{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1975-03-27_4_StR_601_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1975-03-27","aktenzeichen":"4 StR 601/74","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 601/74 BESCHLUSS\nZr3.75\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden US-Soldaten Santiago R GEBE, ‚geboren am\nGEB 9:5 in Po Ri@B, zur Zeit im US-Militärgefängnis ME,\n\nwegen Raubes u.a.\n\n49\n\n49\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 27. März 1975 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Kaiserslautern vom 11. Februar\n1974, soweit es ihn betrifft,\n\n1. dahin geändert, daß er wegen Raubes in Tateinheit mit Entführung wider Willen, Nötigung\nzur Unzucht und Notzucht, ferner wegen schweren\nRaubes in Tateinheit mit Betrug und Vergehen\ngegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt\nwird (§ 249 StGB 1975, § 237 StGB, §§ 176 Abs. 1\nNr. 1, 177 StGB in der bis zum 23. November 1973\ngültigen Fassung; §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB\na.F., § 263 StGB, §§ 1, 3, 11 Abs. 1 Nr. 1 BetNG,\n88 47, 73, 74 StGB a.F.);\n\n2. im Strafausspruch im Fall Patricia KB sowie\nim Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe;zs\n\nDie Verfahrensrügen haben aus den im Antrag des\n\nGeneralbundesanwalts vom 5. März 1975 dargelegten Gründen\nkeinen Erfolg.\n\nAuch sachlichrechtlich ist das Urteil nach dem zur\nZeit der Tat und zur Zeit des Urteilserlasses geltenden\nRecht nicht zu beanstanden. Die Änderung der Bestimmungen\nüber den schweren Raub (§ 250 StGB) durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1975 nötigt jedoch\nzur Änderung des Schuldspruchs und teilweisen Aufhebung\ndes Strafausspruchs. |\n\nDas Landgericht hat seinen Feststellungen entsprechend\nden Angeklagten in beiden Fällen u.a. wegen Straßenraubes\n(§ 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB a.F.) verurteilt und die Strafe\ngemäß § 73 StGB a.F. im ersten Fall (Patricia Ki) nach\n§ 250 Abs. 1, im zweiten Fall nach § 250 Abs. 2 StGB a.F.\nbestimmt. Da der Erschwerungsgrund des Straßenraubes weggefallen ist, muß in beiden Fällen nach § 354 a StPO,\n\n8 2 Abs. 2 StGB der Schuldspruch geändert werden. Im\nersten Fall ist der Angeklagte wegen Raubes zu verurteilen.\nDie Änderung hat in diesem Falle auch die Aufhebung des\nSchuldspruchs zur Folge, da die Strafe nunmehr nach § 249\nStGB n.F. zu bestimmen ist, der im Vergleich zu §§ 237,\n\n176 Abs. 1 Nr. 1 und 177 StGB a.F. die schwerste Strafdrohung enthält.\n\nIm zweiten Fall ist es anders. Hier liegen, wie das\nLandgericht in den Strafzumessungsgründen selbst hervor-\n\nhebt, nach den Feststellungen außer den Merkmalen des\n\n8 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB a.F. auch diejenigen des § 250\nAbs. 1 Nr. 1 StGB a.F. vor, weil einer der Täter bei Begehung der Tat mit Wissen des Angeklagten ein Messer bei\nsich führte und dieses mit Billigung des Angeklagten dazu\nbenutzte, einen der Beraubten damit zu bedrohen, damit\n\nder Angeklagte dem anderen Beraubten die Armbanduhr wegnehmen konnte. Dieser Sachverhalt erfüllt auch den Tatbestand des schweren Raubes nach § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB\nn.F. Da die Neufassung keine mildere Strafe androht, ist\ndie alte Fassung anzuwenden. Die Verurteilung wegen schwere\nRaubes kann daher in diesem Falle bestehen bleiben. In der\nBezeichnung der angewendeten Strafbestimmung ist jedoch die\nAngabe § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu ersetzen durch 8 250\nAbs. 1 Nr. 1 StGB a.F. Der Strafauspruch kann ebenfalls\nbestehen bleiben, da für die Strafhöhe nicht so sehr der\nUmstand maßgebend war, daß die Tat auf öffentlicher Straße\nbegangen wurde, als vielmehr die Tatsache, daß dabei eine\nWaffe benutzt wurde.\n\nSchmidt Börtzler Mayr\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-03-27/4-str-601-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 237","ref_norm":"237","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-03-27/4-str-601-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:06.530243+00:00"}}