{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1975-03-20_4_StR_582_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1975-03-20","aktenzeichen":"4 StR 582/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"£r\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR _582_/ 74 URTEIL\nMRS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bundesbahnobersekretär Heinz A GERN aus\nHE, geboren am GEN 1945 in vORREEEED,\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\nT,\n28\n\nrm\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 20. März 1975, an der teilgenommen haben;\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchmidt,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nBörtzler\nDr.Dr.Spiegel\nSalger\nDr.Knoblich\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwältin EEE\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt em, CHEM, als Verteidiger des\nAngeklagten,\nJustizangestellter EB\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Oldenburg vom\n18. Juli 1974\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte wegen Trunkenheit im Verkehr\nverurteilt wird (§ 316 Abs. 2 StGB),\n\nb) im Strafausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nJr\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur\nweiteren Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründes\n\nDer Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung, Vergehen gemäß §§ 222, 315 c Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 3 Nr. 2,\n73 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr mit\nStrafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden. Für die\nWiedererteilung der ihm entzogenen Fahrerlaubnis wurde\neine Sperrfrist von einem Jahr festgesetzt. Seine Revision, die Verletzung des sachlichen und des formellen\nRechts rügt, hat Erfolg.\n\n1. Die Verfahrensrügen\n\na) In der Verwertung der Aussage des Polizeibeamten\nZerbst liegt kein Verstoß gegen §§ 136, 163 a Abs. 4 StPO\n(vgl. dazu BGHSt 22, 170).\n\nb) Die in die Ausführungen der Sachrüge eingestreuten\nAufklärungsrügen sind offensichtlich unbegründet.\n\n2. Sachrüge\n\na) Die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässig begangener Straßenverkehrsgefährdung\nkann nicht bestehenbleiben. Nach dem Urteilszusammenhang\nkonnte das Landgericht nicht feststellen, daß der dem Angeklagten entgegenkommende Fußgänger als Betrunkener zu\nerkennen war oder auch nur Anzeichen eines solchen vermittelt hat. Der Angeklagte sah ihn \"hart am Fahrbahnrand\"\n(UA S. 3) und auch \"ansonsten vorschriftsmäßig auf seiner\nlinken Fahrbahnseite\"r (UA S. 4) gehen. Unter diesen Umständen brauchte er nicht damit zu rechnen, daß der Fußgänger plötzlich einen oder zwei Schritte in die Fahrbahn\nmachen werde. Auch daß er dabei in das Fahrzeug lief, kann\ndem Angeklagten nicht angelastet werden, Der von ihm nach\nseinem Ausweichen eingehaltene Abstand zum Straßenrand\nvon 1,70 m war angesichts der sonstigen Feststellungen\nauch bei Berücksichtigung der Körperbreite des hart am\nStraßenrand gehenden Fußgängers noch ausreichend, zumal\nzu seinen Gunsten davon auszugehen ist, daß er nur eine\nGeschwindigkeit von 4o km/h eingehalten hat.\n\nEntgegen der Auffassung der Strafkammer mußte auch\nnicht schon die Tatsache, daß sich der Fußgänger Sonntag\nnachts in der Nähe einer beleuchteten Gaststätte auf der\nStraße befand, Anlaß zu der Befürchtung sein, dieser\n\"ordnungsgemäß gehende\" Fußgänger könnte ein Betrunkener\nsein (BGH VRS 18, 123, 126; 22, 343, 345).\n\nb) Da somit nach den Feststellungen ein verkehrswidriges Fahren des Angeklagten nicht vorliegt, ist auch\n\n47\n\nder Tatbestand des § 222 StGB nicht erfüllt. Das gilt\nebenso für die tateinheitliche Verurteilung aus § 315 c\nAbs. 1 Nr. 1 a, Abs. 3 Nr. 2, denn der Angeklagte hätte\nden Zusammenstoß mit dem Fußgänger auch im nüchternen\nZustand nicht verhindern können, |\n\nNach Sachlage sind in einer neuen Verhandlung ergänzende Feststellungen nicht mehr möglich. Der Angeklagte ist daher nur wegen eines fahrlässigen Vergehens\nnach § 316 StGB schuldig zu sprechen.\n\n3. Die damit gebotene Änderung des Schuldspruchs\nhat die Aufhebung des Strafausspruchs einschließlich\nder Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge.\n\nSchmidt Börtzler Spiegel\n\nSalger Ri a BGH Dr.Knoblich\nist infolge Urlaubs\nan der Unterschriftsleistung verhindert,\n\nSchmidt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-03-20/4-str-582-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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