{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1975-02-20_4_StR_30_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1975-02-20","aktenzeichen":"4 StR 30/75","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4_StR_30/75 BESCHLUSS\n\n”\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Konrad Nm aus FÜ, geboren am\nGE 1942 in CE,\n\nwegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.\n\n12\n\nro\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Februar 1975 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4\nStPO einstimmig beschlossen;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Schwurgerichts beim Landgericht München I\n\nvom 28. Juni 1974 im Ausspruch über die Rechtsfolgen der Taten mit den Feststellungen aufgehoben,\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen,\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen. -\n\nGründe:\n\nDie erhobenen Verfahrensrügen sind sämtlich offensichtlich unbegründet, Der Schuldspruch ist darüber hinaus\nauch frei von den Angeklagten belastenden sachlichen\nRechtsfehlern (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nDagegen muß das Urteil im Strafausspruch und den zugehörigen Feststellungen mit Rücksicht auf die am 1. Januar\n1975 in Kraft getretene Änderung der Vorschriften über den\nStrafrahmen, die das Revisionsgericht nach § 354 a StPO\nzu beachten hat, aufgehoben werden (§ 349 Abs. 4 StPO).\n\nWährend das Schwurgericht, das von der Milderungsmöglichkeit der §§ 51 Abs, 2, 44 Abs. 3 StGB a.F. Gebrauch\ngemacht hat, wegen des Vorwurfs des gefährlichen Eingriffs\nin den Straßenverkehr (§ 315 b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 1. Hal\nsatz StGB) nach damals geltendem Recht zutreffend einen |\nStrafrahmen von 3 Monaten bis zu 10 Jahren zugrunde gelegt\nhat, beträgt die Höchststrafe nach neuem Recht nur noch\n7 Jahre und 6 Monate (§ 315 b Abs. 3 StGB in Verbindung\nmit §§ 21, 49 Abs. 1 Nr. 2 StGB n,F.), während die Mindeststrafe unverändert geblieben ist (§ 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB n,\nMöglicherweise hätte das Gericht, wenn es von diesem Strafrahmen ausgegangen wäre, eine mildere Einzelstrafe für\nangemessen erachtet,\n\nDa nach Lage der Sache nicht auszuschliessen ist,\ndaß die Höhe dieser Einzelstrafe auch das Strafmaß wegen\ndes Vorfalls vom 31.5.1973 beeinflußt hat, hat der Senat\nes für angebracht angesehen, das Urteil im Strafausspruch\ninsgesamt aufzuheben.\n\nDie Aufhebung umfaßt auch die Maßnahmen nach §§ 42 m, n StGB a.F. Bei der neuen Entscheidung wird das\nLandgericht die Notwendigkeit einer lebenslangen Sperre\nunter Berücksichtigung des § 69 a Abs. 1 Satz 2 StGB n.F,\nbesonders zu prüfen haben,\n\nu.\nNach §§ 354 Abs. 3 StPO, 74 Abs. 1 GVG ist nunmehr\neine Strafkammer des Landgerichts zuständig.\n\nBörtzler Mayr Spiegel\nHürxthal Knoblich\n\n13","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-02-20/4-str-30-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315b","ref_norm":"315b","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69a","ref_norm":"69a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-02-20/4-str-30-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:05.265265+00:00"}}