{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1975-03-13_4_StR_50_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1975-03-13","aktenzeichen":"4 StR 50/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Ä&\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 50/75 URTEIL\nNIT\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Staplerfahrer Sigurd Erwin Arno B GEB aus\nCE Alzey, dort geboren ann 95°\n\nwegen gefährl. Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.\n\nLk\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 13. März 1975, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n‘ Schmidt,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nBörtzler,\nDr. Dr. Spiegel,\nHürxthal,\nDr. Knoblich\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwältin EEE\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Freiherr v. EEE, (GE,\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellter WW in der Verhandlung,\nAmtsinspektor EEE bei der Verkündung\n\nals Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom\n\n24. September 1974 dahin geändert, daß der\nAngeklagte eines Verstoßes gegen das Waffengesetz - dieser nicht in Tateinheit mit Sfahrlässiger Trunkenheit im Verkehr - sowie eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr und mit Widerstand gegen\nVollstreckungsbeamte schuldig ist.\n\nIm gesamten Strafausspruch wird das Urteil\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das\n\nLandgericht Mainz zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung formellen und materiellen Rechts.\n\nTatsachen, in denen eine Verletzung des Verfahrensrechts gefunden wird, sind jedoch in seiner Revisionsrechtfertigung entgegen § 344 Abs. 2 S. 2 StPO nicht angegeben. Die Verfahrensrüge ist daher unzulässig.\n\nDie auf die Sachrüge gebotene Nachprüfung deckt\ndagegen verschiedene Mängel des angefochtenen Urteils\nauf.\n\nI. Fehl gehen die Angriffe der Revision gegen die\nUrteilsfeststellungen. Diese sind vom Tatrichter ein-\n\nLe\n\nwandfrei getroffen, verstoßen nicht gegen Denkgesetze oder\ndie allgemeine Erfahrung und enthalten keine Widersprüche\noder Unklarheiten. Sie sind darum für das Revisionsgericht bindend.\n\nII. Die Urteilsfeststellungen rechtfertigen den Schuldspruch wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz (§ 53 Abs. 3\nNr. 1 a und b WaffG) sowie wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315 b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3,\n§ 315 Abs. 3 Nr. 2 StGB) in Tateinheit mit fahrlässiger\nTrunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1 und 2 StGB) und mit\nWiderstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 Abs. 1, Abs. 2\nNr. 2 StGB). Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils\nkann Jedoch nicht unverändert bestehen bleiben. Im einzelnen ist dazu zu bemerken:\n\n1. Bei der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) handelt es sich um eine Dauerstraftat, die mit dem Antritt\nder Fahrt durch den Täter in fahruntüchtigem Zustand beginnt und erst endet, wenn der Täter mit dem Weiterfahren\nendgültig aufhört (oder - was hier nicht in Betracht kommt -\nwenn die Trunkenheit während der Fahrt abgeklungen ist).\nDiese Dauerstraftat wird nicht dadurch in zwei rechtlich\nselbständige Teile aufgespalten, daß der Täter sich unterwegs, wenn er sich von Polizeibeamten beobachtet und\nverfolgt fühlt, dazu entschließt, weiterzufahren, um der\nPolizei zu entkommen und für sein bisheriges Verhalten\nnicht zur Verantwortung gezogen zu werden. Das entspricht\nder ständigen Rechtsprechung des Senats (BGHSt 22, 67,\n76/77; Urteile vom 10. April 1973 - 4 StR 118/73 - und\nvom 3. Oktober 1974 - 4 StR 401/74 -). Im Urteil vom\n\n10. April 1973 hat er insbesondere dargelegt, daß die den\n\nAr\n\nTatbestand der Unfallflucht betreffende, von der Verletzung\n\ndes Gebots der Wartepflicht (§ 142 StGB) maßgeblich bestimmte Entscheidung BGHSt 21, 203 nicht auf Fälle wie\nden vorliegenden ausgedehnt werden kann.\n\nDie einheitliche Dauerstraftat nach § 316 StGB steht\ndaher mit den vom Angeklagten ebenfalls erfüllten Tatbeständen des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr und des Widerstandes in Tateinheit.\n\n2. Das vom Landgericht gewonnene Ergebnis, wonach\nder Angeklagte einmal nach § 316 StGB in Tateinheit mit\neinem Verstoß gegen das Waffengesetz und einmal nach\n§ 316 StGB in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in\nden Straßenverkehr und mit Widerstand schuldig befunden\nworden ist, ist auch nicht nach dem in ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung vertretenen Grundsatz gerechtfertigt, daß eine minderschwere Dauer- oder Fortsetzungsstraftat nicht zwei an sich selbständige schwerere Straftaten zur Tateinheit verbinden kann, so daß\nsie mit jeder von ihnen gesondert in Tateinheit bleibt.\nDenn entgegen der Meinung des Landgerichts steht die vom\nAngeklagten begangene Trunkenheitsfahrt nicht mit dem\nVergehen gegen das Waffengesetz in Tateinheit.\n\nDas in der Mitnahme der Pistole bei der Fahrt am\nNachmittag und Abend des 24. November 1973 liegende\n\"Führen\" der Schußwaffe ist nicht \"dieselbe Handlung\"\n(§ 73 StGB aF = § 52 StGB nF) wie das bei dieser Fahrt\nvorgenommene \"Führen\" des Kraftfahrzeugs im Sinne des\n\n§ 316 StGB. Es liegen vielmehr, und zwar bei natürlicher\nBetrachtungsweise auch im Hinblick auf die sog. natürliche Handlungseinheit, zwei verschiedene Handlungen vor,\ndie lediglich gleichzeitig begangen sind. Die Handlung,\ndie in dem An-sich-Nehmen, In-die-Tasche stecken oder\nsonstigen Verwahren und in dem Bei-sich-Behalten der\nSchußwaffe liegt, hat überhaupt nichts gemein mit der\nHandlung, die in dem \"Führen\" des Kraftfahrzeugs zu finden ist, welches aus dem In-Bewegung-Setzen, Kuppeln,\nSchalten, Lenken, Bremsen usw. besteht.\n\nGegenüber allen übrigen nach Sachlage in Betracht\nkommenden, tateinheitlich begangenen Straftaten des Angeklagten steht somit das Vergehen nach dem Waffengesetz gemäß § 74 Abs. 1 StGB aF = § 53 Abs. 1 StGB nF\nin Tatmehrheit. Hiernach braucht nicht näher geprüft\nzu werden, ob das Landgericht den Erwerb der Schußwaffe\n(Anfang November 1973) und das Führen der Waffe (24. November 1973) zu Recht oder Unrecht zu einem Vergehen gemäß § 53 Abs. 3 Nr. 1 a und b WaffG zusammengefaßt hat.\nDer Angeklagte, der allein Revision eingelegt hat, ist\nauch dann nicht beschwert, wenn er zu Unrecht nur wegen\neines Vergehens nach dem Waffengesetz statt wegen zweier\nVergehen dieser Art bestraft sein sollte.\n\nIII. Ob die aus den vorstehenden Gründen gebotene\nÄnderung des Schuldspruchs die Aufhebung des Strafausspruchs im Ganzen oder bezüglich einer der beiden Einzelstrafen und damit bezüglich der Gesamtstrafe notwendig machen würde, braucht nicht erörtert zu werden.\n\nDenn der Strafausspruch muß in vollem Umfang jedenfalls\naus den nachstehenden Gründen aufgehoben werden.\n\nDie Strafkammer hat \"hinsichtlich seiner Vergehen\ngegen § 316 StGB\" zu Lasten des Angeklagten strafschärfend gewertet, \"daß er durch das Urteil des Jugendrichters beim Amtsgericht Bad Kreuznach vom 3.7.1972 bereits\neinschlägig vorbestraft war\" (UA S. 8). Diese Erwägung\nhätte die Strafkammer aber nicht anstellen dürfen.\n\nDurch das - UA S. 2/3 im einzelnen angeführte - Urteil des Amtsgerichts Bad Kreuznach vom 3. Juli 1972 ist\n\nüberhaupt keine Strafe gegen den Angeklagten verhängt wor-\n\nden. Es ist ihm vielmehr lediglich als Zuchtmittel eine\nVerwarnung erteilt (§ 15 Abs. >2 Nr. 1 JGG) und die Zahlung eines Geldbetrages zu Gunsten einer gemeinnützigen\nEinrichtung zur Pflicht gemacht (§ 15 Abs. 1 Nr. 5 JGG)\nworden. Ein Vermerk über das Urteil durfte daher zwar\ngemäß 8 55 ff BZRG in das Erziehungsregister aufgenonmen werden. Das Landgericht hätte daraus zum Nachteil\ndes Angeklagten auch verwerten dürfen, daß er sich bisher im Straßenverkehr nicht immer einwandfrei geführt\nhatte. Es hätte aber nicht strafschärfend berücksichtigen dürfen, der Angeklagte sei !pereits einschlägig vorbestraft\" gewesen und es sei ihm die Fahrerlaubnis entzogen worden.\n\nJedenfalls im Bundeszentralregister durfte ein\nVermerk über das Urteil vom 3, Juli 1972 überhaupt nur\neingetragen werden, wenn in dem Urteil auch \"eine Maßregel der Sicherung und Besserung angeordnet\" worden\n\nv2\n\nist (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 BZRG). Daß dies zutraf, hat das\nLandgericht deshalb angenommen, weil in der Formel des\nUrteils vom 3. Juli 1972 unter Nr. IV die Sätze enthalten waren: \"Dem Angeklagten wird die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen auf die Dauer von 8 Monaten entzogen. Diese angeordnete Maßnahme ist durch die Dauer\nder vorläufigen Entziehung (§ 111 a StPO) abgegolten.\"\n\nDas Landgericht hat bei der Begründung seiner Meinung, daß der § 49 BZRG der Berücksichtigung der früheren Verurteilung nicht entgegenstehe (UA S. 8/9), die\nklar erkennbare Bedeutung der Nr. IV der Urteilsformel\nsowie des Berichtigungsbeschlusses des Amtsgerichts\nBad Kreuznach vom 21. September 1972 (wiedergegeben\nUA S. 3/3 a) unrichtig gewürdigt.\n\nGemäß § 42 m StGB aF = § 69 StGB nF kann der Strafrichter einem Angeklagten die Fahrerlaubnis nicht für\neine bestimmte Zeit, so \"auf die Dauer von 8 Monaten\",\nentziehen. Er kann sie ihm nur mit der Wirkung entziehen, daß die Fahrerlaubnis mit der Rechtskraft des Urteils erlischt (aaO Abs. 3 S. 1). Der Täter kann dann\ndie Fahrerlaubnis nur wiedererlangen, wenn sie ihm von\nder zuständigen Verwaltungsbehörde neu erteilt wird,\nwas - wenn überhaupt - erst nach Ablauf einer vom Gericht zu bestimmenden Sperrfrist geschehen darf.\n\nDaß aber der Jugendrichter mit seinem Urteil vom\n3, Juli 1972 dem Angeklagten die Fahrerlaubnis in Wirklichkeit gar nicht entziehen wollte und nicht entzogen\nhat, hat er völlig unmißverständlich dadurch zu er-\n\nAR\n\nkennen gegeben, daß er dem die Entziehung \"auf die Dauer\nvon 8 Monaten!\" aussprechenden Satz den weiteren Satz angefügt hat, diese Maßnahme sei durch die schon länger\ndauernde vorläufige Entziehung bereits \"abgegolten\".\n\nDas, was der Jugendrichter in der Nr. IV seiner Urteilsformel aussprechen wollte und ausgesprochen hat, hätte\n\ner richtig nur in den Gründen seines Urteils darlegen\nmüssen und dürfen. Es ist - und war von Anfang an - offensichtlich, daß dem Angeklagten durch das Urteil vom 3. Juli 1972 die Fahrerlaubnis nicht entzogen worden ist. In\nder Tat handelt es sich, wie der Jugendrichter dann in\nseinem Beschluß vom 21. September 1972 dargelegt hat\n\n(UA S. 3 a), \"bei der zu entfallenden Ziffer IV des Urteilstenors um einen offenbaren Mangel des Ausdrucks\n\n(um ein Fassungsversehen) für das erkennbar vom Gericht\nGewollte!\".\n\nDa somit der Vermerk über die Verurteilung vom\n\n3. Juli 1972 nur irrigerweise in Folge eines offenbaren\nVersehens in das Bundeszentralregister aufgenommen worden ist, war er aus diesem wieder zu entfernen. Gemäß\n\n§ 49 Abs. 1 BZRG hätte daher das Landgericht nicht, wie\nes geschehen ist, die Verurteilung vom 3. Juli 1972 und\ndie ihr zugrundeliegende Tat zum Nachteil des Angeklagten bei der Strafzumessung verwerten dürfen.\n\nMit der hiernach gebotenen Aufhebung des gesamten\nStrafausspruchs entfallen von selbst auch die Aussprüche\nüber sämtliche weiteren Rechtsfolgen der Taten. Auch\ndarüber wird das Landgericht, an das die Sache zurückverwiesen wird, neu zu befinden haben.\n\n- 10 -\n\nIV. Der Senat hält noch folgende Hinweise für angebracht:\n\n1. Nach der Aufhebung des Strafausspruchs hat das\nLandgericht Gelegenheit und Anlaß, erneut zu prüfen, ob\n- angesichts der \"panikartigen Angst\" und der verminderten Zurechnungsfähigkeit des noch nicht teinschlägig vorbestraften\" Angeklagten - für den gefährlichen Eingriff\nin den Straßenverkehr und die damit tateinheitlich zusammentreffenden Straftaten gemäß § 315 b Abs. 3 StGB\nein minder schwerer Fall anzunehmen ist und/oder ob die\nStrafe gemäß § 51 Abs. 2, § 44 StGB aF = 88 21, 49 Abs. 1\nStGB nF gemildert werden kann.\n\n2. Für das Vergehen nach dem Waffengesetz hat das\nLandgericht (trotz der irrigen Annahme der Tateinheit\nmit Trunkenheit im Verkehr) eine Freiheitsstrafe von\n3 Monaten für ausreichend und angemessen erachtet.\n\nEs wird zu prüfen sein, ob eine Freiheitsstrafe in dieser Höhe mit § 14 Abs. 1 StGB aF = § 47 Abs. 1 StGB nF\nim Einklang steht.\n\n3. Sollte das Landgericht neben einer Geldstrafe\nfür das Vergehen nach dem Waffengesetz eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr für sämtliche\nübrigen in Tateinheit stehenden Straftaten oder sollte\nes für alle Straftaten eine Gesamtfreiheitsstrafe von\nnicht mehr als einem Jahr für angemessen halten, so\nwird die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 23 Abs. 1 StGB aF = § 56 Abs. 1 StGB nF zu prüfen sein.\n\nLe\n\n- 11 -\n\n4. Die Pistole samt Munition wird mit einem Urteil\n\nnicht \"beschlagnahmt\", sondern \"eingezogen\" werden können.\n\nSchmidt Börtzler Spiegel\n\nRi am BGH Hürxthal\nist beurlaubt und\ndaher an der Unter-\n\nschriftsleistung\nverhindert\n\nSchmidt Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-03-13/4-str-50-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":6},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315b","ref_norm":"315b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 111a","ref_norm":"111a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-03-13/4-str-50-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:06.018376+00:00"}}