{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1975-02-27_4_StR_571_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1975-02-27","aktenzeichen":"4 StR 571/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Zur Verurteilung des Vorsitzenden eines Bundesligavereins\nwegen Untreue durch Hingabe von Vereinsgeldern an Spieler\neines anderen Vereins zur Beeinflussung des Spielausgangs.","text_plain":"2\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\n\nStGB 1975 § 266\n\nZur Verurteilung des Vorsitzenden eines Bundesligavereins\nwegen Untreue durch Hingabe von Vereinsgeldern an Spieler\neines anderen Vereins zur Beeinflussung des Spielausgangs.\n\nBGH, Urt. v. 27. Februar 1975 - 4 StR 571/74 - LG Bielefeld\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 571/74 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Buchhändler Wilhelm S EEE zus roiimmm.\ndort geboren am ED 1915,\n\nwegen Untreue\n\n1 -\n\n19\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 27. Februar 1975, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchmidt,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nMayr\nDr.Dr.Spiegel\nHürxthal\nDr.Knoblich\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt um. >EREEEEEED,\nals Verteidiger,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\n;htigt durch Urteil des Landgerichts Bielefeld von 7.\n\nıgenden Be- _\nı8 vom 27. Februar 1974 mit den Feststellungen aufge\nar 1975 hoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n17\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte war 1. Vorsitzender des Sportvereins\n\"Deutscher Sport-Club An SEEN\", dessen Vertragsspieler-Fußballmannschaft am Ende des Spieljahres\n1969/70 aus der Regionalliga West in die Bundesliga\n- eine Vereinseinrichtung des Deutschen Fußball-Bundes\n(DFB) mit eigenem Statut - aufgestiegen war. Im Spieljahr\n1970/71 befand sich die Mannschaft praktisch von Anfang\nan in Abstiegsgefahr. Vor dem letzten Spieltag, dem\n5. Juni 1971, nahm AMe SO den 16. Platz der\nTabelle (unter 18 Mannschaften) ein; eine Niederlage im\nSpiel bei Hertha BSC Berlin konnte den Abstieg aus der\nBundesliga bedeuten. Um durch Zuwendungen an Spieler der\nBerliner Mannschaft das Spiel zu Gunsten von AB\nDEE zu beeinflussen, hob der Angeklagte - mit\nBilligung einiger Vorstandsmitglieder - 100.000,--DM\nvom Vereinskonto ab. Durch einen auf seine Veranlassung\nerstellten unrichtigen Beleg, der der Buchhaltung des\nVereins ausgehändigt wurde, sollte die Verwendung dieser\nSumme verdeckt werden. Weitere 150.000,--DM wurden von\neinem Mitglied des Vorstandes aus eigenen Mitteln zur\nVerfügung gestellt. Schon vor dem Spiel erhielten zwei\nSpieler von Hertha BSC zusammen 30.000,--DM. Nachdem\nAUGE SOEEEEEEEEB das Spiel 1:0 gewonnen hatte und damit dem Abstieg entgangen war, leitete der Beauftragte\ndes Vereins den übrigen Berliner Spielern die restlichen\n220.000,--DM zu. Nach Aufdeckung dieses sportlichen\nVergehens wurde Ale SEE durch Urteil des Bun-\n\ndesgerichts des DFB vom 15. April 1972 die Bundesliga-\n\nlizenz entzogen mit der Folge des Abstiegs in die Regionalliga zum Ende des Spieljahres 1971/72.\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Untreue\ngemäß § 266 StGB zu einer Geldstrafe von 25.000,--DM\nverurteilt. Von einem weiteren, ähnlich liegenden Anklagepunkt (Manipulation des Spiels gegen Schalke 04)\nhat es ihn aus subjektiven Gründen freigesprochen,\n\nDie Revision des Angeklagten, die das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensrügen gehen allerdings fehl.\n\n1. Soweit bemängelt wird, daß die Strafkamnmer verschiedene \"Punkte nicht genügend klargestellt\" habe,\nnämlich die genauen Bestimmungen tiber den Lizenzentzug,\ndas Spieljahr, die Rechts- und Verfahrensordnung des\nDFB, den wirklichen Zweck der Bundesligavereine als\nWirtschaftsunternehmen, die Situation des Aufsteigers\nund die drohenden hohen wirtschaftlichen Verluste im\nFalle des Abstiegs, ist die Aufklärungsrüge unzulässig,\nweil die Revision entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO die\nBeweismittel nicht benennt, die die Strafkammer ungenutzt gelassen haben soll (BGHSt 2, 168). Auf die hiermit in Wahrheit behaupteten sachlich rechtlichen Mängel\nwird, soweit erforderlich, zur Sachbeschwerde eingegangen.\n\n2. Das gleiche gilt für die Rüge, die Strafkamner\nhabe es rechtsfehlerhaft unterlassen, \"sich die Besucher-\n\nzahlen der einzelnen Spiele vermitteln zu lassen\" und\nso festzustellen, welcher konkrete Vorteil durch ein\nauswärts gewonnenes Spiel erzielt worden wäre.\n\n3. Soweit die Verletzung der Aufklärungspflicht\ndarin gesehen wird, daß der \"gesamte Inhalt der Satzung\nund der Rechts- und Verfahrensordnung des DFB\" nicht\nförmlich verlesen oder auf andere Weise zum Gegenstand\nder Hauptverhandlung gemacht worden sei, ist die Rüge\nunbegründet. Ausweislich der allein maßgeblichen Sitzungsniederschrift (HA Bd. V Bl. 1385 R) ist die Satzung\nnauszugsweise\", die Rechts- und Verfahrensordnung vollständig verlesen worden. Welche für die Entscheidung\nwesentlichen Bestimmungen der Satzung nicht verlesen\nworden sein sollen, führt die Revision nicht an.\n\n4. Fehl geht auch die Rüge, die Strafkammer habe\naußer den Zeugen FW, CHEM und Au auch\nden Trainer Pi, den Kaufmann Schreiner und alle\ndamaligen Mitglieder des Spielausschusses als Zeugen\nüber solche Äußerungen des Angeklagten vernehmen müssen,\ndie Schlüsse auf seine innere Einstellung zur Tat, insbesondere darauf ermöglicht hätten, wie hoch er selbst die\nGefahr einer Aufdeckung der Manipulation eingeschätzt\nhabe. PO, CAM und: Au sind ausweislich\nder Sitzungsniederschrift als Zeugen vernommen worden\n(HA Bd. V Bl. 1388 R, 1389 R); das Revisionsgericht kann\nnicht nachprüfen, welche Fragen an sie gerichtet worden\nsind und ob die Strafkammer die von der Revision vermißte Aufklärung nicht bereits - vergeblich - versucht\n\nhat (BGHSt 4, 125). Was die übrigen genannten Personen\nangeht, so ist zunächst zu berücksichtigen, daß der Wert\nvon Zeugenaussagen über innere Vorgänge bei einem anderen\nerfahrungsgemäß in der Regel nur gering ist. Offensichtlich haben auch der Angeklagte und sein Verteidiger sich\nvon einer solchen Beweiserhebung nichts versprochen;\nsonst hätten sie entsprechende Anträge gestellt. Die\nStrafkammer ist zudem der Einlassung des Angeklagten\nweitgehend gefolgt. Bei dieser Sache brauchte sich ihr\neine weitere Beweiserhebung insoweit nicht aufzudrängen.,\n\n5. Unbegründet ist schließlich auch die Rüge, die\nStrafkammer habe es rechtsfehlerhaft unterlassen, den\nKassenwart, den früheren Mitbeschuldigten Kg sowie\neinen Buchsachverständigen über die Höhe des möglichen\nSchadens im Falle des Abstiegs und Über den Umfang des\nVermögensvorteils durch den Erhalt der Bundesligazugehörigkeit zu hören. Das Urteil geht davon aus, daß die\nEinnahmen des Vereins im Spieljahr 1971/72 die nach\neinem Abstieg in die Regionalliga erzielbaren Einnahmen erheblich überschritten hätten (UA Bl. 35, 36). Auf\nEinzelheiten über den im Lauf des Spieljahrs tatsächlich\nerzielten Gewinn kam es nicht an. Maßgebend für die Frage\ndes Vermögensnachteils war allein der Vergleich des Wertes des. Vereinsvermögens vor und nach der Manipulation\nim Zeitpunkt der Hingabe der 100.000,--DM. Darauf hätte\nalso, wie zur Sachbeschwerde noch näher dargelegt wird,\ndie Beweiserhebung abgestellt werden müssen. Was die\nRevision vermißt, betrifft nur die mögliche Wiedergutmachung eines evt. bereits entstandenen Schadens,\n\n15\n\nII. Die Sachbeschwerde ist dagegen begründet.\n\n4. Mit Recht hat die Strafkammer allerdings angenommen, daß der Angeklagte durch die Verwendung von\n100.000,--DM aus dem Vereinsvermögen zur Bestechung\n\"von Gegenspielern eine Untreuehandlung i.S.v. § 266 StGB\nbegangen hat. Dabei kann dahinstehen, ob tatsächlich\n(nur) der Treubruchtatbestand (so BGH JZ 1953, 475)\noder (auch) der Mißbrauchtatbestand erfüllt ist. Jedenfalls hatte der Angeklagte als das zuständige Organ\neines (rechtsfähigen) Vereins, und mag sein Pflichtenkreis noch so weitgehend gewesen sein, notwendigerweise\nauch die Vermögensinteressen des Vereins zu wahren,\nsobald solche Interessen bei seiner Tätigkeit für den\nVerein im Spiele waren (vgl. auch BGH Urt. vom 2. April\n1958 - 2 StR 106/58 - bei Pfeiffer/Maul/Schulte § 266\nStGB Rdn. 38; Urt. vom 30. September 1954 - 4 StR 137/54 -\nbei Pfeiffer/Maul/Schulte aaO Rdn. 19; Urt. vom 24. April\n1959 - 4 StR 86/59 - bei LK 9. Aufl. (Hübner) § 266 StGB\nRan. 21).\n\nDiese Pflicht hat der Angeklagte durch die satzungswidrige Verfügung über das Vereinsvermögen verletzt. Das\nhat die Strafkammer im Urteil zutreffend dargelegt. Die\nEinwendungen der Revision laufen letzten Endes darauf\nhinaus, daß eine Untreuehandlung schon deshalb verneint\nwerden müsse, weil das Vereinsvermögen ausschließlich im\n(vermeintlichen) Interesse des Vereins geopfert worden\nsei. Dabei übersieht die Revision indessen wesentliche\nBeurteilungsgrundlagen. Mag ein Bundesligaverein noch\nso handfeste wirtschaftliche Interessen verfolgen, So\n\nmüssen doch die sportlichen und gemeinnützigen Zwecke\ngewahrt bleiben. Diese stehen nicht nur auf dem Papier,\nSatzungen und Ordnungen sind nicht etwa nur Fassade.\n\nDer Bundesligaverein besteht nicht nur aus der Bundesligaabteilung, sondern außerdem aus einer Vielzahl von\nAmateur- und Jugendmannschaften, die sowohl an Zuwendungen aus dem (von der Bundesligaabteilung hereingespielten) Vermögen wirtschaftlich als auch am sportlichen Erfolg und an der Bewahrung des guten sportlichen\nNamens ihres Vereins interessiert sind. Für die überwiegende Mehrzahl dieser Sportler bleiben dabei die anerkannten Regeln des Sports die Leitlinie, Wer gegen sie\nverstößt, und die Bestechung von Gegenspielern gehört\nohne Frage zu den schwersten Verstößen gegen diese Regeln,\nhandelt, wie aus einer Vielzahl von Einzelbestimmungen\nhervorgeht (vgl. insbes. den Lizenzvertrag und die Satzungsänderung vom 22. April 1970, Nr. 4 der Präambel des Bundesligastatuts, § 3 b der Satzung des DFB, § 1 Nr. 1 und 2\nder Rechts- und Verfahrensordnung des DFB) satzungswidrig.\nWer das tut und dabei, wie es der Angeklagte getan hat,\nVermögenswerte des Vereins aufs Spiel setzt, der verletzt\nseine Pflicht zur Wahrung fremder Vermögensinteressen\n\ni.S. des § 266 StGB.\n\n2. Durchgreifende Bedenken begegnen dagegen die\nErwägungen, aus denen die Strafkammer einen Vermögensnachteil angenommen hat,\n\nÄhnlich wie beim Betrug ist bei der Untreue die\nNachteilszufügung nur durch einen Vergleich des Vermögens,\ndas der Betreute ohne die Pflichtverletzung des Täters\nhätte, mit dem Vermögen, über das er infolge der Pflicht-\n\nverletzung verfügt, festzustellen (BGHSt 15, 342, 343).\nDabei ist selbstverständlich auch jeder Vorteil zu berücksichtigen, der durch die pflichtwidrige Handlung\nerzielt worden ist (vgl. BGHSt 17, 147, 149 zu § 2653 StGB;\nsowie die bei Pfeiffer/Maul/Schulte aa0 Rdn. 27, 28 angeführten Entscheidungen des BGH; außerdem BGH Urteile\nvom 18. August 1970 - 1 StR 213/70 - und vom 9. Oktober\n1973 - 4 StR 482/73 -). Zum Vermögen gehört nach der\nmaßgeblichen wirtschaftlichen Betrachtungsweise alles,\nwas in Geldwert messbar ist (vgl. BGHSt 16, 220 ff),\nauch z.B. die Beeinträchtigung des Kundenstammes (RGSt\n71, 333, 334) oder Ansprüche aus rechtlich mißbilligten\nGeschäften (BGH NJW 1966, 770 Nr. 26).\n\nVon diesen Grundsätzen geht an sich auch die Strafkammer aus. Sie sieht es zu Gunsten des Angeklagten als\nunwiderlegbar an, daß A BEER ohne seine Manipulation am Ende des Spieljahres 1970/1971 in die Regionalliga abgestiegen wäre (UA Bl. 35). Sie hält für erwiesen,\ndaß die in der Bundesliga tatsächlich erzielten Einnahmen\ndie zunächst geopferten 100.000,--DM an dem gemessen,\nwas die Regionalliga eingebracht hätte, erheblich überschritten haben (UA Bl. 35). Sie folgert daraus, daß zwar\nein \"konkreter Schaden\" nicht eingetreten sei (UA Bl. 36).\nSie ist jedoch der Auffassung, die Gefahr, die Manipulation\nkönne noch vor Beginn der neuen Spielzeit aufgedeckt werden\nund zum Entzug der Bundesligalizenz führen, sei so außerordentlich groß gewesen, daß die (weitere) Bundesligazugehörigkeit in einem einen Vermögensschaden bedeutenden\nMaße gefährdet. gewesen sei (UA Bl. 36-38).\n\n- 10 -\n\nGegen diese letztere Auffassung wendet sich die\nRevision mit Recht. In den wenigen Wochen zwischen dem\nmanipulierten Spiel (5. Juni 1971) und dem Beginn des\nneuen Spieljahres. (24. Juli 1971) konnte praktisch unmöglich eine nach § 21 der Rechts- und Verfahrensordnung\ndes DFB vollstreckbare Entscheidung des Sportgerichts\nauf Lizenzentzug ergehen: Verfahren können nur schriftlich eingeleitet werden (§ 7 aa0). Vorher ist der Betroffene unter Darlegung des Vorwurfs zur Stellungnahme\nmit Fristsetzung zu benachrichtigen (§ 8). Entscheidungen\nergehen in der Regel auf Grund mündlicher Verhandlung;\nnur bei Einverständnis aller Beteiligten oder bei unstreitigem Sachverhalt kann schriftlich entschieden werden; die Ladungsfrist beträgt eine Woche (§ 10). Gegen\ndas Urteil des Sportgerichts ist Berufung beim Bundesgericht zulässig (§ 15). Angesichts der weit reichenden\nFolgen eines Lizenzentzuges, auch für die anderen Bundesligavereine, war bei vernünftiger Betrachtungsweise auch\nnicht zu erwarten, daß eine solche Maßnahme auf ungesicherter Tatsachengrundlage durch einstweilige Verfügung\ndes Vorsitzenden des Sportgerichts angeordnet werden\nwürde (§ 12). Ein Lizenzentzug nach Beginn des neuen\nSpieljahres hätte aber nur zum Abstieg am Ende dieses\nSpieljahres geführt (§ 22 Ziff. 2 der Spielordnung des\nDFB).\n\nAllein entscheidend für die Frage des Vermögensnachteils ist es hiernach, ob der durch die Manipulation\nerreichte Erhalt der Bundesligazugehörigkeit für ein\nweiteres Jahr, zweifellos eine Chance auf Vermögensgewinn,\ndie geopferten 100.000,--DM wert gewesen ist. Für sich\nbetrachtet wäre allerdings die Hingabe des Geldes nicht\n\nKal\n\n- 11 -\n\n(mehr) erforderlich gewesen, weil eine Verpflichtung aus\ndem unredlichen Geschäft dazu nicht bestand und im Zeitpunkt der Hingabe der Sieg über Hertha BSC Berlin bereits\nfeststand und damit auch der Erhalt der Bundesliga bereits\ngesichert war. So gesehen würde also durch die Preisgabe\nder 100.000,--DM überhaupt kein vergleichbarer Vermögensvorteil erzielt worden sein. Diese Betrachtungsweise würde\nindessen den Besonderheiten eines solchen Manipulationsgeschäftes nicht gerecht. Dieses Geschäft ist, wirtschaftlich gesehen, ein einheitlicher, zusammenhängender Vorgang,\nder es nicht zuläßt, daß beim Vermögensvergleich die Bewertung von Nachteil und Vorteil in einzelne, unabhängig\nvon einander zu beurteilende Abschnitte aufgeteilt wird.\nEben weil ein solches Geschäft keine verwertbaren Ansprüche\nentstehen läßt, sind beide Seiten mit einem besonderen\nRisiko belastet, das sinnvoll verteilt werden muß, wenn\ndas Geschäft wie vorgesehen ablaufen soll. Diesem Bedürfnis, das Risiko angemessen zu verteilen, ist hier zunächst\ndadurch Rechnung getragen worden, daß Ads :EEEEEED,\nohne Gewähr für ein entsprechendes Verhalten der Berliner\nSpieler, 30.000,--DM vorab gezahlt hat, die, was zu Gunsten\ndes Angeklagten anzunehmen ist, aus dem Privatvermögen\neines (anderen) Vorstandsmitgliedes stammten. Die Berliner\nSpieler wiederum haben daraufhin, was nach den Urteilsfeststellungen jedenfalls nicht ausgeschlossen ist (UA Bl. 35),\nACEEEEE SEE zewinnen 1assen, auch sie ohne Gewähr,\ndaß ihnen die weiter versprochenen Gelder auch wirklich\nzufließen würden. Daß dadurch der mit der Manipulation\n\nfür AD CO Dezweckte Vorteil bereits eingetreten\nwar, ehe wiederum der Angeklagte aus dem Vereinsvermögen\n\n- 12 -\n\ndie restliche versprochene, überdies praktisch auch noch\nals \"Schweigegeld\" wirkende Leistung erbrachte, kann nun\nnicht dazu führen, diesen Vorteil nunmehr bei der Schadensbewertung unberücksichtigt zu lassen. Er allein\nsollte der Ausgleich für die Preisgabe der 100.000,--DM\nsein. Anderenfalls käme es bei solchen und ähnlich gelagerten (unredlichen oder verbotenen) Geschäften auf\neinen (durch pflichtwidrige Handlung zugefügten) Vermögensnachteil überhaupt nicht an; diese Handlungen würden vielmehr nur deshalb als Untreue bestraft, weil sie\npflichtwidrig, d.h. unredlich oder verboten waren. Das\nentspräche nicht der wirtschaftlichen Betrachtungsweise\nder Untreue als Vermögensdelikt.\n\nDer Wert der Bundesligazugehörigkeit für ein weiteres\nJahr als Aussicht für einen Vermögensgewinn ist für den\nZeitpunkt der Preisgabe des Geldes zu beurteilen (vgl.\nBGHSt 3, 370, 372). Falls sich nachträglich herausgestellt haben sollte, daß die Zugehörigkeit zur Bundesliga\nals Erfolg zu werten sei, weil entsprechend höhere Zuschauerzahlen und der Verkaufswert der Spieler dem Verein\ninsgesamt über 100.000,--DM mehr an Einnahmen eingebracht\nhaben, als er beim sofortigen Abstieg in die Regionalliga\nerzielt haben würde, so würde sich dies als eine Wiedergutmachung eines bei der Preisgabe der 100.000,--DM bereits\neingetretenen Schadens darstellen. Das hat die Strafkammer\noffensichtlich verkannt. Auf den Zeitpunkt der Geldpreisgabe hat sie ihre Betrachtungen nicht abgestellt.\n\nDie Rechtslage ist in vieler Hinsicht ähnlich zu beurteilen wie bei den sog. Risikogeschäften. Auch bei ihnen\n\n4\n\n- 13 -\n\nkann unter besonderen Umständen die Erwartung künftiger\nVorteile durchaus einen Nachteil schon bei seiner Entstehung ausgleichen und wirtschaftlich aufheben (BGH\nUrteile vom 19. Januar 1954 - 1 StR 579/53 - und vom\n\n6. Oktober 1959 - 1 StR 203/59 -). Wenn auch nicht schon\neine allgemeine unbestimmte Aussicht oder bloße Hoffnung\nauf einen Vermögensvorteil einen Vermögenswert bildet,\n\nso ist doch andererseits auch nicht zu fordern, daß bereits ein rechtlich begründeter Anspruch vorliegt, vielmehr genügt eine Sachlage, bei der das Zuwachsen eines\nVermögensvorteils mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist\n(vgl. BGHSt 17, 147, 148 zu § 263 StGB; RGSt 63, 187, 191;\nLK aa0. Rdn. 48). Ein Vermögensschaden ist dann anzunehmen,\nwenn der Täter nur nach Art eines Spielers bewußt und entgegen den Regeln kaufmännischer Sorgfalt eine aufs äußerste\ngesteigerte Verlustgefahr auf sich nimmt, nur um eine\nhöchst zweifelhafte Gewinnaussicht zu erlangen (vgl. RGSt\n61, 211, 213; RGJW 1935, 2638 Nr. 22). Eine eindeutige,\nallgemeine, für jeden Einzelfall gültige Bewertungsregel\nwird sich kaum festlegen lassen (vgl. auch BGH Urt. vom\n28. September 1954 - 5 StR 203/54 -). Im Zweifel wird es\ndarauf ankommen, ob bei wirtschaftlich vernünftiger, alle\nbekannten äußeren Umstände berücksichtigender Gesamtbetrachtung die Gefahr eines Verlustgeschäftes wahrscheinlicher ist als die Aussicht auf Gewinnzuwachs,\n\nSo gesehen dürfte die Mehrzahl der auf der Hand\nliegenden Umstände eher für als gegen die Annahme eines\nVermögensnachteils sprechen. Die weitere Zugehörigkeit\nzur Bundesliga mag zwar nicht unerhebliche wirtschaftliche\n\n- 14 -\n\nMöglichkeiten eröffnen, in dem hier entscheidenden Zeitpunkt der Hingabe der 100.000,--DM ist es indessen völlig\noffen, ob sich diese Möglichkeiten auch verwirklichen\nließen. Das hängt von vielerlei Umständen ab, die dem\nEinfluß des Vereins letztlich entzogen sind. So können\nbeispielsweise der Ausfall mehrerer guter Spieler durch\nVerletzung oder Hinausstellung, \"Pech\" beim Spiel und\nungünstige Paarungen in wenigen Wochen zu einem so\nschlechten Tabellenstand führen, daß die allein für\n\ndas Existenzminimum notwendigen Zuschauerzahlen ausbleiben. 'Schlechte Witterungsbedingungen bei Heimspielen\nund vor allem die drohende baldige Aufdeckung der Manipulation und die mehr oder weniger sichere Aussicht auf\nLizenzentzug noch im Laufe des neuen Spieljahres und damit die Erkenntnis der Wertlosigkeit der weiteren Spiele\nfür den Verein (\"Geisterspiele\") können die Zuschauerzahlen weiterhin entscheidend nachteilig beeinflussen.\nZudem ist es oft so, daß Spitzenclubs der zweiten Klasse\neinen größeren Zulauf haben als Vereine der Bundesliga\nim unteren Tabellendrittel und dazu noch wesentlich\ngünstiger wirtschaften können als diese mit unverhältnismäßig großen Unkosten belasteten Vereine.\n\nMag dies alles auch dafür sprechen, daß der Angeklagte ein zu großes Risiko eingegangen ist, so sieht\nsich der Senat doch zur abschließenden Entscheidung dieser dem Tatrichter obliegenden Frage außer Stande. Immerhin lassen sich auch Gründe für die Wahrscheinlichkeit\neines Vermögensgewinnes anführen. So könnte von Bedeutung\nsein, ob, wie der Verteidiger in der Verhandlung vor dem\n\n- 15 -\n\nSenat vorgetragen hat, Age EEE Dereits eine erhebliche Anzahl an Dauerkarten für die Bundesligaspiele ab-\n\ngesetzt hatte, die im Falle eines Abstiegs hätten zurückgenommen werden müssen und jedenfalls bei Neuverkauf\nunverhältnismäßig geringere Einnahmen erzielt hätten.\nAuch der bereits getätigte Einkauf neuer Spieler hätte\nsich im Falle eines sofortigen Abstiegs zu einem Verlustgeschäft entwickeln können. Endlich läßt sich nicht\nausschließen, daß eine neue Verhandlung zu weiteren, für\ndie Entscheidung wesentlichen Erkenntnissen führen kann.\n\nNach alledem ist die Aufhebung der Verurteilung des\nAngeklagten in vollem Umfang und die Zurückverweisung\nder Sache geboten.\n\n3. Für die neue Verhandlung wird auf folgendes hingewiesen:\n\na) Zur inneren Tatseite wird die veränderte äußere\nSach- und Rechtslage entsprechend andere Feststellungen\nerfordern. Bei der Untreue sind an den Vorsatz strenge\nAnforderungen zu stellen, vor allem dann, wenn nur bedingter Vorsatz in Frage steht und der Täter, wie hier,\nnicht eigensüchtig gehandelt hat (vgl. BGHSt 3, 23, 25;\nBGH GA 1954, 155; GA 1956, 121 und 154; sowie die in LK\naa0 Rdn. 60 angeführte weitere Rechtsprechung). Bedingter\nVorsatz unterscheidet sich von der bewußten Fahrlässigkeit dadurch, daß der bewußt fahrlässig handelnde Täter\ndarauf vertraut, der als möglich vorausgesehene Erfolg\nwerde nicht eintreten und deshalb die Gefahr in Kauf\nnimmt, während der bedingt vorsätzlich handelnde Täter\n\n- 16 -\n\nsie um dessenwillen in Kauf nimmt, weil er, wenn er\n\nsein Ziel nicht anders erreichen kann, es auch durch\n\ndas unerwünschte Mittel erreichen will (BGHSt 7, 363,\n370). Ebenso wenig wie beispielsweise die Kenntnis\n\ndes Täters von der Unzulässigkeit seines Tuns zur Annahme des bedingten Vorsatzes zwingt (vgl. BGH Urt.\n\nvom 28. September 1954 - 5 StR 203/54 -), schließt\nandererseits die nur unsichere Hoffnung auf den guten\nAusgang des Geschäfts die Annahme bedingter Fahrlässigkeit aus (BGH Urt.v. 28. Januar 1958 - 1 StR 611/57 -).\nBei der Entscheidung dieser Tatfrage kommt es immer auf\nden Einzelfall an (RGSt 61, 211, 212). Es ist also denkund erfahrungsgesetzlich möglich, daß der Täter die Gefahr\neines Geschäftes sieht, sich bewußt ist, daß er sie für\neinen anderen nicht übernehmen darf und daß er gleichwohl\ndas gefährliche Geschäft für aussichtsreich hält und deshalb keine Bedenken hat, es in der Hoffnung einzugehen,\nfür den anderen dadurch Vorteil zu erwerben (BGH Urt.v.\n26. Februar 1954 - 5 StR 551/53 -). Selbst bei ungleich\ngeringerer äußerer Gefahr kann es aber auch so liegen,\ndaß der Täter den Eintritt des als nicht für wahrscheinlich, aber doch möglich erkannten Verlustes auf jeden\nFall billigt, z.B. weil er durch sein pflichtwidriges\nHandeln (auch) eigenes Versagen verschleiern will (vgl.\nauch BGH Urt.v. 19. Januar 1954 - 1 StR 579/53 -). Das\nalles ist Tatfrage. Das Urteil muß nur erkennen lassen,\ndaß der Tatrichter sich dieser Möglichkeiten aufgrund\nder jeweils besonders gestalteten Sachlage bewußt gewesen\nist,\n\n2. Sollte die neue Verhandlung wiederum zu einer\nVerurteilung des Angeklagten wegen Untreue führen, darf\n\n- 17 -\n\nder Umstand, daß ein durch die strafbare Manipulation\nletzten Endes für den verletzten Verein eingetretener\nGewinn erheblich über dem Wert des zur Manipulation\nverwendeten Vermögensbetrages liegt, nicht straferschwerend berücksichtigt werden. Das würde sonst\ndarauf hinauslaufen, daß ein Täter umso schwerer bestraft werden müßte, je günstiger sich die strafbare\nHandlung für das Opfer ausgewirkt hat.\n\nSchmidt RiamBGH Mayr ist Spiegel\nbeurlaubt und daher an der\nUnterschriftsleistung\nverhindert\n\nSchmidt\nHürxthal Knoblich\n\n7","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-02-27/4-str-571-74-2","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-02-27/4-str-571-74-2","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:05.655518+00:00"}}