{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1975-03-13_4_StR_557_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1975-03-13","aktenzeichen":"4 StR 557/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"#F\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 557/74 URTEIL\n43.3.75\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRaimund NEW, geboren am ED 19% in SCHEN.\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschlages u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 13. März 1975, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchmidt,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nBörtzler\nDr.Dr.Spiegel\nHürxthal\nDr.Knoblich\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwältin EN\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt ED CB: (EB /?:21z,\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellter MM in der Verhandlung,\nAmtsinspektor EEE bei ser Verkündung\n\nals Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\n\ndes Schwurgerichts beim Landgericht Landau i.d.Pf.\nvom 2. Mai 1974 wird mit der Maßgabe verworfen,\ndaß der Angeklagte wegen Totschlags in einem besonders schweren Fall (§ 212 Abs. 1 und 2 StGB)\nund wegen Nötigung (§§ 240, 74 StGB) zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt ist.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\n44\n\nGründe\n\nDer aufgrund eines Urteils der Jugendkammer des\nLandgerichts Osnabrück wegen besonders schweren Raubes\nin Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung nach\nStrafende seit dem 7. November 1971 in der Pfälzischen\nNervenklinik Le zenä3 5 42 vd StGB af. untergeyrachte Angeklarte hat am 30. August 1975 die 14 Jahre\nalte Tochter Eva des Pförtners der Nervenklinik mit\neinem Messer erstochen, nachdem er das Mädchen zuvor\nmit vorgehaltener Pistole gezwungen hatte, mit ihm zu\ngehen und er mit ihm in einer Kiefernschonung den Überschenkelverkehr und andere sexuelle Handlungen ausgeführt\nhatte, wozu es bereit war.\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten deshalb wegen\nTotschlags in einem besonders schweren Fall zu lebenslanger\nFreiheitsstrafe und wegen Nötigung zu zwei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und die zur Tat benutzten beiden Waffen\neingezogen.\n\nDie Revision des Angeklagten der das Verfahren\nbeanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt\n\nerfolglos.\n\nI. Verfahrensrügen:\n\n1. Zu Unrecht beanstandet die Revision die Zurückweisung der gegen den Sachverständigen Professor Dr. RB\nwesen Besorgnis der Befangenheit angebrachten beiden Ab-\n\nlehnungsgesuche (§§ 74, 24 StPO).\n\nDie Prüfung der (Rechts-) Frage, ob die zur Begründung eines Ablehnungsgesuchs vorgebrachten (und glaubhaft\ngemachten) Tatsachen die Besorgnis der Befangenheit eines\nSachverständigen begründen können (vgl. BGHSt 8, 226, 232;\nBGH NJW 1965, 2017, 2018), ist zwar vom Standpunkt des\nAngeklagten aus vorzunehmen. Das bedeutet jedoch nicht,\ndaß etwa nur seine eigene Einstellung maßgebend sei, wie\ndie Revision offenbar annimmt. Der Angeklagte muß vielmehr vernünftige Gründe für sein Ablehnungsbegehren vorbringen, die jedem unbeteiligten Dritten einleuchten (BGH\nJR 1957, 68). Mit Recht hat das Schwurgericht deshalb\nbeide Ablehnungsgesuche allein daraufhin geprüft, ob\nder Angeklagte bei vernünftiger Würdigung der ihm bekannten gesamten Umstände zu der - wenn auch irrigen -\nAnsicht gelangen konnte, Professor Dr. RB werde bei\nErstellung seines Gutachtens nicht unbefangen sein (vgl.\nBGH NJW 1969, 2293 mit Nachweisen). Es hat diese Frage\nin den in der Hauptverhandlung verkündeten Beschlüssen\nmit zutreffenden Erwägungen verneint. Kein vernünftiger\nAngeklagter hält einen Sachverständigen, der, wie Professor Dr. RER, nit der Erstattung eines schriftlichen Gutachtens zur Frage seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit betraut ist (Band I Bl. 5 d.A.), allein deshalb für\nbefangen, weil dieser sich auch darüber äussert, wie er\nals Sachverständiger die sachlich dazu gehörige Frage der\nZurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 StGB (jetzt § 20)\nbeurteilt. Diese Rechtsfrage hat zwar nicht der Sachverständige, sondern allein der Tatrichter zu entscheiden.\n\ner\n\n44\n\nDas bedeutet jedoch nicht, daß der Sachverständige nicht\nzu ihr Stellung nehmen dürfe, wie die Revision offenbar\nin fälschlicher Auslegung der Entscheidung BGHSt 7, 238,\n24o geltend machen will. Vielmehr ist seine Stellungnahme als Gehilfe des Tatrichters vielfach sogar geboten,\nvor allem dann, wenn zu dieser Frage, wie hier, von\neinem anderen Sachverständigen in einem früheren Strafverfahren eine unterschiedliche Auffassung vertreten\nworden ist. Von einer \"unnötigen\" Äusserung kann daher\nbei Professor Dr. REM nicht die Rede sein. Auch sonst\nist kein Grund ersichtlich, der einen vernünftigen Angeklagten an der Unparteilichkeit dieses Sachverständigen\nzweifeln lassen könnte. Das gilt in Bezug sowohl auf\ndessen Ausführungen im schriftlichen Gutachten als auch\nauf seine Äusserungen anläßlich der Untersuchung, die\nGegenstand des zweiten Ablehnungsgesuches sind. Die Gesamtbetrachtung beider Ablehnungsgesuche führt ebenfalls\nzu keiner anderen Beurteilung (vgl. BGHSt 8, 226).\n\n>, Auch die Aufklärungsrügen gehen fehl (8 244\nAbs. 2 StPO).\n\na) Zur Anhörung der Professoren Dr. SD, \"am.\noder Dr. SCH, \"REED, oder eines anderen auf dem\n\nCebiete der Sexualforschung besonders kundigen Sachverständigen zu der Frage, inwieweit sich der Angeklagte\n\nzur Tatzeit aufgrund sexualbestimmter Einflüsse in einem\nZustand pathologischer Bewußtseinsstörung befunden habe,\nbestand kein Anlaß. Nach den Urteilsfeststellungen sind\nAnhaltspunkte für eine abnorme sexuelle Entwicklung des\nAngeklagten - anders als in dem in BGHSt 23, 176 entschie-\n\n- DD -\n\ndenen Fall - nicht vorhanden. Die hierzu vom Schwurgericht angestellten Erwägungen (UA 4o ff) sind rechtsfehlerfrei.\n\nb) Auch aus den anderen von der Revision vorgebrachten Erwägungen brauchte sich dem Schwurgericht die\nAnhörung eines weiteren Sachverständigen nicht aufzudrängen. Die ltevision verschweigt die wesentlichen Beurteilungsgrundlagen. Von allen Ärzten, die sich mit dem\nGeisteszustand des Angeklagten befaßt haben, hat allein\nMedizinaldirektor Dr. EEE in sem zur Unterbringung\ndes Angeklagten führenden Verfahren vor dem Landgericht\nOsnabrück im Jahre 1964 eine hirnorganische Schädigung\ndiagnostiziert und deshalb eine verminderte Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB (aF.) angenommen\n(UA Bl. 12, 38). Alle anderen Ärzte, nämlich der Jugendpsychiater Dr. Fe, der den Angeklagten auch schon\nanläßlich früherer Straftaten zu beurteilen hatte (UA\nBl. 6,8), der Nervenarzt Dr. CB (UA B1. 14; Band I\nBl. 26, 147 d.A.) und Professor Dr.Dr.H@B, Leiter der\nPfälzischen Nervenklinik Landeck (Band I Bl. 26, 142 £f£f,\n147 d.A.), haben wie Professor Dr. RM die Auffassung\nvertreten, daß der Angeklagte (nur) über abnorme charakterliche Anlagen ohne Krankheitswert verfüge, Auch das am\n7. Mai 1975 zusammengetretene Ärztegremium (UA Bl. 14),\nauf das sich die Revision besonders beruft, war sich,\nwie aus den Stellungnahmen der Pfälzischen Nervenklinik\nLe vom 16. Mai und 8. Oktober 1973 eindeutig hervorgeht, darin einig, daß es sich bei dem Angeklagten um\n\n44\n\n\"anlapemässipe Charakteranomnlieon, nicht ober um einen\nhirnorganischen, geistigen Defekt\" handele. Nur mit\nRücksicht auf die aus diesen Charakteranomalien erwachsenen Gefahren hat das Gremium eine bedingte Entlassung des Angeklagten nicht befürwortet (vgl. Band I\nBl. 24, 26, 142, 147 d.A.). Schließlich hat die in der\nHauptverhandlung zusätzlich angeordnete Lumbalpunktion\ndurch Medizinaldirektor Dr. MB einen normalen Befund\nder Rückenmarkflüssigkeit ergeben und damit der in erster\nLinie auf eine pathologische Vermehrung des Eiweißes in\nder Rückenmarkflüssigkeit beruhenden Diagnose von Prof.\nDr. ven den Boden entzogen. Bei dieser Sachlage\nbestand für das Schwurgericht kein Anlaß, an den eindeutigen Untersuchungsergebnissen des Sachverständigen\nProfessor Dr. MB zu zweifeln und einen weiteren Sachverständigen zuzuziehen.\n\nII. Sachbeschwerde:\n\nAuch die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils\nhat weder zum Schuldspruch noch zum Strafausspruch einen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Das\ngilt insbesondere auch für die Annahme eines besonders\nschweren Falls des Totschlags im Sinne von S 212 Abs. 2\nStGB. Diese vom Tatrichter aus zu beurteilende Entscheidung\nberuht hier auf einer sehr eingehenden Würdigung aller die\näußere und innere Tatseite betreffenden Umstände (vgl. BGHSt\n2, 181, 182; 5, 124, 130; BGH NW 1952, 234; 1953, 1480,\n4481 sowie vorher RGSt 69, 164, 169 ff; 69, 240; 72, 205,\n207; 73, 172, 176) und steht auch sonst im Einklang mit\n\n-B-\n\nder Rechtsprechung und dem Schrifttum. Bei der Frage,\n\nob ein nicht von bestimmten tatbestandsmässigen Voraussetzungen abhängig gemachter besonders schwerer Fall\nanzunehmen ist, handelt es sich um eine Frage der Strafzumessung. Diese obliegt allgemein und auch in diesem\nSonderfall ausschließlich dem Tatrichter. Das Revisionsgericht kann, worauf die Revisionsbegründung offensichtlich hinausläuft, in eigener Zuständigkeit die gebotene\nAbwägung und Würdigung aller Umstände nicht selbst vornehmen. Es kann und darf nur nachprüfen, ob dem Tatrichter dabei ein Rechtsfehler unterlaufen ist (BGH NW\n1952, 234; BGH Urteil vom 14. Juli 1967 - 4 StR 200/67 -\nmit weiteren Nachweisen). Ein solcher liegt nicht vor,\nAuch den Ausführungen Oskes (MDR 1968, 811),auf die die\nRevision sich bezieht, ist nichts zu entnehmen, was hier\nzu einer anderen Beurteilung führen könnte. Wenn das\nSchwurgericht auch nicht feststellen konnte, daß der Angeklagte aus der zur Annahme grausamen Handelns erforderlichen gefühllosen und unbarmherzigen Gesinnung gehandelt\nhat und damit ein Mörder im Sinne des § 211 StGB war, SO\nbesteht doch andererseits kein Zweifel, daß die äußerst\nrohe, brutale und gefühllose Gesinnung des Angeklagten\nbeim Töten, \"der sich weder durch das Flehen deS zwischen\nseinen Knien liegenden Mädchens noch durch die Schreie\naus Angst und Verzweiflung von seinem Tun abhalten ließ\",\n\"der Gefühllosigkeit und Unbarmherzigkeit des grausam\ntötenden Mörders sehr nahe kam\" (UA Bl. 52, 53). Daß das\nSchwurgericht diesem Gedanken ausschlaggebende Bedeutung\nbeigemessen hat, liegt im Rahmen seines tatrichterlichen\nErmessens.\n\nDie neben der lebenslansen Freiheitsstrafe wegen Totschlags für das selbständige Vergehen der Nötigung ausgesprochene Freiheitsstrafe von zwei Monaten hat der Senat\nim Urteilsspruch gestrichen (§ 260 Abs. 4 S. 3 StPO).\n\nSchmidt Börtzler Spiegel\nHürxthal Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-03-13/4-str-557-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-03-13/4-str-557-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:06.044188+00:00"}}