{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1975-03-16_4_StR_345_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1975-03-16","aktenzeichen":"4 StR 345/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nh Stp 345/73 URTEIL\nAg: 73 |\n\nin der Strafssche\n\ngegen\n\nN\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.R.\n\nDer ıı. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzunm vom 16. Ausust 1973, an der teilrenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Meyer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof Börtzler\n\nMayr\nBuddenberg\nSalger\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt. 0)\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEEED. EBD.\n\nals Verteidiger der Angeklagten\n\ne Der 7)\n\nRechtsanwalt PD GEREEED.\n\nals Verteidiger des Angeklagten ‘ri\n\n- beide in der Verhandlung -\n\nJustizangestellter 8\n\näs Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI\n\n.„ Auf die Revision des Angeklasten\n\nx r Ep 4 vira ser Schuldspruch des\nUrteils des Landgerichts Dortmund vom 16. März 1975,\nsoweit er die Angeklagten G nd ,\n\nbetrifft, dahin geändert, daß diese drei Angeklagten eines fortgesetzt und gemeinschaftlich\nbegangenen Vergehens nach den 88 1, 3 und 11\nAbs. 1 Nr. 1 des Betäubungsmittelgesetzes in\n\nTateinheit mit gewerbsmäßirer Steuerhehlerei\n\n(88 308, 307 Ahs. AO) und mit gewerbs- und bandenm&ßizem Bannbruch (8 396 Abs. 1, 8 397 Abs. 1,\nAbs. 2 Nr. 1 AO) schuldig sind.\n\nTI. Auf die Revisionen der Angeklagten\n\n‚EEE , 7 GENRE ,\nvr vr: 5 +: GERNE\n\nwird das renannte Urteil. im Strafausspruch mit den\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhand-Yıme ımd Tntscheidung an eine andere Jugendkammer\nees Tandperichts zurückverwiesen, die auch über\n\nAie Kosten der Rechtsmittel zu hefinden hat.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\ner\n‘\n\n1, Das Landgericht hat die Angeklagten CP,\nKOEEEED und Kr vezer reier in Tatmehrheit steherder Straftaten verurteilt, rämlich wegen gewerbs- und\nbandenmäßisen Erwerbs und Handels von und mit Haschisch\nin Tateinheit mit sewerbsmäßiger Steuerhehlerei, wegen\nzewerbs-, und bandenmäßiger Einfuhr von Haschisch in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßigem Bannbruch und wegen\nsewerhs- und bandenmäßigen Handels mit Haschisch.\n\nDen Angeklagten St nat es des Handels\nmit und der Absabe von Haschisch in nicht geringer Menre\nin Tateinheit mit Steuerhehlerei schuldig befunden.\n\nWegen dieser Taten hat das Landgericht gegen die\ndrei erstgenannten Angeklasten je eine Tugendstrafe von\ndrei Jahren und drei Monaten verhängt. Den Angeklagten\nSt hat es unter Finbeziehung des rechtskräftigen\nUrteils des Jugendschöffengerichts Dortmund vom\n416. März 1972 - 11 Ms 12/72 - (durch welches er wegen\nVerkehrs mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit gewerbsmäßirer Steuerhehlerei sowie wegen Freiheitsberaubung\nund Nötipung zu einem Jahr Jugendstrafe verurteilt worden\nwar) zur Jupendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten\nverurteilt. Die im einbezogenen Urteil angeordnete Einziehuner von etwa 1,5 kg Haschisch und 150 DM hat es aufrechterhalten.\n\n>, Gegen das Urteil haben die Wahlverteidiger der\nAnseklarten ED 7 EB, Sie laut den zu den\nAkten eingereichten Prozeßvollmachten ihre Verteidiger |\nausdrücklich auch zum Verzicht auf Rechtsmittel ermächtigt\nhatten, mit Schriftsatz vom 19. März 1973 - beim Landgericht eingegangen am folgenden Tage - Revision eingelegt;\nin diesem Schriftsatz ist ausdrücklich erklärt, der Schuldspruch solle nicht angefochten werden. Mit einem weiteren,\nbeim Landgericht am 22. März 1973 eingegangenen, Schriftsatz vom 21. März 1973 haben sodann die Verteidiger ihre\n\"Revisionsschrift insoweit klargestellt, daß die Revision\nunbeschränkt eingelegt\" sei.\n\n-5-\n\nNie Revision des Angeklasten Kr richtet sich\ncegen den Schuldspruch und die Strafzumessung.\n\nDie Revision des Angeklagten StB ist ausdrücklich auf die Straffrage beschränkt. Mit ihr wird\ninsbesondere rerügt, das Landgericht habe zu Unrecht\neinen besonders schweren Fall des Vergehens nach dem\nBetäubungsmittelgesetz (§ 11 Abs. 4 Nr. 5) bejaht.\n\nSämtliche Rechtsmittel rügen Verletzung des sachlichen\nRechts. Die Revision des Angeklagen Kr macht auch\neinen Verfahrensfehler geltend.\n\nIT. Umfang der Revision der\n\nAngeklagten Cie vr Ki\n\nTurch den Fingang des Schriftsatzes der Verteidiger\nvom 19. März 1973 bei Gericht am 20. März 1973 - und infolre der Nichtanfechtung durch Erziehungsberechtirte und\ndurch cie Staatsanwaltschaft - ist das Urteil rechtskräftis\ngeworden, soweit es sich um den Schuldspruch gegen\nCO TEE Handelt. Die Erklärung, der\nSchuldspruch solle nicht angefochten werden, ist eindeutig\nund keiner \"Klarstellung\" fähig. Den in dieser Erklärung liegenden teilweisen Verzicht auf Anfechtung konnten die Ver-.\nteidiger, die zum Verzicht auf Rechtsmittel ausdriücklich\nermächtigt waren, nicht mehr anfechten oder sonst rückpängig machen.\n\nDie Revision dieser beiden Angeklagten ermöglicht\naaher nur die Nachprüfung der Strafzumessung, einschließlich der Frage, ob dem Gericht bei der Annahme besonders\n\nschwerer Fälle gemäß § 11 Abs. 4 BetMG ein Rechtsirrtun\nunterlaufen ist.\n\nJedoch kommt diesen beiden Argeklapten infolge der\n\nRevision des Anceklarten Kris er § 357 StPO zugute.\nDarauf wird unten (unter IV u) eingesangen werden.\n\n{IT, Die Verfahrensrüze_des Angeklazten Kr\n\nHer /nwohlarte heanstandet, daß der Leitende NMedizinal-Ajrettor Tr. Wiinnekens, der am zweiten Tar der am 13%. März 1973\nhreonnenen Heuntverhanrluns als Sachverständirer Über den\nntwicklungsstand und die Verantwortlichkeit der Angeklagten\nvernommen worder ist, \"erst einen Tag vor Besinn der Hauptverhandlıme, n“mlich am 12. Värz 107%, cen Gutachten auftrar\nsrhalten hat\" und zur Hauptverhandlun® eladen worden ist.\n\nNies sieht der Anreklarte als Verstoß regen § 217 StPC ir\n\nVerhindurr “jr § 7? StPO an.\n\njo Püge reht fehl. Der § 247 StPC befaßt sich alleir\nnit der Iadunr des Angeklagten (F 216 sten), Nach § 72 StPO\nsind auf Sachverständige, soweit fiir sie nicht besondere\nRestimminren selten, die für Zeugen geltenden Vorschriften\nenzurrenden. Die Tadun« und VYernehmuns eines Zeugen hänsen\n\njecoch richt von der \"Tjinhaltung einer Lagunssfrist ab.\n\nFh und vepgebenerfalls nach welchen Vorarbeiten sich\nein Sarhverstänrdirser zur Erstattung des von ihm verlangten\nAıtachtens in fer Tase fühlt, muß grundsätzlich seinem\n\neirenrr Frmessen überlassen hleiben. Dr. Hünnekrens war zu\n\nRepinn der Hauntverhandluns am 1%, März 197% erschienen\nund während des ersten Verhandlunsstages, an dem insbesondere die vier Angeklagten eingehend zur Person und\n\nzıır Sache sehört worden sind, anwesend. Fr hat sein Gutachten am zweiten Verhandlungstags, dem 15. Värz 1973, erstattet. Keiner der Angeklagten und der Verteidiger hatte\nbezweifelt, daß Dr. Hünnekerns zur Frstattung des Gutachtens\nin der Lage sei, und insbesondere beantrast, seine Vernehmung zurückzustellen oder von weiteren Maßnahmen abhängier zu machen. Dem Gericht brauchten sich nicht von\nAnts weger Zweifel daran aufzudrängen, daß der Sachverständige auf Grund seiner aus den Akten und während des\nersten Verhandlunsstapes gewonnenen Findrücke die Angeklarten sachserecht bemuıtachten könne.\n\nTV, Der Schuldspruch (Revision des Angeklagten Kin\n\n1. Die Revision des Angeklagten KraB wendet sich\nnicht zeren die Richtigkeit der den Schuldspruch betreffenden\nFeststellungen, die auch sonst nicht zu beanstanden sind.\n\n2, Der Schuldspruch ist den Urteilsfeststellunren\nzufolge rechtlich nicht zu beanstanden, von der \"Trage des\n\nZusammentreffens der Straftaten abgesehen (darüber nachstehend Nr. 3).\n\na) Im Falle IT 1 der Urteilsgründe hat Kretschmar\nsemeirschaftlich mit CD une KW Haschisch\nerworben und damit gehandelt und in Tateinheit damit prwerhsmäßige Steuerhehlerei begangen (8° 1, 3, 11 Abs. 1\nNr. 1 BetMG, 8% 298, 307 Ans, 1 AO, 88 47, 73 StC$).\n\nwerbs- und bandenmäßigen Bannbruch begangen (88 1, 3,\n11 Abs. 1 Nr. 1 BetMG, 8 396 Abs, 1, 8 397 Abs. 1 und\nAbs. ? Nr. 1 40, 88 47, 73 StGB),\n\nInsoweit ist nur zu bemerken, daß das Landgericht\nmit Recht auch den Tatbestand des bandenmäßigen Bannbruchs (2 397 Abs. 4 Nr. 1 AO) bejaht hat, Kr\nhatte sich \"mit zwej Personen\", nämlich CB und\nKu zur gemeinschaftlichen Ausübung des Bannbruchs\nverbunden, Mit \"zwei von ihnen\" hat er zwar nicht die späteren \"infuhrfahrten, aber die erste ausgeführt (UA S, 18/19),\n\nc) Tm Falle IT % hat KB fortcesetzt una Femeinschaftlich mit den beiden Mitanseklagten mit Haschisch gehandelt (88 4, 3, 11 Abs. 4 Nr. 1 BetMG, § 47 StGB),\n\n?%. Der Senat kann Jedoch der Auffassung des Landserichts nicht beipflichten, daß die unter II 1, IIT2\nund IT 3 der Urteilserinde dargelerten Straftaten untereinander im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 74 StGB) stünden,\nDas Landsericht ist dabei zwar der Auffassung gefolgt, die\n‘er 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil\nvom 9. November 1971 _ 4 StR 519/71 - vertreten hatte. Von\ndiesem Urteil ist aber der 1, Strafsenat in seinem späte-\n\nSa Abs. I Nr. 1 RetMG atetlt verachtiodene Regehunfsformen des Betäuhungsmittelgesetzes als einander sleichwertir unter Strafe. Eine von ihnen kann vorliegen, ohne\ndaß zugleich eine andere erfüllt ist. So kann ein Täter\nein Betäubunssmittel etwa einführen oder ausführen oder\nerwerben oder abgeben, ohne mit ihm Handel treiben zu\nwollen und zu treiben. Umgekehrt kann ein Täter mit einem\nRetäubungsmittel Handel treiben, ohne es in irgendeiner\nForm in seinen Besitz zu bringen. Zutreffend erwähnt jedoch\ndas Landeericht (UA S. 22/23), \"Handeltreiben\" im Sinne\nvon § 11 Abs. 1 Nr. 1 BetMG sei \"der Oberbegriff aller\nentfalteten Bestrebungen, AUS eigennützigen Gesichtspunkten den Umsatz von Betäubungsmitteln zu ermöglichen\noder zu fördern\". In diesem Sinne hat auch bereits der\nBundesgerichtshof im Urteil vom 17. September 1953\n- 3 StR 101/53 - bei der Auslegung des § 4 Abs. 3 Nr. 1\ndes Oniumresetzes ausgesprochen, daß \"Handeltreiben Je2-\nliche eigensüchtige auf den Umsatz von Opium gerichtete\nTätiskeit\" ist.\n\nSo gesehen müssen verschiedene der unter 8 11 Abs. 1\nNr. 1 BetMG fallenden Einzelakte, sofern sie alle zum\nHandeltreiben vorgenommen werden, dann als rechtlich unselbständige Teilakte ein und derselben Straftat angesehen\nwerden, wenn die Voraussetzungen entweder der natürlichen\nHandlungseinheit oder der fortgesetzten Handlung gegeben\nsind.\n\na) Hiernach ist es angebracht, die unter II 2 und II 3\nder Urteilsgründe dargelegten Handlungsreihen, die das\nLandgericht ohne Rechtsirrtum jede für sich als fortge-\n\n- 10 -\n\nsetzte Handlungen erachtet hat, insgesamt als eine einzige\nfortzesetzte Handlung des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu beurteilen. Die Angeklagten Co,\nKO un: SED Haben im März 1972 beschlossen,\n\"ins rroße Geschäft einzusteigen\", selbst Haschisch zu\nimnortieren ıınd mit dem eingeführten Haschisch in Hamm\nHandel zu treiben (UA S. 18/19). Das haben sie ohne nenrenswerte zeitliche Unterbrechung bis zum 4. Juli 1972 durchgeführt.\n\nTs hestehen keine Bedenken, insoweit den zur Annahme\neiner fortgesetzten Handlung erforderlichen Gesamtvorsatz\nzu bejahen, der nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vel. Dreher StGB 33. Aufl. vor § 73 Anm. 3 Aa\nmit Hinweisen) spätestens vor Beendigung des ersten Teilaktes der Handlungsreihe deren sämtliche Teile in den wesent-\n\nlichen Grundzüpgen ihrer künftigen Gestaltung, also hinsicht-\n\nlich des anzugreifenden Rechtspgutes, des Trägers, des Ortes,\nder Zeit und der ungefähren Ausführungssart, umfassen muß.\n\nZu diesen wesentlichen Grundzügen der künfticen Gestaltung\npehört es beim Handel mit Haschisch - anders als bei Straftaten, die zwar nicht gegen höchstpersönliche Rechtsgüter\ngerichtet sind, aber doch bestimmte Einzelpersonen in ihren\nRechten beeinträchtiren, wie etwa beim Diebstahl oder beim\nBetrur - nicht, daß sich der Täter darüber im klaren ist,\nbei welchem ganz bestimmten Händler er das Haschisch erwerben\nwill und an wen im einzelnen er es abgeben wird. Es reicht\naus, daß Aie Täter ihrem vorher gefaßten Plan entsprechend\n\nin verschiedenen holländischen Städten bei dortigen Lieferanten Haschisch kauften, es jeweils alsbald über die Grenze\nverbrachten und in Hamm oder von Hamm aus an die ihnen be-\n\n- 11 -\n\nreits bekanrten oder bekanntwerdenden Eindverbraucher\nind 7wischenhändler veräußerten, und daß dies alles\nnlangemäß innerhalb einer kurzen Zeitspanne ohne Unterbrechung abgelaufen ist.\n\ndb) Sich als Rauscheifthändler zu betätigen, hatten\ndie Arei senannten Anreklapten aber schon im Februar oder\nMärz 107? beschlossen. Sie haben dementsprechend die unter\nII 1 der Urteilssründe dargelegte Tat begangen, bei der\nsie etwa im März 1972, diesmal noch in DEEP, etwa\n300 » Haschisch ankauften und dieses danr planmäßig zum\nTeil weiterveräußerten. Nachdem ihnen ein Teil dieses\nHaschischs pestohlen worden war, haben sie kurz darauf\n+rntz ihres Mißerfolres der oben (unter a) erwähnten EntschluR sefaßt, mın ins große Geschäft einzusteigen. Der\nvorher schon gefaßte Plan, sich als Rauscheifthändler zu\nbetätigen, ist dadurch im Kern nicht verändert worden.\nDiesen aus den UA S, 17 dargelegten Gründen einmal gefaßten\nBeschlnß, durch zewerbsmäßigen Handel mit Haschisch Geld\nzu verdienen, haben die Täter vielmehr nur ausgeweitet und\nin den wesentlichen Grundzüsen der Gestaltung unverändert\n\ngelassen,\n\nTas rechtfertirt es, schon die unter II 1 dargelegte\nTat in die einzige fortgesetzte Handlung gemäß § 11 Abs. 1\nNr. 1 BetMG einzubeziehen.\n\nce) Auf Grund der - wie dargelegt einwandfrei ge-\n+roffenen - IIrteilsfeststellungenr ist der Senat in der\nLare, den Schuldsnruch, soweit er den Angeklagten\nKr Hetrifft, von sich aus zu berichtigen. Dieses\n\n- 12 -\n\nErgebnis entspricht gerade dem, was der Angeklagte\nmit seiner Revision selbst anstrebt.\n\nı, Der Rechtsirrtum, der zur Änderung des Schuldspruchs nötigt, betrifft in derselben Weise wie den\nAngeklagten KB uch die Angeklagten Ci\nund Ku. Gemäß § 357 StPO muß daher der Schuldspruch auch insoweit, als er diese beiden Angeklagten\nbetrifft, geändert werden.\n\nV. Die Strafzumessung\n\nTm Strafausspruch muß das angefochtene Urteil aufgehoben werden, weil die Angeklagten nicht, wie vom Landgericht ansenommen, Areier Straftaten, sondern nur einer\neinzisen Tat schuldie sind. Wenn auch durch die Änderung\ndes Schuldspruchs Art, Inhalt und Umfang dessen, was die\nAngeklagten tatsächlich ausgeführt haben, nicht berührt\nwird und wenn dafür eine Einheitsjugendstrafe festzusetzen ist, so muß es doch dem Ermessen des Tatrichters\nüberlassen bleiben, auf der Grundlage des geänderten\nSchuldspruchs die angemessene Strafe zu finden.\n\nHiernach braucht nicht erschöpfend auf das die\nStraffrage betreffende Vorbringen der Revisionen eingegangen zu werden. Der Senat hält jedoch folgende Bemerkungen für geboten:\n\nn) Daß die Arei Anzeklagten den Haschischhandel\nund die darit in Zusammenhanr stehenden anderen Ausfiihrungsarten remäß 8 11 Abs. 1 Nr. 1 BetMG gewerbsmäßig und als Mitglieder einer Bande begangen haben\n(8 11 Abs. 4 Nr. 4 BetMG), kann nach den den Schuldsnruch betreffenden Urteilsfeststellungen nicht bezweifelt werden. Fbensowenig bestehen Bedenken dagegen,\nAje \"mindestens 50 Kilogramm\" Haschisch (UA S. 22), die\ndie Anreklapten, um sie in den Verkehr zu bringen, einsefiihrt, besessen und abpegeben haben, im Sinne des\n§ 44 Abs. 4 Nrn. 5 und 6 a BetMG als \"Betäubungsmittel\nin nicht geringen Mengen\" zu erachten. Schließlich halten\nauch die Erwägungen, mit denen das Landgericht den Strafschärfungsgrund des § 11 Abs. 4 Nr. 6 b BetMG bejaht hat\n(UA S. 25), der rechtlichen Nachprüfung stand.\n\nb) Bei der Verhängung einer Jugendstrafe gelten die\nStrafrahmen des allgemeinen Strafrechts nicht (§ 18 Abs.1\nSatz 3 JGG). Hält der Tatrichter eine Jugendstrafe gemäß\n8 47 Abs. 2 JCG für geboten, so hat er ihre Höhe ganz vorwierend nach erzieherischen Gesichtspunkten zu bemessen.\nGedanken der Generalprävention, der Abschreckung anderer,\ndürfen ganeben nur mit äußerster Zurückhaltung verwertet\nwerden (Dallinrer/Lackner JGG 2. Aufl. § 18 Rz. 6 und 10).\n\nJedoch ist folgendes zu bedenken: Gerade weil die\nStrafrahmen des allgemeinen Strafrechts nicht gelten,\neie Strafe also in jedem Fall allein dem in § 18 Abs. 1 JGG\n(bei Heranwachsenden in Verbindung mit 8 105 Abs. 2 JGG)\nbestimmten Rahmen zu entnehmen ist, darf der Tatrichter\n\n- 1, -\n\nhei der Remessunr der Strafe nuch - anders als im\nallremeinen Strafrecht - Tatbestandsmerkmale berlcksichtiren (BCH bei Herlan GA 1956, 346). Er darf und\nmuß sogar daher gerade bei der Strafzumessung entscheidend mit darauf Rücksicht nehmen, ob der Täter\netwa nur einen Niebstahl geringerer Schwere, einen\n\nRaub oder gar einen Mord begangen hat. Überhaupt darf\nder Tatrichter bei der Festsetzung einer Jugendstrafe\ndie sesetzliche Rewertune der csrößeren oder geringeren\nSchwere des in einer Straftat hervorsetretenen Unrechts,\ndie in der Strafärohınr des allgemeinen Strafgesetzes\nihren fusdruck sefunden hat, nicht unbeachtet lassen\n(Senatsurteil vom 25. Januar 1972 - Lk StR 541/71 - in\nN.TT 197?, 693). Deswegen ist es nicht zu beanstanden,\ndaß der Tatrichter bei der Bemessung einer Jugendstrafe\nharticksichtiet und in seinem Urteil darlegt, daß und aus\n\nwelchen Gründen das Gesetz für den Bereich des allgemeinen\n\nStrafrechts für die jetzt zur Aburteilung stehende Straftat einen erhöhten Strafrahmen (mit erheblicher Mindeststrafe und hoher Höchststrafe) aufgestellt hat. In solchen\nErwägunsen äußern sich nicht Gedanken einer im Jugendstrafrecht unzulässiren Generalprävention. Freilich muß\ndann der Tatrichter, wenn er auf diese Weise Klarheit\niiber das Maß und die gesetzliche Bewertung des zur Aburteilung stehenden Unrechts geschaffen hat, bei der Bemessung der Jugendstrafe für den einzelnen Täter die für\nihn maßgebenden erzieherischen Gesichtspunkte ausschlaggebend sein lassen.\n\n>, Der Angeklaste StB\n\na) Auch für diesen Angeklagten ist bei Anwendung des\nJugendstrafrechts die Strafe weder dem Strafrahmen des\nAbsatzes 1 noch dem des Absatzes 4 des § 11 BetMG zu entnehmen, sondern allein demjenigen des § 18 (mit § 105\nAbs. 2) JGG. Die gesetzliche Bewertung des Unrechts seiner\nTat, die der Tatrichter nicht außer Acht lassen darf |\n(vorst. Nr. 1 b), hängt aber davon ab, ob der Angeklagte\n\nnur in einfacher Weise den Tatbestand einer der Begehungsweisen des § 11 Abs. 1 BetMG erfüllt hat oder ob er dies\nin einem besonders schweren Falle getan hat.\n\nBei der Abgrenzung einer noch geringen Menge von Betäubungsmitteln von einer nicht mehr geringen Menge braucht\nhier nicht auf Nie Erwägungen eingegangen zu werden, die\ndas Landgericht geäußert hat (ua S. 24/25). Jedenfalls\nentsprechen nach den Berechnungen, die das Landgericht\nan anderer Stelle (UA S. 37) angestellt hat und die der\nErfahrung gerecht werden, die \"etwa 2 Kilogramm\" Haschisch,\n\ndie der Angeklarte als Händler erworben und abgegeben hat\n(UA S. 21), ungefähr dem Jahresverbrauch eines bereits\nstark der Droge verfallenen Verbrauchers oder dem Tagesbedarf von rund 400 solcher Verbraucher. Danach und nach\ndem Kleinhandelswert von etwa 8 000 DM (UA S. 29) bestehen\nkeine Bedenken, 2 kg Haschisch als \"Betäubungsmittel in\nricht geringen Mengen\" zu erachten.\n\nLiegt auch nur einer der in den Nummern 1 bis 6\ndes 8 11 Abs. 4 BetMG genannten Erschwerungsgründe vor,\nso ist nach der ausdrücklichen Vorschrift des Gesetzes\n\n- Ah -\n\n\"in der Resel\" ein besonders schwerer Fall gegeben. Damit‘\nbrinst das Gesetz - in Übereinstimmung mit der Auffassung\ndes Landgerichts und entgegen der Meinung der Revision -\nseinen Willen klar zum Ausdruck, daß in jedem dieser\n\nFälle rerelmäfip der Inrechtsgehalt der Tat als erheblich\nüber dem Durchschnitt der von Abs. 1 des § 11 BetMG erfaßten Tälle liermend anzusehen ist. Entgegen der \"Regel\"\nAarf denn ein hesonders schwerer Fall nur verneint werden,\nwern besondere Imstände in der Tat (einschließlich ihrer\nBreleitumstände) oder der Täternersönlichkeit deutlich für\n\neine rerinerre Bewertung des Unrechts sprechen.\n\nNaß nies im vorliegenden Fall das Landgericht verneint\nhat, ist richt von Rechtsirrtum beeinflußt. Insbesondere\nkann es entgegen der Meinung der Revision nicht aus Rechtssrtinten beanstandet werden, Naß das Landgericht in diesem\nZusemmenhang (und bei der Bemessung der Strafe selbst) zum\nNachteil des Anreklarten den Gesichtspunkt verwertet hat,\ner hahe sich durch die erst eine Woche zuvor U.2. wegen\neiner einschläpisen Straftat pegen ihn Aurchgreführte Berufunrsverhandlune, in welcher das in dieser Sache einhezosene\nImteil Rechtskraft erlangt hat, nicht von der neuen Tat abhalten lassen.\n\nh) Der Strafausspruch kann aber aus einem anderen\n(runde nicht bestehen hleiten. Nas Landgericht hat seine\nAuffassung von dem hohen Unrechtsgehalt der von dem Angeklarten begangenen Tat u.a. damit begründet (UA S. 29), \"daß\nes sich hei einer Vense von etwa zwei Kilogramm Haschisch\nnicht nur um eine nicht geringe Menge im Sinne des Gesetzes,\nsondern um eine sroße Venge handelt\". Wenn schon 2 kg nicht\n\n- 17 -\n\nmehr als geringe Menge von Betäubungsmitteln angesehen\nwerden können, so übersteigt eine derartige Menge doch\nnicht derart eine nicht mehr geringe Menge, daß sie\n\n- über eine nicht mehr geringe \"Normalmenge\" hinausgehend -\nschon als \"groß\" bezeichnet werden könnte. Dieser Umstand\nkann sich zum Nachteil des Angeklagten bei der Strafzumessur\nausgewirkt haben.\n\nMit dieser Aufhebung des Strafausspruchs entfällt auch\ndie Entscheidung über die Einbeziehung des Urteils des\nJugendschöffengerichts Dortmund vom 16. März 1972 einschließlich der darin ausgesprochenen Einziehung, obwohl\ninsoweit kein Rechtsfehler erkennbar ist. Die Jugendkammer\nwird darüber neu zu befinden haben.\n\n\\\nMeyer Börtzler Mayr\nBuddenberg Salger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-03-16/4-str-345-73","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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