug auf den Personenkreis gehabt, ist mit den Feststellungen über die Art des Geschäftsbetriebes der Angeklagten unvereinbar. Ob und\n\n.\nr\n\n- 11 »-\n\nwie viele Verträge abgeschlossen werden konnten, und\nmit welchem Personenkreis man Verträge schließen\n\nwürde, war von vornherein auch nicht annähernd zu überblicken. Dies alles hing vielmehr davon ab, wie viele\nBewerber sich auf die Zeitungsinserate der Angeklagten\nmelden würden. Zum Abschluß eines Vertrages mit einem\nBewerber mußten sich die Angeklagten jeweils von Fall\n\nzu Fall neu entschließen. Daß sie die Verträge im Rahmen\nihres Geschäftsbetriebes auf Grund eines Gesamtplanes\nschlossen, begründete keinen Gesamtvorsatz. Die Strafverfolgung gegen den Angeklagten NR ist daher verjährt,\nsoweit sie die der Anklage vom 10. August 1971 zu Grunde\nliegenden Handlungen betrifft. Das Verfahren ist insoweit einzustellen.\n\n- 12 -\n\nIm übrigen ist das Urteil, soweit es den Angeklagten\nNass betrifft, aufzuheben, da der aufgezeigte Mangel den\nSchuldumfang berührt. Das Landgericht muß über die der\nAnklage vom 23. April 1969 zu Grunde liegenden Vorwürfe\nneu entscheiden.\n\nSchmidt Börtzler Mayr\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-05-27/4-str-539-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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