{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1975-03-13_4_StR_82_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1975-03-13","aktenzeichen":"4 StR 82/75","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR_82/75 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Arbeiter Richard W ohne festen\nWohnsitz, geboren am 1952 in EM, zur\nZeit in Haft,\n\n2. den Betonbauer Bodo W o WW, ohne festen Wohnsitz, geboren am EEE 1954 in TEE, zur Zeit\nin Haft,\n\nwegen Raubes u.a.\n\n25\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 13. März 1975 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO\nbeschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Essen vom 5. Juli 1974\n\n1. dahin geändert, daß\n\na) der Angeklagte WB des Raubes in drei\nFällen und des Diebstahls in acht Fällen,\ndavon in drei schweren Fällen (§§ 242,\n243, 249, 74 StGB) und\n\nb) der Angeklagte Wo des Raubes in drei\nFällen, des Diebstahls in zehn Fällen,\ndavon in vier schweren Fällen, und der\nUnterschlagung (§§ 242, 243, 246, 249,\n74 StGB)\n\nschuldig sind,\n2. mit den Feststellungen aufgehoben\n\na) in den Einzelstrafaussprüchen wegen Straßenraubes (Fälle 10, 13, 17) und dem Ausspruch\nüber die Gesamtstrafe gegen den Angeklagten\n\nVEREEB sowie\n\nb) im Strafausspruch gegen den Angeklagten\n\nVol.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, such über die\nKosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehenden Revisionen werden verworfen.\n\nGründezs\n\n1. Die Entscheidung entspricht, soweit sie nicht die\nStrafaussprüche betrifft, dem Antrag des Generalbundesanwalts vom 18. Februar 1975. Auf die Ausführungen in der\nAntragsschrift, die den Angeklagten bekanntgemacht worden ist, wird insoweit Bezug genommen.\n\n2. Im Strafausspruch gegen den Angeklagten ih |\nsowie in den Einzelstrafaussprüchen wegen Straßenraubes\nund dem Ausspruch über die Gesamtstrafe gegen den Angeklagten WR muß dagegen das Urteil infolge der am\n1. Januar 1975 in Kraft getretenen Änderung des Strafgesetzbuches aufgehoben werden.\n\na) Das Landgericht hat dem Angeklagten WW in\nden drei Fällen, in denen es ihn wegen Straßenraubes\nverurteilt hat, mildernde Umstände nach § 250 Abs. 2\nStGB aF zugebilligt und demzufolge seiner Entscheidung\nin diesen Fällen einen Strafrahmen von einem Jahr bis zu\nfünf Jahren Freiheitsstrafe zugrundegelegt. Nach § 249.\nAbs. 2 StGB nF beträgt dagegen in minder schweren Fällen\n\nbei gleicher Höchststrafe die Mindeststrafe nur sechs\nMonate. Diese Vorschrift stellt sich deshalb als das\nmildere Gesetz im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB nF dar\n(vgl. BGH Beschluß vom 15. Januar 1975 - 2 StR 45L/74 -).\nDa sich nicht sicher ausschließen läßt, daß das Landgericht bei Zugrundelegung dieser milderen Vorschrift geringere Einzelstrafen festgesetzt hätte, sind die Einzelstrafaussprüche in diesen drei Fällen aufzuheben.\n\nIn den anderen Fällen müssen dagegen die Einzelstrafaussprüche bestehenbleiben. Das Urteil 1&ßt insoweit keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Nach\nden Urteilsgründen ist auch auszuschließen, daß sich die\nHöhe der Einzelstrafen in den Fällen, in denen das Landgericht Straßenraub angenommen hat, auf das Strafmaß in\nden übrigen Fällen ausgewirkt hat. Mit der Aufhebung der\ndrei genannten Einzelstrafaussprüche entfällt zugleich\nder Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\n43\n\nb) Bei der Festsetzung der Jugendstrafe gegen den\nAngeklagten Wo hat das Landgericht die Fälle, in denen\nes Straßenraub angenommen hat, besonders erschwerend berücksichtigt. Es ist danach nicht auszuschließen, daß sich\nbei der Strafzumessung die damalige gesetzliche Bewertung\ndes in Taten dieser Art hervortretenden Unrechts, die\nin § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB aF ihren Ausdruck gefunden\nhatte, für den Angeklagten nachteilig ausgewirkt hat.\n\nDas nötigt zur Aufhebung des Strafausspruchs gegen diesen\nAngeklagten.\n\nSchmidt Börtzler Spiegel\nHürxthal Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-03-13/4-str-82-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-03-13/4-str-82-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:06.067680+00:00"}}