{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1975-02-27_4_StR_310_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1975-02-27","aktenzeichen":"4 StR 310/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Auf frischer Tat betroffen wird auch der Dieb, der\n\ndurch schnelles Zuschlagen dem Bemerktwerden zuvorkomnmt.\n310","text_plain":"‚\n\nNachschlagewerk: Ja\nBGHSt:; Ja\n\nStGB 1975 § 252\n\nAuf frischer Tat betroffen wird auch der Dieb, der\n\ndurch schnelles Zuschlagen dem Bemerktwerden zuvorkomnmt.\n310\n\nBGH, Urt. v. 27.2.1975 - 4 StR 318/74 - LG Essen\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 310/74 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Starkstromelektriker Haribert PB aus\n\nEEE, <ort zevoren an GE 1951, zur\n\nZeit in Haft,\n\nwegen räuberischen Diebstahls u.a.\n\nTF\n\nTi\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 27. Februar 1975, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchmidt, |\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nMayr\nDr.Dr.Spiegel\nHürxthal\nDr.Knoblich\nals beisitzende Richter,\nBundesanwältin Mi in der Verhandlung,\nStaatsanwalt WW bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt mp, (EEE,\nals Verteidiger,\nJustizangestellter Em,\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Essen vom 19,\nDezember 1973 wird verworfen.\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechts-\n\nmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n‚d\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen (schweren)\nräuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher\nKörperverletzung (§§ 252, 249, 250 Abs. 1 Nr. 1, 223,\n\n223 a, 73 StGB a.F.) und wegen Diebstahls in zwei\nschweren Fällen (§§ 242, 243 Nr. 2, 74 StGB) zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten\nverurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er\nVerletzung des sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet.\n\nWegen der beiden Diebstähle hatte die Staatsanwaltschaft beim Schöffengericht Gelsenkirchen Anklage erhoben. Bevor dieses Gericht das Hauptverfahren eröffnet hatte, hat das Landgericht Essen, zu dessen\nBezirk das Amtsgericht Gelsenkirchen gehört, beim\nBeginn der Hauptverhandlung in vorliegender Sache mit\nEinverständnis aller Beteiligten beide Sachen zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden. Dieser Verbindungsbeschluß hatte für die beim Schöffengericht Gelsenkirchen angeklagte Sache die Wirkung eines\nEröffnungsbeschlusses (BGH Urteile vom 30. Juli 1974,\n1 StR 200/74, und vom 6. August 1974, 1 StR 226/74).\n\nDie Verurteilung wegen räuberischen Diebstahls\nist rechtlich nicht zu beanstanden. Ihr liegen folgende\nFeststellungen zu Grunde; Der Angeklagte ist mit einen\nSchlüssel, den er angeblich in seinem Wagen gefunden\nhatte, in die Wohnung der Frau CB in diebischer\nAbsicht eingedrungen, während die Wohnungsinhaberin\nabwesend war. Er hat die Wohnung durchsucht und Schmuck,\n\neinen Fotoapparat und Scheckformulare weggenommen\n\nund in eine Aktentasche, die er mitgebracht hatte,\ngepackt, In dieser Aktentasche hatte er einen 30\n\nbis 40o cm langen Holzknüppel mitgebracht, den er\n\nnach seiner unwiderlegten Einlassung als Pannenhilfe stets bei sich führte, Als er im Begriffe war,\ndie Wohnung zu verlassen, hörte er, wie die Wohnungstür aufgeschlossen wurde. Er versteckte sich hinter\neiner Zimmertür und nahm den Knüppel in die Hand. Als\nFrau CE cas Zimmer betrat, versetzte er ihr\nmit dem Knüppel mehrere Schläge auf den Kopf, bis sie\nzu Boden ging. Dann verliess er fluchtartig die Wohnung.\nAus Angst vor Entdeckung entledigte er sich später in\neinem Park der Beute.\n\nDer Tatbestand des räuberischen Diebstahls setzt\neine vollendete Vortat voraus, d.h, der Diebstahl muß\nim Zeitpunkt der Anwendung von Gewalt oder Drohungen\nvollendet gewesen sein. Der Zeitpunkt der Vollendung,\nnicht derjenige der tatsächlichen Beendigung des Diebstahls entscheidet nach fast einhelliger Ansicht in\nder Rechtsprechung und im Schrifttum über die Abgrenzung des räuberischen Diebstahls vom Raub (RGSt 73, 343,\n346; BGHSt 9, 255, 257; 13, 64; 16, 271, 277; BGH NJW\n1968, 2386; BGH bei Dallinger MDR 1969, 359; BGH Urteil\nvom 21. Juni 1967 - 4 StR 475/66 - besprochen von\nDallinger in MDR 1967, 896; Baldus in LK § 252 StGB\nRnr. 5; Schönke/Schröder 17. Aufl. § 252 StGB Rnr. 3;\nLackner/Maaßen, §§ 252 StGB Amn. 2; a.A. Dreher 35. Aufl.\n§ 252 StGB Anm. 1 B,der sich jedoch zu Unrecht auf\nBGHSt 20, 194 beruft, vgl. LK a.a.0.).\n\nTE\n\nDer Diebstahl war vollendet, als der Angeklagte\ngegen die Wohnungsinhaberin Gewalt anwendete. Er hatte\ndie Diebesbeute in seine Aktentasche gepackt und war\nim Begriff, die Wohnung zu verlassen. Wann ein Diebstahl\nvollendet ist, ist wesentlich Tatfrage. Entscheidend ist,\nob der Täter die Herrschaft über die Sache derart erlangt\nhat, daß er sie ohne Behinderung durch den früheren\nGewahrsamsinhaber ausüben konnte. Ob dies der Fall ist,\nrichtet sich nach den Anschauungen des täglichen Lebens\n(BGHSt 16, 271, 273). Bei unauffälligen, leicht zu\ntransportierenden und zu verbergenden Sachen, wie Schmuck,\nPapiere und dergleichen, läßt die Verkehrsauffassung für\neine Vollendung der Wegnahme schon ein Ergreifen und Festhalten der Sache für die Vollendung genügen, jedenfalls\naber ein Einstecken in die Kleidung oder in eine mitgebrachte Tasche. Der Annahme eines Gewahrsamswechsels\nsteht in diesen Fällen auch nicht entgegen, daß sich der\nerbeutete Gegenstand noch in der Wohnung, somit im Gewahrsamsbereich des Berechtigten befindet. Die Vollendung\ndes Diebstahls setzt keinen gesicherten Gewahrsam voraus\n(BGHSt 23, 254, 255 mit weiteren Nachweisen).\n\nDie Wohnungsinhaberin hat den Angeklagten auf\nfrischer Tat betroffen. Dieses Tatbestandsmerkmal ist\nerfüllt, obwohl nicht feststeht, daß sie den Angeklagten\ngesehen oder sonstwie bemerkt hatte, bevor er sie niederschlug.\n\nNach der in der Rechtsprechung und im Schrifttum\nherrschenden Auffassung wird ein Dieb auf frischer Tat\nbetroffen, wenn er alsbald nach der Vollendung der Tat\nam Tatort oder in deren Nähe von einer anderen Person\nwahrgenommen oder bemerkt wird (RGSt 73, 346; BGHSt 9,\n\n255, 257; 16, 271, 277; BCH JZ 1951, 376; BGH GA 1968,\n\n304; BGH NJW 1958, 1547; LK 9. Aufl. § 252 StGB Rnr. 7;\nSchönke/Schröder 17. Aufl. § 252 StGB Rnr. 4; Dreher\n\n35. Aufl. § 252 StGB Anm. 1 C). Der Senat ist jedoch der\nAnsicht, daß zu dem Betreffen eines Diebes auf frischer\nTat nicht unter allen Umständen auch ein Wahrnehmen gehört,\n\nDie Wortauslegung nötigt nicht zu der von der\nherrschenden Ansicht vertretenen Einschränkung. Die\nWorte \"auf frischer Tat betreffen\" bedeuten in dem\ngegebenen Zusammenhang nicht mehr als das bewußte oder\nunbewußte, geplante oder zufällige, raumzeitliche Zusammentreffen einer Person mit dem Dieb alsbald nach der\nVollendung des Diebstahls. Jemand kann im reinen Wortsinn einen Dieb betreffen, ohne daß ihm dessen Anwesenheit bewußt wird.\n\nDer Sinn der Strafbestimmung gegen den räuberischen\nDiebstahl legt andererseits eine Auslegung nahe, die\njedenfalls in einem Fall, wie dem vorliegenden, auf das\nErfordernis des Bemerktwerdens verzichtet. Nach den\nMotiven zum Entwurf eines Strafgesetzbuches für den\nNorddeutschen Bund von 1869, dessen § 227 Abs. 2 der\ngeltende § 252 StGB wörtlich entspricht, findet die\nGleichstellung des räuberischen Diebstahls mit dem Raub\nihre Rechtfertigung darin, daß die Gewaltanwendung\nund die Bedrohung hierbei in ursächlichem Zusammenhang\nmit der Vollendung oder Ausnutzung des Diebstahls stehen\n(Motive Seite 168 zu § 227). Der Dieb, der nach der\nVollendung des Diebstahls und in unmittelbarem Zusammenhang mit ihm gegen eine Person Gewalt anwendet, um\n\n6\n\nseinen unrechtmässigen Gewahrsam zu Sichern, wird\ngleich einem Räuber bestraft, weil es nahe liegt, daß\ner dieselbe Gewalt angewendet hätte, wenn er vor Vollendung des Diebstahls betroffen worden wäre. Das Merkmal des \"Betreffens auf frischer Tatı dient mithin\n\nnur dazu, die Voraussetzungen, unter denen ein Dieb\neinem Räuber gleichzustellen ist, zeitlich und örtlich einzugrenzen (vgl. RGSt 173, 343, 345; BGHSt 9, 255,\n257; BGH NJW 1968, 2386; vgl. dazu auch Bindokat NJW\n1956, 1686). Diese Erwägung führt folgerichtig dazu,\ndaß der Dieb, der die Person, die ihn unmittelbar\n\nnach dem Diebstahl am Tatort überrascht, niederschlägt,\num sich im Besitz des Diebesgutes zu erhalten, auch\ndann einem Räuber gleich zu achten ist, wenn ihn die\nPerson noch gar nicht bemerkt hatte. Hätte Frau C#-\nGEB ihre wohnung schon betreten, als der Angeklagte noch dabei war, zu Stehlen, und hätte er sie\nsofort niedergeschlagen, wäre er nach § 249 StGB wegen\nRaubes zu bestrafen gewesen. Hätte ihn Frau CO\nbereits bemerkt gehabt, als er Gewalt gegen Sie anwandte, wäre er nach § 252 StGB gleich einem Räuber zu\nbestrafen. Es leuchtet nicht ein und ist mit dem Sinn\ndes § 252 StGB kaum vereinbar, daß der Angeklagte\n\nbloß deswegen nicht als Räuber mit allen gesetzlichen\nFolgen, insbesondere der Anwendung des § 250 StGB,\nbehandelt werden soll, weil er dem Bemerktwerden durch\nschnelles Zuschlagen zuvorgekommen ist. Ein Dieb, der\nGewalt übt, unmittelbar bevor er bemerkt wird, muß\ngenau so behandelt werden wie einer, der zuschlägt,\nnachdem er bemerkt wurde.\n\nDer Bundesgerichtshof hat zwar, wie erwähnt, in\nmehreren Entscheidungen ebenfalls die Ansicht geäußert,\nBetroffenwerden im Sinne des § 252 StGB bedeute wahrgenommen, bemerkt werden. Keine dieser Entscheidungen\nberuht jedoch auf dieser Auffassung.\n\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte gegen\ndie Wohnungsinhaberin Gewalt angewendet, um sich im\nBesitz der gestohlenen Sachen zu erhalten. Daß dies\nnicht der alleinige Beweggrund für sein Vorgehen war,\nschliesst, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt\nhat, die Anwendung des § 252 StGB nicht aus (BGHSt g,\n162; 13, 64).\n\nZu Recht hat das Landgericht die Tat als schweren\nräuberischen Diebstahl im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1\nStGB a.F. beurteilt. Dem stand nicht entgegen, daß\nder Angeklagte den Entschluß, Gewalt anzuwenden, unwiderlegbar erst während der Tatausführung gefaßt hat\n(BGHSt 13, 259; 20, 194, 197; 22, 227, 228). Der Knüppel\nwar eine Waffe im nichttechnischen Sinn,und der Angeklagte hat sie als solche benutzt. Durch Art. 18 Nr. 115\nEGStGB ist § 250 StGB geändert und an § 244 StGB i.d.F.\ndes 1. Str.RG angeglichen worden. Der Raub mit Waffen,\nausgenommen Schußwaffen, ist jetzt in § 250 Abs. 1 Nr. 2\nStGB geregelt. Die Neufassung ist aber im vorliegenden\nFall nicht ein milderes Gesetz im Vergleich zur früheren\nFassung. Die Grundsätze, welche die Rechtsprechung zu\n§ 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F. entwickelt hat, soweit es\nsich um die Benutzung nichttechnischer Waffen handelt,\n\n1\n\nmüssen auch für den neuen § 250 Abs. 1 Nr, ? StGB gelten.\nHiernach genügt es, wenn sich der Räuber erst während\ndes Tathergangs entschließt, einen mitgebrachten oder\n\nam Tatort gefundenen, dazu geeigneten Gegenstand als\nWaffe zur Anwendung von Gewalt gegen eine Person oder\nals Drohmittel zu benutzen (BGHSt 13, 259; 20, 194,\n\n197). Diesen Grundsatz dahin einzuschränken, daß der Erschwerungsgrund nur gegeben sei, wenn der Täter von\nAnfang an vorhat, das mitgeführte Werkzeug oder Mittel\nzum Verhindern oder Brechen von Widerstand zu benutzen,\nhat der Gesetzgeber mit der Neufassung des Gesetzes\nnicht beabsichtigt. Die erwähnte Rechtsprechung war\n\nihm bekannt. Hätte er hieran etwas ändern wollen,\n\nso wäre dies mindestens in der Begründung des Regierungsentwurfs eines Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch\nzum Ausdruck gekommen. Dies ist indessen nicht geschehen\n(vgl. Bundestagsdrucksache 7. Wahlperiode, 7/550,\n\nSeite 248).\n\nDie tateinheitliche Verurteilung wegen gefährlicher\nKörperverletzung ist rechtlich unbedenklich.\n\n- 10 -\n\nSoweit sich die Revision gegen die Verurteilung\nwegen zweier Diebstähle richtet, ist sie offensichtlich\nunbegründet,\n\nAuch die Strafaussprüche und ihre Begründung lassen\nkeine Rechtsfehler erkennen.\n\nSchmidt Mayr . Spiegel\nHürxthal Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-02-27/4-str-310-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":12},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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