{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1975-03-13_4_StR_23_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1975-03-13","aktenzeichen":"4 StR 23/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n>\nun\nct\nje)\nN\nN\na\nwi\nUn\n\nAr\nm\na\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Geschäftsführer Norbert Heinrich Alfred Ernst\n\nS EEE =: Ee-CEEEEE, zeuczen\nam MEN 1945 in Stp, Kreis TouiEEB:\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nRa\n\nDer &, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 13. März 1975, an der teilgenommen haben;\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchzidt,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nBörtzlier\nDr,Dr,Spiegel\nHürxthal\nDr.Knoblich\nals beisitzende Richter,\n\nBundesarwältin (B\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt a, EEE / GE,\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellter ip in der Verhandlung,\nAmtsinspektor ME dei der Verkündung\n\nals Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,\n\n„ür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Siegen vom 25. Juli 1974\n\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nSS\nOs\n\nGründe:\n\nI.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Raub nach §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 1, 49\nStGB aF zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt\nund ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von\n3 Jahren entzogen. Seine Revision, die die Verletzung\nformellen und materiellen Rechts rügt, hat keinen\nErfolg.\n\nII.\n\nSoweit die Revision das Verfahren beanstandet\nund sich mit der Sachbeschwerde gegen den Schuldspruch\nwendet, ist sie aus den in der Antragsschrift des\nGeneralbundesanwalts vom 27. Januar 1975 dargelegten\nGründen erfolglos. Auf diese Antragsschrift, die dem\nAngeklagten bekannt gemacht worden ist, wird Bezug\ngenommen.\n\nDer Strafausspruch kann jedoch ebenfalls nicht\nbeanstandet werden. Auch unter Berücksichtigung der\nam 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Rechtsänderungen,\ndie das Revisionsgericht gemäß § 354 a StPO zu beachten\nhat, halten die Strafzumessungserwägungen der Nachprüfung stand.\n\nZwar gilt seit dem 1. Januar 1975 für die zu\nbeurteilende Tat ein anderer Strafrahmen als zuvor.\n\nZur Zeit der ÜUrteilsverkündung hattu das Landgericht,\n\ndas mildernde Umstände im Sinne des § 250 Abs. 2 StPO aF\nmit rechtsfehlerfreier Begründung verneint und von der\nMilderungsmöglichkeit des § 49 Abs. 2 i.V.mit § 44 StGB aF\nGebrauch gemacht hat, von einer Höchststrafe von 15 Jahren\n(§ 250 Abs. 1 StGB in Verbindung mit § 18 Abs. 2 StGB aF)\nund einer Mindeststrafe von einem Jahr und drei Monaten\n\n(§ 250 Abs. 1 StGB in Verbindung mit §§ 49 Abs. 2, Ah\n\nAbs. 3 StGB aF) auszugehen. Nach dem seit dem 1. Januar\n1975 geltenden Recht beträgt bei der nunmehr nach § 27\nAbs. 2 S. 2 StGB nF zwingend vorgeschriebenen Milderung\ndie Höchststrafe nur noch 11 Jahre und drei Monate\n\n(§§ 250, 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 Nr. 2 StGB nF), die Mindeststrafe dagegen zwei Jahre (§§ 250 Abs. 1, 27 Abs. 2,\n49 Abs. 1 Nr. 3 StGB nF). Der Strafrahmen des alten\n\nRechts bleibt jedoch nach dem Grundsatz des § 2 Abs. 3\nStGB nF für die vorliegende Sache maßgebend, weil er die\nmildere Verurteilung ermöglicht.\n\nBei der Prüfung der Frage, welches Gesetz im Sinne\nvon § 2 StGB nF milder ist, sind jeweils die alte und\ndie neue gesetzliche Regelung als Ganze zu vergleichen.\nEs ist unzulässig, dem Täter günstige Elemente der\nbeiden Regelungen zu kombinieren (BGHSt 24, 94, 97 mit\nweiteren Nachweisen).\n\nIn einem Falle, wie dem vorliegenden, in dem die\nHöchststrafe zwar gemildert, die Mindeststrafe aber verschärft worden ist, kommt es darauf an, welche Regelung\nnach den besonderen Umständen die dem Täter günstigste\nBeurteilung zulässt (BGHSt 20, 22, 25, 29; 20, 74, 75).\n\nS\nu,\n\nWenn, wie hier, der neue Strafrahmen eine erhebliche Milderung im Höchstmaß, aber eine ebenso gewichtige Verschärfung im Mindestmaß (zwei Jahre statt bisher\nein Jahr und drei Monate) aufweist, die im angefochtenen\nUrteil festgesetzte Strafe (vier Jahre Freiheitsstrafe)\naber im unteren Bereich der zu vergleichenden Strafrahmen liegt, so kann in diesem konkreten Falle nur die\nRegelung mit der geringeren Mindeststrafe, also das\nangewendete alte Recht, als \"milder\" im Sinne von § 2\nAbs. 3 StGB nF angesehen werden. Denn bei einer Festsetzung der - nach Sachlage und landgerichtiicher Bewertung im unteren Bereich des Strafrahmens zu bildenden -\nStrafe auf der Grundlage des Strafrahmens des neuen Rechts\nhätte die erhöhte Mindeststrafe einen wesentlichen stärkeren,\n\ndem Angeklagten nachteiligen Einfluß auf die Strafhöhe\nhaben können als die verminderte Höchststrafe (vgl.\nSchönke-Schröder StGB 17. Aufl., § 2 Rän. 51 a).\n\nSchmidt Börtzler Spiegel\n\nRi am BGH Hürxthal\nist beurlaubt und\ndaher an d. Unter- Knoblich\nschrift verhindert\n\nSchmidt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-03-13/4-str-23-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-03-13/4-str-23-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:05.970394+00:00"}}