{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1975-02-14_4_StR_356_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1975-02-14","aktenzeichen":"4 StR 356/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 356 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden US-Soldaten William H, P EEE, geboren am\n\nGEB 1952 in EEE / CB. zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\nwegen Vergewaltigung\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 18, September 1975, an der teilgenommen haben;\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchmidt,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nBörtzler\nDr.Dr.Spiegel\nHürxthal\nDr.Knoblich\nals beisitzende Richter,\nErster Staatsanwalt 8\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte EB\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Zweibrücken vom 14. Februar 1975\nwird verworfen.\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\n\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Jugendkammer hat den Angeklagten wegen (gemeinschaftlicher) Vergewaltigung zur Freiheitsstrafe von\n. drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision,\ndie das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt erfolglos,\n\nIn verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die Revision\ndie Verlesung und Verwertung der eidlichen Zeugenaussage\ndes US-Soldaten Anglin vor dem Ermittiungsrichter in\nLandstuhl am 26. Juli 1974. Von diesem Termin war der\ndamals in der Vollzugsanstalt Zweibrücken in Untersuchungshaft einsitzende und noch nicht von einem Verteidiger vertretene Angeklagte nicht benachrichtigt worden, Auch später\nhat eine Gegenüberstellung mit ihm nicht stattgefunden.\nAnglin war zur Zeit der Hauptverhandlung bereits wieder\nin die USA zurlickgekehrt, Die Verlesung seiner Aussage\nanstelle seiner persönlichen Einvernahme hat die Jugendkammer ausweislich der Sitzungsniederschrift lediglich\nmit dem Hinweis auf \"§ 257 Abs. 1 Nr. 3 StPO\", gemeint\nist offensichtlich \"§ 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO\", begründet,\nDer Verteidiger hat der Verlesung widersprochen.\n\nEs kann dahinstehen, ob durch dieses Verfahren,\nwie die Revision behauptet, § 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO und/\noder Art. VII Abs. 9 Buchst, c des NATO-Truppenstatuts\n\nverletzt ist. Jedenfalls beruht die Verurteilung des Angeklagten nicht auf der verlesenen Aussage des Zeugen\n\nDiese Aussage hat die Jugendkamner im Urteil lediglich\nzum Beweise dafür angeführt, daß Sabine RW auch noch\nwährend des Geschlechtsverkehrs mit dem Angeklagten von\neinem anderen farbigen US-Soldaten festgehalten worden\nist. Das allein hatte der Angeklagte von dem ihm vorgeworfenen Sachverhalt im Laufe der Hauptverhandlung noch\nbestritten (UA Bl. 5 - 7). Diese Beweisfrage ist aber für\nseine Verurteilung bedeutungslos. Nach den inbesondere\nauf Grund der Aussagen der Sabine RB und des US-So1-\ndaten Sargent von der Jugendkamner getroffenen Feststellungen (UA Bl. 4) sind etwa 10 farbige US-Soldaten im\nZimmer von Sargent über das 16 Jahre alte, sich heftig\nwehrende Mädchen hergefallen, Sie zogen es von der Couch\nherunter und legten es auf den Boden, hielten ihm, weil\nes sich noch weiter wehrte, ein Stilett oder einen Brieföffner drohend gegen die Kehle, schlugen es ins Gesicht\nund rissen ihm schließlich Hose und Bluse vom Leib.\n\nErst dann, und weil es um sein Leben fürchtete, gab es\nseinen Widerstand auf. Daraufhin führten zunächst der\nSoldat EB, während es von anderen an Armen und Beinen festgehalten wurde, und im unmittelbaren Anschluß\ndaran der Angeklagte und mindestens noch der Soldat\nSCHE den Geschlechtsverkehr mit ihm aus. Währenddessen\nversuchten weitere Soldaten ihr Glied in seinen Mund einzuführen oder onanierten bei entblößten Unterkörper,\n\n>\n\nDas alles hat der Angeklagte mehr oder weniger eingeräumt. Er hat insbesondere zugegeben, daß Sabine Rs\nwährend des Geschlechtsverkehrs mit JB von den Soldaten Wi und HER an den Beinen festgehalten worden\nsei und daß er und SB in unmittelbarem Anschluß an\nSCHE den Geschlechtsverkehr ausgeübt hätten (UA Bl. 5).\nBei der Sachlage ist es aber ohne Bedeutung, ob Sabine\nFE auch dann noch festgehalten worden ist. Sie war\nauch jetzt unter keinen Umständen zum Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten oder anderen Soldaten\nbereit und hatte nur unter dem Eindruck des gesamten Geschehens ihren äußeren Widerstand aufgegeben. Das hat der\nAngeklagte nach dem Urteilszusammenhang auch erkannt. Der\nVerfahrensrüige bleibt daher der Erfolg versagt.\n\nAuch in sachlichrechtlicher Hinsicht hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten ergeben.\n\nSchmidt Börtzler Spiegel\nHürxthal Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-02-14/4-str-356-75","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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