{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1975-03-14_4_StR_69_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1975-03-14","aktenzeichen":"4 StR 69/75","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 69/75 BESCHLUSS\nIE:\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Abschleppunternehmer Albrecht H EN aus\n\nHo, geboren am Ep 1947 in AO /\nPfelz,\n\nwegen Trunkenheit im Verkehr u.a.\n\nPAA\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 14. März 1975 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Frankenthal/Pfalz\nvom 18. November 1974\n\na) dahin geändert, daß die gesonderte Verurteilung wegen eines Vergehens der Trunkenheit im Verkehr entfällt,\n\nb) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nBei der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) handelt\nes sich um eine Dauerstraftat, die mit dem Antritt der\nFahrt in fahruntüchtigem Zustand beginnt und erst endet,\nwenn der Täter mit dem Weiterfahren endgültig aufhört.\n\nDiese Dauerstraftat wird nicht dadurch in zwei rechtlich\nselbständige Teile aufgespalten, daß der Täter sich unter.\nwegs bei einer polizeilichen Anhaltung dazu entschließt,\nweiterzufahren um den kontrollierenden Beamten zu entkommen und für sein bisheriges Verhalten nicht zur Verantwortung gezogen zu werden. Das hat der Senat bereits\nmehrfach entschieden, vgl. BGHSt 22, 67, 76; Urteil\n\n4 StR 118/73 vom 10. April 1973, in welchem insbesondere\ndargelegt wird, daß die Entscheidung BGHSt 21, 203 nicht\nauf Fälle wie den vorliegenden ausgedehnt werden kann.\n\nDa hier die einheitliche Dauerstraftat nach § 316\nStGB im Verlauf der Fahrt in ein Vergehen der Straßenverkehrsgefährdung des § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a StGB übergegangen ist, entfällt die gesonderte Verurteilung wegen\nTrunkenheitsfahrt nach § 316 StGB (BGHSt 23, 141, 147).\n\nDie Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung\n\ndes Strafausspruchs, einschließlich der Entziehung der\nFahrerlaubnis, zur Folge.\n\nSchmidt Börtzlier\n\nRi am BGH\n\nHürxthal ist\n\nbeurlaubt und Knoblich\nkann daher nicht\nunterschreiben.\n\nSchmidt\n\nSpiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-03-14/4-str-69-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-03-14/4-str-69-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:06.100955+00:00"}}