{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1975-02-20_4_StR_17_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1975-02-20","aktenzeichen":"4 StR 17/75","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 17/75 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Anstreicher Skender DB EEE zus TE,\ngeboren am EEE 1950 in FAB/sugoslawien, zur\n\nZeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Vergewaltigung\n\n1b\n\n‚te\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerde-\n\nführers am 20. Februar 1975 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Dortmund vom 17. Juli 1974 im\nStrafausspruch im Fall II 2 der Urteilsgründe\nsowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen,\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen,\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, wegen Nötigung und wegen Sachbeschädigung zur Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.\nDer Angeklagte rügt Verletzung des Verfahrensrechts und\ndes sachlichen Rechts,\n\nDie Verfahrensrügen haben aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 23. Januar 1975 dargelegten Gründen keinen Erfolg.\n\nAuf die Sachrüge muß der Strafausspruch im Fall II 2\nder Urteilsgründe und mit ihm der Aussfruch über die Gesamtstrafe aufgehoben werden. Die Tat hat der Angeklagte\nam 8. Juni 1973, also vor dem Inkrafttreten des Vierten\nGesetzes zur Reform des Strafrechts begangen. Das Landgericht hat den § 177 StGB in der Fassung angewendet, die\ndiese Vorschrift durch jenes Gesetz erhalten hat; es hat\ndie Tat nicht als minder schweren Fall i.S.v. § 177 Abs. 2\nStGB nF. beurteilt. Dabei hat es jedoch übersehen, daß in\ndiesem Fall § 177 Abs. 1 StGB in der früheren Fassung mit\neiner Mindeststrafe von einem Jahr das mildere Gesetz und\ndaher gemäss § 2 StGB alter (und neuer) Fassung anzuwen-.\nden ist. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß das\nLandgericht bei richtiger Rechtsanwendung für die Tat\nvom 8. Juni 1973 eine geringere Einzelstrafe verhängt hätte\n\nIm übrigen sind Rechtsfehler nicht ersichtlich. In den\nFällen der Nötigung und Sachbeschädigung hat das Landgerich'\ndie Strafe nicht gemäß §§ 51 Abs, 2, 43, 44 StGB in der bis\n\n31. Dezember 1973 geltenden Fassung gemildert. § 49 Abs. 1\nStGB 1975 war daher entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts nicht anzuwenden.\n\nBörtzler Mayr Spiegel .\nHürxthal Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-02-20/4-str-17-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-02-20/4-str-17-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:05.223873+00:00"}}