{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1975-03-20_4_StR_7_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1975-03-20","aktenzeichen":"4 StR 7/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StGB 1975 vor § 32; Gesetz über Ausübung und Grenzen\ndes unmittelbaren Zwanges des Landes Nordrhein-Westfalen (UZwG NW)\n\nZur Frage der Rechtmäßigkeit des Schußwaffengebrauchs\n\neines Polizeivollzugsbeamten gegen einen aus der Untersuchungshaft entwichenen jugendlichen Straftäter.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: Ja zu I. II. IV.\n\nStGB 1975 vor § 32; Gesetz über Ausübung und Grenzen\ndes unmittelbaren Zwanges des Landes Nordrhein-Westfalen (UZwG NW)\n\nZur Frage der Rechtmäßigkeit des Schußwaffengebrauchs\n\neines Polizeivollzugsbeamten gegen einen aus der Untersuchungshaft entwichenen jugendlichen Straftäter.\n\nBGH, Urt, v. 20. März 1975 - 4 StR 7/75 - LG Dortmund\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR _7/75 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Polizeibeamten Rolf D EB zus sl, sort\n\ngeboren an EEE 19.1,\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 20. März 1975, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchmidt,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nBörtzler\nDr.Dr.Spiegel\nSalger\nDr.Knoblich\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwältin EEEB\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE, Do,\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Dortmund vom 1. Juli 1974\naufgehoben.\nDer Angeklagte wird freigesprochen.\n\n2. Die Revision des Nebenklägers wird verworfen.\n\n3. Der Nebenkläger hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nDie Kosten des Verfahrens im übrigen sowie\ndie notwendigen Auslagen des Angeklagten\nwerden der Staatskasse auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI.\n\nDer Angeklagte hat in Ausübung seines Dienstes\nals Polizeibeamter in Dortmund am 21. August 1973 den\n17 Jahre und acht Monate alten Erich DoB durch\neinen Schuß aus seiner Dienstpistole getötet.\n\nDieser war aus der Fürsorgeerziehung entwichen und\nbestritt seinen Lebensunterhalt aus Straftaten, insbesondere aus Einbruchdiebstählen in Ladengeschäfte und\nWohnungen, bei denen er neben Nahrungs- und Genußmitteln\nKofferradios, Schallplattengeräte und Bargeld entwendete.\nIn vier Fällen stahl er auch Fahrräder. Bei einem dieser\nDiebstähle auf frischer Tat betroffen, riß er sich los\nund flüchtete. Als er nach einem weiteren Diebstahl von\neinem Polizeibeamten gestellt wurde, griff er diesen,\nobwohl ihm der Beamte mit entsicherter Pistole gegenübertrat, tätlich an und konnte erst nach einem Handgemenge, in dessen Verlauf sich ein Schuß löste, durch\neinen Schlag mit der Pistole überwältigt werden. Bei einer\nanschließenden Vernehmung in Gegenwart des Angeklagten\n\ngab er zu, mehrere Diebstähle begangen zu haben, und\nerbot sich, der Polizei die Verstecke zu zeigen, in\n\ndenen er die gestohlenen Gegenstände verborgen hatte,\n\nAls ihn daraufhin Polizeibeamte zu einem solchen Versteck begleiteten und ihm unterwegs für einen kurzen\nAugenblick die Handfessel gelöst wurde, nutzte er diese\nGelegenheit zur Flucht. Er konnte erst nach einer längeren\nVerfolgung, bei der unter anderem ein Polizeihubschrauber\neingesetzt und der Schußwaffengebrauch angedroht werden |\nmußte, wieder gestellt und festgenommen werden. Am folgenden Tage wurde er in Untersuchungshaft genommen. Er\n\nriß sich jedoch nach der Verkündung des Haftbefehls von\n\nden ihn begleitenden Justizbeamten los und ergriff er-\n\nneut die Flucht. Die anschließende Fahndung, bei der\n\nzuletzt acht Funkstreifenwagen im Einsatz waren, wurde\nschließlich auf Veranlassung des Angeklagten ergebnislos\nabgebrochen. Kurze Zeit danach entdeckte ihn der Angeklagte\nauf einer Streifenfahrt. Do, der den Angeklagten\nebenfalls erkannte, lief sofort davon, der Angeklagte nahm\n\nzu Fuß seine Verfolgung auf. Trotz mehrfacher Aufforderungen des Angeklagten, stehen zu bleiben, seiner Androhung, daß er von der Schußwaffe Gebrauch machen werde,\n\nund der Abgabe zweier Warnschüsse setzte Do die\n\nFlucht fort. Als der Angeklagte, der so schnell lief, wie\n\ner konnte, erkennen mußte, daß er DOM nicht einholen\nwürde, und deshalb befürchten mußte, daß dieser erneut entkommen würde, gab er einen gezielten Schuß auf dessen\n\nrechtes Bein ab. Der Schuß traf Do jedoch in den\nRücken und hatte seinen Tod zur Folge.\n\nIl.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Gegen dieses Urteil haben der Angeklagte\nund der Vater des Getöteten als Nebenkläger Revision\neingelegt. Beide Revisionen rügen die Verletzung sachlichen Rechts. Die Revision des Nebenklägers beanstandet außerdem das Verfahren.\n\nDas Rechtsmittel des Nebenklägers ist erfolgios,\ndas des Angeklagten führt zur Aufhebung des Urteils\nund zum Freispruch.\n\n111.\n\nDie Verfahrensbeschwerde des Nebenklägers, mit\nder Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit\n(§ 338 Nr. 6 StPO) gerügt wird, ist unbegründet. Aus\nder hierzu eingeholten dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden der Strafkammer ergibt sich, daß die Plätze\nim Zuhörerraum nicht - wie die Revision vorträgt - von\neiner Ausnahme abgesehen mit Schülern einer Polizeischule besetzt waren, sondern daß der größere Teil\ndieser Plätze dem \"allgemeinen Publikum\" überlassen war.\nDas Vorbringen der Revision ist nicht geeignet, diese\ndienstliche Äußerung in Zweifel zu ziehen.\n\nIm übrigen wäre die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung auch dann gewahrt gewesen, wenn nur die Polizei-\n\nschliler als Zuhörer anwesend gewesen wären. Daß für\ndiese die Plätze im Zuhörerraum reserviert gewesen\nund aus diesem Grunde andere, vor ihnen oder zugleich\nmit ihnen erschienene Zuhörer nicht eingelassen worden seien, wird von der Revision nicht vorgetragen und\nergibt sich auch nicht aus sonstigen Umständen. Deshalb\nist davon auszugehen, daß die Polizeischüler als erste\nEinlaß begehrt haben und daher auch zuerst eingelassen\nworden sind. Ein Einlaß der Zuhörer in der Reihenfolge\nihrer Ankunft entspricht aber der bei den Gerichten\nüblichen Praxis und ist nicht zu beanstanden.\n\nIV.\nDie Sachbeschwerde des Angeklagten ist begründet,\n\nDer Angeklagte hat zwar den Tod des Erich Do\nverursacht. Er hat dabei jedoch rechtmäßig gehandelt.\nDenn seine Handlungsweise war nach dem polizeilichen\nDienstrecht gerechtfertigt.\n\nOb der Angeklagte von der Schußwaffe Gebrauch\nmachen durfte, beurteilt sich, da er in Ausübung seines\nDienstes als Polizeibeamter des Landes Nordrhein-Westfalen\nhandelte, nach den Vorschriften des Gesetzes über Ausübung\nund Grenzen des unmittelbaren Zwanges des Landes Nordrhein-Westfalen (UZwG NW) vom 22. Mai 1962 (GVBl NW 1962, 260)\nin der Fassung des Änderungsgesetzes vom 16. Dezember 1969\n(GVBl NW 1970, 22). Nach § 12 Nr. 3 d dieses Gesetzes ist\nder Schußwaffengebrauch zur Wiederergreifung einer Person\nzulässig, die sich auf Grund richterlichen Haftbefehls\nwegen eines Verbrechens oder Vergehens in amtlichem Gewahr-\n\nsam befand. Diese Voraussetzungen lagen hier vor,\nErich DOW war durch richterlichen Haftbefehl\nwegen mehrerer Vergehen in Untersuchungshaft genommen\nworden, aus der er unter Gewaltanwendung entflohen\nwar. Den Beamten des polizeilichen Vollzugsdienstes,\nund damit auch dem Angeklagten, oblag seine Wiederergreifung.\n\nDie Ansicht des Landgerichts, daß es nicht darauf\nankomme, ob die Voraussetzungen dieser Bestimmung vorgelegen haben, weil bei dem jugendlichen Alter des\nErich DOW der Angabe eines gezielten Schusses auf\njeden Fall § 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 UZwG NW\nentgegengestanden habe, ist unzutreffend.\n\nAllerdings kann die Bestimmung des § 12 Nr. 3d\nUZwG NW nicht für sich allein betrachtet werden. Sie muß\nvielmehr stets im Zusammenhang mit den anderen Vorschriften des Gesetzes gesehen werden. Es genügt danach nicht\nschon, daß der Schußwaffengebrauch gegen eine Person\nnach § 12 zulässig ist. Er muß auch dem Grundsatz der\nVerhältnismäßigkeit entsprechen und die einzige Maßnahme\nsein, die zur Erreichung des angestrebten Zweckes in\nBetracht kommt (§ 6, § 14 Abs. 1 UZwG NW). Diese Erfordernisse waren hier jedoch gegeben.\n\nDer Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist ein Verfassungsgrundsatz, der das gesamte öffentliche Recht beherrscht (vgl. u.a. BVerfGE 19, 342, 348; BayVerfG NJW\n1968, 1227). Ihm kommt besondere Bedeutung zu, wenn - wie\n\nbeim polizeilichen Schußwaffengebrauch - die Gefährdung\neines der höchsten Rechtsgüter, des menschlichen Lebens,\nin Betracht kommt. Zwar trägt § 12 UZwG NW diesem Crundsatz schon in sich Rechnung. Denn er setzt enge Grenzen\nfür den Schußwaffengebrauch. Gleichwohl ist auch bei\nVorliegen der Voraussetzungen dieser Vorschrift in jedem Einzelfall nach § 6 Abs. 2 des Gesetzes zu prüfen,\n\nob der Schußwaffengebrauch zu dem angestrebten Erfolg\n\nin einem vernünftigen Verhältnis steht (vgl. die Verwaltungsvorschrift für die Polizei zur Durchführung\n\ndes Gesetzes über Ausübung und Grenzen des unmittelbaren\nZwanges - W.Pol.UZwG NW - vom 12. November 1962, MinBl.\nNW 1962, 1875, i.d. Fassung vom 22, Oktober 1969, MinBl.\nNW 1969, 1848, Ränr, 14. 11 ff). Dabei ist stets zu berlücksichtigen, daß der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht\n\nnur die Art und Weise hoheitlichen Handelns bestimmt,\nsondern auch dazu nötigt, von beabsichtigten, an sich erforderlichen Maßnahmen überhaupt abzusehen, wenn die allein\nerfolgversprechende Zwangsmaßnahme in keinem vernünftigen\nVerhältnis zum angestrebten Erfolg steht. Der Schußwaffengebrauch zum Zwecke der Wiederergreifung eines flüchtigen\nRechtsbrechers, gegen den wegen eines Verbrechens oder Vergehens ein Haftbefehl erlassen wurde, ist deshalb nur dann\ngerechtfertigt, wenn von diesem eine nicht unerhebliche\nGefahr für die Allgemeinheit ausgeht. Der Polizeibeamte\nmuß dabei im Bewußtsein seiner Verantwortung und bei\npflichtgemäßer Abwägung dieser Umstände den Schußwaffengebrauch für notwendig und sachlich gerechtfertigt halten.\n\nDiese Voraussetzungen lagen hier vor. Bei dem festgestellten Sachverhalt kann keine Rede davon sein, daß\n\nder Angeklagtef sein pflichtgemäßes Ermessen nicht zutreffend ausgeübt hat. Erich Doll bestritt, nachdem\ner aus der Fürsorgeerziehung entwichen war, seinen Lebensunterhalt aus Diebstählen. Er hatte sich, auf\nfrischer Tat betroffen, gewaltsam losgerissen und war\ngeflohen. Einen Polizeibeamten, der ihm nach einen weiteren Diebstahl mit entsicherter Pistole entgegengetreten war, hatte er tätlich angegriffen und war erst nach\neinem Handgemenge durch einen Schlag mit der Pistole\nüberwältigt worden. Er war dann wieder geflohen und\nhatte erst unter erheblichem Polizeieinsatz und nach\nAndrohung von Schußwaffengebrauch festgenommen werden\nkönnen. Nach der Verkündung des Haftbefehls war er unter\nGewaltanwendung erneut geflohen, Alle diese Umstände,\ndie dem Angeklagten bekannt waren, rechtfertigten die Befürchtung, daß Do mit hoher Wahrscheinlichkeit\nweitere Straftaten von erheblichem Gewicht, auch Gewalttaten, begehen würde. Die öffentliche Sicherheit erforderte deshalb seine unverzügliche Wiederergreifung. Dem\nAngeklagten standen hierfür, nachdem er vergeblich versucht hatte, den Davonlaufenden einzuholen, um ihn festzunehmen, und er den Schußwaffengebrauch angedroht und\nWarnschüsse abgegeben hatte, wie es § 13 Abs. 1 UZwG NW\nvorschreibt, andere, weniger schwerwiegende Maßnahmen\nnicht zur Verfügung. Die Abgabe eines gezielten Schusses\nauf das Bein des flüchtenden Rechtsbrechers, der ihn gemäß der Bestimmung des § 14 Abs. 2 UZwG NW nur fluchtunfähig machen sollte, war unter diesen Umständen notwendig\nund sachlich gerechtfertigt.\n\n- 10 -\n\nDem steht nicht entgegen, daß Dom erst 17 Jahre\nund acht Monate alt war. Nach § 14 Abs. 3 UZwG NW ist\nder Schußwaffengebrauch lediglich gegen Personen untersagt, die sich dem äußeren Eindruck nach im Kindesalter\nbefinden. Daß diese Voraussetzung hier vorlag, nimmt\nauch das Landgericht nicht an. Gegenüber Jugendlichen\ngebietet der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zwar\nbesondere Zurückhaltung im Schußwaffengebrauch (vgl.\ndie oben genannte Verwaltungsvorschrift, Ränr. 14. 31).\nSelbst wenn der Angeklagte, der nach den Urteilsfeststellungen DoWEEM für einen Heranwachsenden gehalten\nhat, gewußt hätte, daß dieser noch Jugendlicher war,\nkonnte das Gebot der Zurückhaltung angesichts der besonderen Gefahr, die für die Allgemeinheit von diesem\nJugendlichen Rechtsbrecher ausging, der auch vor Gewaltanwendung nicht zurückschreckte, nicht dazu führen, den\nSchußwaffengebrauch als unverhältnismäßig anzusehen,\n\nDie Abgabe eines gezielten Schusses auf das Bein des\nFlüchtenden war auch nicht deshalb unzulässig, weil sie\nmit dem Risiko der Tötung behaftet war. Jeder Schußwaffengebrauch, insbesondere wenn er mit einer Faustfeuerwaffe erfolgt, beinhaltet ein solches Risiko. Wollte\nman aus diesem Grunde in Fällen wie dem vorliegenden den\nSchußwaffengebrauch als unverhältnismäßig ansehen, so\nwürde dies der Bestimmung des § 12 Nr. 3 UZwG NW, die in\nVerbindung mit § 14 Abs. 1 des Gesetzes die Ergreifung\ndes flüchtigen Straftäters in Situationen ermöglichen\nwill, in denen alle anderen Maßnahmen versagen, jede\npraktische Bedeutung nehmen. Der Schußwaffengebrauch\nmuß zwar immer das letzte Mittel sein. Wenn er aber - wie\nhier - zur Erreichung des angestrebten Zweckes notwendig und sachlich gerechtfertigt ist, so ist er auch\n\n- 11 -\n\ntrotz des damit verbundenen Risikos statthaft (vgl.\nBayVerfG aaO).\n\nDer Angeklagte hat somit rechtmäßig gehandelt. Er\nist deshalb auf Kosten der Staatskasse (§ 465 Abs. 1\nStPO) freizusprechen,\n\nV.\n\nDie Sachbeschwerde des Nebenklägers, mit der dieser\ndie Verurteilung des Angeklagten wegen einer vorsätzlichen Straftat erreichen will, ist unbegründet, weil\nder Angeklagte rechtmäßig gehandelt hat.\n\nDie Revision des Nebenklägers wirkt zwar nach § 397\nAbs. 1 in Verbindung mit 88 301, 390 Abs. 1 Satz 3 StPO\nauch zu Gunsten des Angeklagten (vgl. BGH NJW 1953, 1521;\nBGH Urteil vom 7. Januar 1975 - 1 StR 573/74 -; RGSt 45,\n321, 326). Sie hätte deshalb, auch wenn der Angeklagte\nkeine Revision eingelegt hätte, zum Freispruch geführt,\n\n- 12 -\n\nDer Nebenkläger erstrebt aber mit seiner Revision nicht\nden Freispruch, sondern eine härtere Bestrafung des Angeklagten. Er hat damit keinen Erfolg. Da. schon auf die\nRevision des Angeklagten das Urteil aufgehoben und der\nAngeklagte freigesprochen werden muß, ist die Revision\ndes Nebenklägers mit der Kostenfolge aus § 473 Abs. 1\nStPO zu verwerfen (vgl. Löwe-Rosenberg, Strafprozeßordnung, 22. Aufl. Anm. 9 zu § 301 StPO; Eberhard\nSchmidt, Lehrkommentar zur StPO, Anm. 8 zu § 301 StPO;\nMüller-Sax, Kommentar zur Strafprozeßordnung, Ann. 3 zu\n§ 301 StPO).\n\nSchmidt Börtzler\n\nDie Richter am BGH\nDr.Dr.Spiegel und Salger\nsind in Urlaub und daher\nan der Unterschriftsleistung verhindert.\n\nSchmidt Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-03-20/4-str-7-75","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 465","ref_norm":"465","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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