{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1975-03-13_4_StR_28_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1975-03-13","aktenzeichen":"4 StR 28/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nu str 28/75 URTEIL\n\nin der Strafisache\n\ngegen\n\n1. den Geschäftsführer - Generaldirektor -— Otto PB in\naus NE, zeboren am GEHE ir FAN =.M.,\n\n2. den technischen Leiter - Diplom-Ingenieur - Ferdinand\nM EEE cu: TORE, geboren zn EEE\nin Hemusm,\n\nwegen fortgesetzter gemeinschaftlicher Körperverletzung\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 13. März 1975, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchmidt, nn\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nBörtzler —\nDr. Dr. Spiegel\nHürxthal\nDr. Knoblich\nals beisitzende Richter,\n Bundesanwältin EM\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. MEEEEEmP, Mm,\nals Verteidiger,\nJustizangestellter SEM in der Verhandlung,\nAmntsinspektor mm bei der Verkündung\nals Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Frankenthal/Pfalz\nvon 3. September 1974 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels einschließlich\nder den Angeklagten erwachsenen notwendigen\n\nAuslagen fallen der Staatskasse zur last,\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 u\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte Beim ist Geschäftsführer der Beiiiir-Werke GmbH in Fish, der Mitangeklagte MOM war\nderen technischer Leiter. Die Beiiib-Werke stellen seit\nihrer Gründung im Jahre 1851 Flaschenverschlüsse her, bei\nderen Fabrikation ab 1966, seitdem anstelle von Korkscheiben Kunststoff als Dichtungsmittel verwendet wird und nur\nnoch Metallverschlüsse produziert werden, Dämpfe von Lackösemitteln und sog. Weichmachern auftreten, die durch Abzugsrohre über das Werksdach abgelassen werden. Diese\nDämpfe führten bei zahlreichen Bewohnern der zwischen 30\nund 300 Metern vom Betriebsgelände entfernten, teilweise\nerst seit wenigen Jahren erschlossenen Wohngebiete, vor\nallen bei entsprechender Windrichtung, zu Augentränen,\nBrennen im Hals, Hustenreiz, Kopfweh, Atem- und Schlafbeschwerden, Brechreiz und Übelkeit. Spätestens seit einer Besprechung am 14. Juli 1971 \"hielten die Angeklagten es für möglich und nahmen es in Kauf, daß echte körperliche Beeinträchtigungen schwerwiegender Art vorlagen,\nschwerer, als sie es möglicherweise bis dahin angenommen\nhatten\" (UA Bl. 21). Vor und nach diesem Zeitpunkt unternommene Versuche, Abhilfe zu schaffen - unter anderem wurde die Fabrikation in eine neu errichtete, von den Wohngebieten weiter entfernte Halle verlegt - blieben erfolglos. Es war technisch nicht möglich, die für den menschlichen Organismus nachteiligen Bestandteile vor allem der\nWeichmacherdämpfe zu beseitigen, was auch dem Gewerbeaufsichtsamt bei mehrfach mit diesem Ziel erteilten Auflagen\nbekannt war. Zur Einstellung des Betriebs, der etwa 500 Ar-.\n\n-u-\n\nbeitnehmer beschäftigt, waren die Angeklagten nicht befugt.\nErst eine im Mai 1973 in Betrieb genommene Versuchsanlage\nzur sog. katalytischen Nachverbrennung der Dämpfe erbrachte ein zufriedenstellendes Ergebnis, worauf die BEIIER-Werke ab April 1974 entsprechende Anlagen montieren ließen.\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten von dem Vorwurf,\nsich durch die Emission der Dämpfe mit den ihnen bekannten Folgen mindestens seit 14. Juli 1971 eines fortgesetzten gemeinschaftlichen Vergehens der Körperverletzung\ngemäß §§ 223, 232, 47 StGB (a.F.) zum Nachteil der Anwohner schuldig gemacht zu haben, mit der Begründung freigesprochen, sie hätten in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum gehandelt (vgl. die auszugsweise Veröffentlichung\ndes Urteils in BB 1974, 1415). Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.\n\n1. Die Strafkammer hat die erwähnten, auf die Lacklösemittel- und Weichmacherdämpfe zurückzuführenden körperlichen Beschwerden, die über lediglich unerhebliche\nBeeinträchtigungen weit hinausgehen, zutreffend als Gesundheitsbeschädigungen im Sinne des § 223 StGB gewertet.\nJedes Hervorrufen oder Steigern eines vom Normalzustand\nder körperlichen Funktionen abweichenden Zustandes, d.h.\neiner wenn auch nur vorübergehenden pathologischen Verfassung, erfüllt dieses Tatbestandsmerkmal (vgi. LK StGB\n9. Aufl. § 223 Rdn. 11 - 15 m.w.Hinw.). Zu diesen Gesundheitsbeschädigungen ist es dadurch gekommen, daß die Anger\nklagten als die für den Produktionsablauf Verantwortlichen\ndie Dämpfe im Wissen um ihre Gefährlichkeit weiter emittierten, d.h. die Produktion nicht einstellten. Nur wenn sie\n\ndas getan hätten, wären die Körperverletzungen vermieden\nworden. Ihre Tathandlung bestand also im Fortführen der\nProduktion so wie sie lief. Keinen rechtlichen Bedenken\nbegegnet auch die Annahme des Landgerichts, die Angeklagten hätten spätestens seit der Besprechung vom 14. Ju-\n\nli 1971, bei der mit Strafanzeige gedroht worden war, mit\nbedingten Vorsatz gehondelt.\n\n2. Der Tatbestand des § 223 StGB indiziert zwar die\nRechtswidrigkeit (vgl. auch Maurach Dt.Str.R. 4. Aufl. AT/\nS. 286; Lackner StGB 9. Aufl. Vorbem. III 3 vor 8 13).\nRechtfertigungsgrinde schließen dieses Indiz der Rechtswidrigkeit jedoch aus. Den Angeklagten steht indessen\nkein Rechtfertigungsgrund zur Seite.\n\na) Es kann offen bleiben, ob Handlungen, die zwar\nvom Wortlaut einer Strafbestimmung unfaßt sind, sich\naber völlig im Rahmen der normalen, geschichtlich gewordenen sozialen Ordnung bewegen, aus dem Bereich des\nUnrechts auszuscheiden sind (sog. Lehre von der Sozial-\n\nadäquanz; vgl. dazu LK vor § 51 Rdn. 19 - 22; Welzei,\nDas Deutsche Strafrecht 11. Aufl. S. 55 ff), und ob es bei\nihnen bereits an der Tatbestandsmäßigkeit fehlt oder ein\nRechtfertigungsgrund besteht (vgl. BGHSt 23, 226, 228).\nDenn der Bereich des sozial Üblichen und deshalb allgemein Anerkannten oder zumindest Geduldeten ist bei\n\nso schwerwiegenden und nachhaltigen Rechtsgutsbeeinträchtigungen, wie sie hier festgestellt sind, eindeutig verlassen. Aus dem gleichen Grund braucht auch zu\nder Frage der Rechtfertigung auf Grund des sog. erlaubten Risikos (vgl. LK aa0 vor § 51 Rdn. 23 - 25) nicht\nStellung genommen zu werden.\n\n6 -\n\nb) Das Landgericht hat die Frage der Rechtfertigung\nallein unter dem Gesichtspunkt des rechtfertigenden Notstandes geprüft, Es meint dazu, die Sicherung der Arbeitsplätze sowie die Aufrechterhaltung der Produktion dürfe\nselbst im Hinblick darauf, daß die Gemeinschaft von der\nLeistungsfähigkeit der Industrie lebe, nicht dazu führen,\ndaß enwohnende Bürger Körperverletzungen hinnehmen müssen,\nDie seit dem 1. Januar 1975 geltende Neufassung des Strafgesetzbuches enthält im § 34 eine Kodifizierung der Grundsätze, welche die Rechtsprechung und Lehre unter der Bezeichnung \"übergesetzlicher Notstand\" entwickelt haben.\nDie Voraussetzungen dieser Bestimmung liegen hier in der\nTat nicht vor. Zwar kann auch die Aufrechterhaltung der\nProduktion und die Erhaltung der Arbeitsplätze ein Rechtsgut 1.5. des § 34 StGB sein (vgl. die Nachweise bei Dreher\nStGB 35. Aufl. § 34 Anm. 2). Zum Schutz dieses Rechtsguts\nhaben die Angeklagten die Produktion weiterlaufen lassen.\nAnders konnte dieses Rechtsgut auch nicht geschützt werdens es befand sich also in einer gegenwärtigen, nicht\nanders abwendbaren Gefahr. Eine solche Gefahr rechtfertigt es aber bei Abwägung der widerstreitenden Interessen\nnicht, die Gesundheit der Anwohner aufs Spiel zu setzen.\nWenn auch die Rangordnung der Rechtsgüter in einer pluralistischen Gesellschaft auf Schwierigkeiten stößt, so geben\ndoch die Reihenfolge der in § 34 StGB genannten Rechtsgüter einen Anhaltspunkt, desgleichen die Grade des\nstrafrechtlichen Schutzes, die ihren Ausdruck in den\nStrafdrohungen finden (vgl. Dreher aaO § 34 Anm. 3 B).\n\nUm die Produktion aufrechterhalten zu können und damit\n\ndie Arbeitsplätze zu sichern, darf nicht eine Gesundheitsbeschädigung als Mittel zur Abwehr der Gefahr für das geschützte Rechtsgut eingesetzt werden.\n\nc)} Da die Rechtswidrigkeit den Widerspruch zur Rechtsordnung im ganzen ausdrückt, ist sie auch einheitlich für\ndie gesamte Rechtsordnung zu beantworten (IK aa0 vor § 51\nRdn, 10 und 27 m.w.Nachw.). Wenn ein bestimmtes Verhalten\nauf Grund zivilrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher\nVorschriften erlaubt ist, kann auch unter strafrechtlichen\nGesichtspunkten die Rechtswidrigkeit entfallen.\n\nSo könnte die Weiterführung des Betriebs trotz der\nvon ihm ausgehenden wesentlichen Beeinträchtigungen dann\nnicht als rechtswidrig anzusehen sein, wenn seine Stillegung\nvon den betroffenen Anliegern nicht verlangt werden konnte.\nEine solche Duldungspflicht käme möglicherweise in Betracht,\nwenn die Voraussetzungen des § 26 GewO (dem jetzt § 14 des\nam 1. April 1974 in Kraft getretenen Bundes-Immissionsschutzgesetzes entspricht) oder des § 906 Abs. 2 BGB vorliegen würden, wonach bei einer behördlich genehmigten\nAnlage bzw. bei Ortsüblichkeit nicht die Einstellung des\nGewerbebetriebs, sondern nur die Herstellung von Schutzeinrichtungen bzw. angemessener Ausgleich/Schadloshaltung\nverlangt werden kann. Das angefochtene Urteil enthält\nallerdings weder zur Frage der behördlichen Genehmigung\nnoch zu der der Ortsüblichkeit ausdrückliche Feststellungen.\nDem Zusammenhang der Urteilsgründe ist Jedoch zu entnehmen,\ndaß es sich nicht um eine genehmigungspflichtige Anlage\ngehandelt hat. Anlagen zur Herstellung von Kronenkorken\nbedürfen erst seit der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen nach § 16 der Gewerbeordnung in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 7. Juli 1971 (BGBi I S. 888) einer Genehmigung (§ 1 Nr. 10 der Verordnung). Nach § 25\nAbs. 3 GewO können zwar auch für die unter § 16 Abs. 4 GewO\nfallenden, nur anzeigepflichtigen Anlagen nachträgliche\n\nAnordnungen über Anforderungen an die technische Einrichtung und den Betrieb der Anlage getroffen werden. Diese\nmüssen aber, wie § 25 Abs. 3 GewO ausdrücklich hervorhebt, nach dem jeweiligen Stand der Technik auch erfüllbar sein. Soweit Auflagen des Gewerbeaufsichtsamts erfülibar waren, sind die Angeklagten dem aber nachgekommen.\n\nWas die Frage der Ortsüblichkeit angeht, so ergeben\ndie Feststellungen über die Lage des Betriebs, daß die\nBender-Werke der einzige Industriebetrieb in dem zum\nVergleich heranzuziehenden Bezirk sind und nach den\ngegenwärtigen Verhältnissen (BGHZ 15, 146; BGH IM Nr. 5\nzu § 906 BGB) der Umgebung nicht (mehr) das Gepräge geben,\nwobei es wnerheblich ist, ob dies mit auf entsprechende\nPlanung der Stadt Frankenthal zurückzuführen ist.\n\nEs kann daher offen bleiben, ob selbst bei behördlicher Genehmigung der Anlage oder bei ortsüblicher Benutzung des Grundstücks die Weiterführung des Betriebs\ngleichwohl dann rechtsmißbräuchlich wäre, wenn sie erkennbar zu erheblichen Gesundheitsschädigungen, unter\nUmständen sogar mit lebensgefährlichen Folgen, für die\nAnwohner führt. |\n\n3. Das Landgericht hat deshalb zu Recht die Rechtswidrigkeit des Handelns der Angeklagten bejaht. Es hat\nihnen aber mit jedenfalls im Ergebnis zutreffender Begründung einen unvermeidbaren Verbotsirrtum zugebilligt.\nNach den Feststellungen sind die Voraussetzungen des\n§ 17 StGB nF erfüllt, d.h. den Angeklagten fehlte bei\nBegehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun; auch konn-\n\nten sie diesen Irrtum nicht vermeiden. Sie wußten natürlich, daß sie keine Körperverletzungen begehen durften.\nDarum geht es aber nicht. Die Unrechtseinsicht fehlte\nihnen deshalb, weil sie von der verfehlten Rechtsauffassung ausgingen, die Anwohner müßten die körperlichen\nBeeinträchtigungen hinnehmen, da sonst der Betrieb hätte\neingestellt werden müssen, wozu die Angeklagten nicht\neinmal befugt waren. Sie handelten also in der Annahme,\ndaß ihnen ein Rechtfertigungsgrund zur Seite stünde.\n\nTrotz aller Gewissensanspannung (vgl. dazu BGHSt 2,\n194 £f) und Einsatzes ihrer Erkenntniskräfte und sittlichen Wertvorstellungen sind sie dem Irrtum unterlegen,\nes sei erlaubt, den Betrieb weiterzuführen, auch wenn\ndies mit Körperverletzungen der Anwohner verbunden war.\nIn dieser Auffassung mußten sie sich dadurch bestärkt\nsehen, daß auch die Behörden, insbesondere das Gesundheitsamt, trotz Kenntnis der Sachlage keinen Anlaß sahen, auf\neine Einstellung des Betriebs zu drängen oder sie anzuordnen. Die Angeklagten hatten zudem aus ihrer Sicht\nalles getan, um die ihnen erteilten Auflagen zu erfüllen.\nAll das rechtfertigt es hier, die Unvermeidbarkeit des\nIrrtums zu bejahen. Auf die Frage, ob die Einstellung\ndes Betriebs den Angeklagten aus persönlichen Grinden\nzumutbar war oder ob sie ihnen als zwecklos erscheinen\nmußte, weil sie als für den Betrieb Verantwortliche\ndann abgelöst und durch andere ersetzt worden wären,\nkommt es dabei entgegen der Ansicht des Landgerichts\n\n- 10 -\n\nallerdings nicht an, denn es gibt keinen allgemeinen\nSchuldausschließungsgrund der Unzumutbarkeit (vgl. Lackner\naa0 Vorbem. III vor 3 32; Wittig JZ 1969, 546).\n\nSchmidt \"Börtzler Spiegel\n\nHürxthal Richter am BGH\nDr. Knoblich ist infolge Urlaubs an der\nUnterschriftsleistung\nverhindert -\n\nSchmidt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-03-13/4-str-28-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 906","ref_norm":"906","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 232","ref_norm":"232","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-03-13/4-str-28-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:05.992370+00:00"}}