{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1975-02-20_4_StR_26_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1975-02-20","aktenzeichen":"4 StR 26/75","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tr\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 26/5 BESCHLUSS\nIr 245\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden berufslosen Gerhard KÜEEEEE, ohne festen Wohn-\n\nsitz, geboren am EEE :951 ir PO, Kreis\n\nMO, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nAr\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 20. Februar 1975 gemäß § 349 Abs. 2 und 4\nStPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Karlsruhe vom 3. September 1974\n\n1.\n\ndahin geändert, daß der Angeklagte wegen Diebstahls, wegen Diebstahls in vier Fällen, darunter\nein besonders schwerer Fall, jeweils in Tateinheit mit Führen eines Kraftfahrzeugs ohne\nFahrerlaubnis, wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit Führen eines\nKraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis und wegen\nVerkehrsunfallflucht verurteilt wird (§§ 242,\n243 Abs. 2, 248 a StGB n.F.; §§ 242, 243\n\nStGB a.F., § 21 StVG, §§ 73, 74 StGB a.F.;\n\n§ 315 c Abs. 1 Nr. 2 a, Abs. 3 Nr. 1 StGB,\n\n§ 21 Stvo; §§ 142, 73, 74 StGB a.F.);\n\nim Strafausspruch im Fall II 3 der Urteilsgründe sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe\nmit den Feststellungen aufgehoben,\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen,\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nNach dem zur Tatzeit und zur Zeit des Urteilserlasses\ngeltenden Recht könnte die mit der allgemeinen Sachrüge\ngerechtfertigte Revision keinen Erfolg haben. Nach § 354 a\nStPO, § 2 Abs. 3 StGB n.F. sind jedoch die am 1. Januar\n1975 in Kraft getretenen Änderungen des Strafgesetzbuches\nzu berücksichtigen, soweit sie zu einer für den Angeklagten\ngünstigeren rechtlichen Wertung oder Strafzumessung führen\nkönnen. Dies trifft nur für die im Urteil unter II 3 festgestellte Tat zu.\n\nDas Landgericht hat diese Tat als Diebstahl in einem\nbesonders schweren Fall gewertet und eine Strafe von sechs\nMonaten verhängt. Der Angeklagte war im Dezember 1973 in\nKarlsruhe zur Nachtzeit in ein Gartenhaus eingestiegen und\nhatte beim Verlassen eine Decke und ein Kissen in Zueignungsabsicht mitgenommen. Aus den Strafzumessungsgründen ergibt\nsich, daß diese Gegenstände nur einen geringen Wert hatten.\nDer Generalbundesanwalt hat zwar erklärt, daß ein besonderes\nöffentliches Interesse an einem Einschreiten von Amtswegen\n. bestehe. Die Verfolgung hängt also nicht von einem Antrag\ndes unbekannten Geschädigten ab (§ 348 a StGB n.F.). Nach\n§ 243 Abs. 2 StGB, darf aber bei Taten, die sich auf geringwertige Gegenstände beziehen, kein besonders schwerer Fall\nmehr angenommen werden. Dies kann sich zugunsten des Angeklagten auswirken, da die Mindeststrafe, bisher drei Monate, |\njetzt nur noch ein Monat Freiheitsstrafe oder Geldstrafe ist.\nEs ist nicht auszuschließen, daß das Landgericht eine geringere Einzelstrafe ausgesprochen hätte, wenn es die Neufassung anzuwenden gehabt hätte. Der Schuldspruch ist daher\n\ninsoweit zu ändern, Der Klarheit wegen hat ihn der Senat\nneu gefaßt. Der Einzelstrafausspruch im Fall II 3 und\ndemzufolge der Ausspruch über die Gesamtstrafe sind aufzu\nheben,\n\nDie Einzelgeldstrafen in den Fällen II 6 und 7\nbleiben bestehen, weil eine wesentlich andere Entscheidun\nüber ihre Höhe auf Grund der Änderung der Vorschriften\ndes Strafgesetzbuches über die Geldstrafe nicht zu erwart\nist (Art. 312 Abs. 4 EGStGB).\n\nRichter a. BGH Börtzler Mayr Spiegel\nbefindet sich in Urlaub\nund ist daher verhindert\n\nzu unterschreiben,\n\nMayr\n\nHürxthal Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-02-20/4-str-26-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":2},{"jurabk":"StGBEG","ref":"Art 312","ref_norm":"312","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-02-20/4-str-26-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:05.244548+00:00"}}