{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1975-02-15_4_StR_31_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1975-02-15","aktenzeichen":"4 StR 31/73","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR _31/73 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schlosser Metin A OD zu: zB, ceboren am EP 1935 in Til Türkei, türkischer\n\nStaatsangehöriger,\n\nwegen Raubes u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers gemäß\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO am 15. Februar 1975 beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Dortmund vom\n4. Mai 1972\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte nur der räuberischen Erpressung\nschuldig ist (§§ 255, 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB),\n\n2. im Strafausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Autostraßenraubes in Tateinheit mit (schwerer) räuberischer Erpressung\nzu einem Jahr und neun Monaten Freiheitsstrafe verurteilt\nund das bei der Tat benutzte Taschenmesser eingezogen.\n\nDie Revision des Angeklagten, der das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.\n\nDie Verfahrensrügen sind, wie der Generalbundesanwalt\nin seinem Antrag vom 22. Januar 1973 zutreffend dargelegt\nhat, nicht in der in § 344 Abs. 2 Satz 2StPO vorgeschriebenen Form angebracht und daher unzulässig. Sie wären aber\nauch in der Sache erfolglos geblieben.\n\nDie Sachbeschwerde ist offensichtlich unbegründet,\nsoweit der Angeklagte wegen räuberischer Erpressung mit\neiner Waffe verurteilt worden ist (§§ 255, 250 Abs. 1\nNr. 1 StGB). Die Verurteilung wegen Autostraßenraubes nach\n§ 316 a StGB kann dagegen nicht bestehen bleiben.\n\nNicht jeder von Raubabsicht getragene Angriff in\neinem Kraftfahrzeug erfüllt das Merkmal \"unter Ausnutzung\nder besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs\". Nach\nder ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muß\ndie Tat vielmehr in naher Beziehung zur Benutzung des\nFahrzeugs als Verkehrsmittel stehen, das Kraftfahrzeug\nmuß als Transportmittel im Tatplan eine Rolle spielen.\n§ 316 a StGB ist deshalb nicht anwendbar, wenn der Plan\ndes Täters zum Raub oder zur räuberischen Erpressung\nerst während eines Haltes nach - jedenfalls vorläufiger -\nBeendigung der Fahrt entstanden ist (vgl. BGH, Urteil vom\n30. April 1963 - 5 StR 93/63 -; BGHSt 19, 191; BGH VRS 29,\n198; BGH, Urteile vom 7. September 1972 - 4 StR 366/72 -\nund vom 21. November 1972 - 3 StR 270/72 -).\n\nSo liegt es aber nach den Feststellungen hier. Der\nAngeklagte ist mit der Prostituierten Waltraud Win\nden Wald gefahren, um mit ihr geschlechtlich zu verkehren.\nErst nach dem Verkehr und nachdem sich beide wieder angezogen und Waltraud JWEB von ihm verlangt hatte, daß er sie\n\nwieder nach Hause bringen solle, wurde dem Angeklagten\n\"auf einmal klar, daß er nur noch 4,23 DM bei sich und\nsein restliches Geld als Dirnenlohn für ein verhältnismäßig rasch beendetes Abenteuer gegeben hatte\". Daraufhin\nzog er sein Taschenmesser hervor, bedrohte Waltraud Jg\nund forderte das für den Geschlechtsverkehr (vor Antritt\nder Fahrt bereits) gezahlte Geld zurück (UA 6, 7).\n\nDer Senat hat deshalb den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO dahin geändert, daß\nder Angeklagte nur der (schweren) räuberischen Erpressung\nschuldig ist. Über die nunmehr aus § 250 StGB zu entnehmende\nStrafe muß das Landgericht neu befinden. |\n\nMeyer Börtzler Spiegel\nHürxthal Salger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-02-15/4-str-31-73","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316a","ref_norm":"316a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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