{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1975-02-13_4_StR_508_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1975-02-13","aktenzeichen":"4 StR 508/74","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Das Vorbeifahren mit einem Kraftfahrzeug innerhalb einer\ndurch Verbotszeichen 276 (§ 41 Abs. 2 Nr. 7 StVO) gekennzeichneten Überholverbotszone an einer vor einer Rotlicht\nzeigenden Ampel haltenden Fahrzeugschlange ist unzulässiges\nÜberholen nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 StVO.","text_plain":".ıH\n\nNachschlagewerk: Ja\nBGHSt:; Ja\n\nStvo 1970 § 5 Abs. 3 Nr. 2, § 41 Abs, 2 Nr. 7\n\nDas Vorbeifahren mit einem Kraftfahrzeug innerhalb einer\ndurch Verbotszeichen 276 (§ 41 Abs. 2 Nr. 7 StVO) gekennzeichneten Überholverbotszone an einer vor einer Rotlicht\nzeigenden Ampel haltenden Fahrzeugschlange ist unzulässiges\nÜberholen nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 StVO.\n\nBGH, Beschl. v. 13. Februar 1975 - L StR 508/74 - AG Hannover\nOLG Celle\n\nVA\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 508/74 BESCHLUSS -\n\nin der Bußgeldsache\n\ngegen\n\nden Bildjournalisten Kurt H GE zus HoiEB,\ngeboren amEEEEEEB 1911 in SEE:\n\nwegen Verkehrsordnungswidrigkeit\n\nZu\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 13. Februar 1975\ndurch den Vorsitzenden Richter Schmidt und die Richter\nBörtzlier, Mayr, Dr.Dr.Spiegel und Hürxthal beschlossen:\n\nDas Vorbeifahren mit einem Kraftfahrzeug innerhalb einer durch Verbotszeichen 276 (§ 41 Ans, 2\nNr. 7 Stvo) gekennzeichneten Überholverbotszone\nan einer vor einer Rotlicht zeigenden Ampel haltenden Fahrzeugschlange ist unzulässiges Überholen nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 StVO.\n\nGründe:\n\nI. Der Betroffene ist am 29. Mai 1973 mit seinen\nPersonenkraftwagen auf der Bückeburger Allee in Hannover\ntrotz beiderseits der Fahrbahn aufgestellter Überholverbotszeichen 276 (§ 41 Abs. 2 Nr. 7 StVO) an einer\nvor einer Rotlicht zeigenden Ampel wartenden Fahrzeugschlange links vorbeigefahren. Das Amtsgericht Hannover\nhat deshalb gegen ihn wegen vorsätzlichen verkehrswidrigen Überholens nach 8 5 Abs. 3 Nr. 2 StVO in\nVerbindung mit § 49 StVO, § 24 StVG eine Geldbuße festgesetzt.\n\nDas Oberlandesgericht Celle möchte die Rechtsbeschwerd®\ndes Betroffenen verwerfen, sieht sich daran jedoch durch\n\nden Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. Oktober\n41971 (NJW 1972, 642) gehindert. Nach Auffassung dieses\nGerichts ist die schon längst bestehende Übung, vor einer\nRotlicht zeigenden Ampel nebeneinander aufzufahren, wenn\ndazu Raum genug ist, durch § 37 Abs. 4 StVO (nF) legalisiert\nund dem Nebeneinanderfahren (§ 7 StVO) zugeordnet worden,\n\nso daß Überholverbotszeichen nach Bild 276 wirkungslos\nseien, wo Lichtzeichen den Verkehr regelten und solange\n\ndie Gegenfahrbahn nicht benützt werde. Das Oberlandesgericht\nCelle hat die Sache deshalb gemäß § 79 Abs. 3 OWiG, § 121\nAbs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.\n\nII. Der Senat vertritt die Rechtsauffassung des vorlegend\nOberlandesgerichts. Das Vorbeifahren an hintereinander vor\neiner Rotlicht zeigenden Ampel haltenden Kraftfahrzeugen\ninnerhalb einer durch Verbotszeichen 276 gekennzeichneten\nÜberholverbotszone ist unzulässiges Überholen im Sinne des\n8 5 Abs. 3 Nr. 2 StVO. Soweit § 37 Abs. 4 StVO das Nebeneinanderfahren dort gestattet, wo Lichtzeichen den Verkehr\nregeln, befreit diese Vorschrift nicht von der Beachtung\ndes Überholverbotszeichens.\n\n1. Nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 StVO (nF) ist das Überholen\nunzulässig, \"wo es durch Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277)\nverboten ist\". Das Zeichen 276 verbietet \"Führern von\nKraftfahrzeugen aller Art, mehrspurige Kraftfahrzeuge und\nKrafträder mit Beiwagen zu überholen\" (§ 41 Abs. 2 Nr. 7\nSstVo).\n\nAt\n\nMit dem Verbotsinhalt des Verkehrszeichens 276 hat sich\nder Senat bereits in seinem Beschluß vom 26. März 1974\n(BGHSt 25, 293) befasst. In jener Entscheidung stand allerdings die - hier nicht interessierende - Frage im Vordergrund, inwieweit - im Verkehr auf mehreren Fahrstreifen für\neine Richtung - ein Überholvorgang vor Beginn der Überholverbotszone abgeschlossen sein müsse. Der Senat hat dort\nden Verkehrsvorgang des Überholens in Übereinstimmung\nmit der einhelligen Auffassung in Rechtsprechung und\nRechtslehre als einen tatsächlichen Vorgang bezeichnet,\nder vorliegt, \"wenn ein Verkehrsteilnehmer von hinten\nan einem anderen vorbeifährt, der sich auf derselben Fahrbahn in derselben Richtung bewegt oder nur mit Rücksicht\nauf die Verkehrslage anhält\" (aaO S. 296). An dieser\nRechtsauffassung wird festgehalten,\n\nEin Kraftfahrer, der vor einer Rotlicht zeigenden Ampel\nwarten muß, hält aufgrund einer den Verkehr regelnden Anordnung an, d.h. also lediglich mit Rücksicht auf die Verkehrslage (vgl. auch OLG Düsseldorf VRS Au, 374; Bouska\nDAR 1972, 253, 254; Krumme/Sanders/Mayr Straßenverkehrsrecht § 5 StVO Anm. A I). An ihm wird infolgedessen nicht\n\"yorbeigefahren\", sondern er wird \"überholt\" (vgl. auch\nBouska Verkehrsdienst - VD - 1972, 325; Booß Verk.Mitt.\n\n19753 Anm. zu Nr. 23; Mayr \"Vorbeifahren\" in KVR Erläuterung\n\nI Bem. I 1). Die Begriffe des Vorbeifahrens und des Überholens\nwerden, worauf die Amtliche Begründung zur Straßenverkehrsordnung ausdrücklich hinweist (unter II Leitgedanken - 3.\nDarstellung Abs. 3 a.E.) \"in der ganzen Verordnung konsequent\n\nfür die nämlichen Vorgänge benutzt\" (Verk.Bl. 1970, 799;\n\nin § 26 Abs. 3 StVO beispielsweise wird der unterschiedliche\nSprachgebrauch besonders deutlich). Dementsprechend weist\nauch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (Vwv StVO - Verk.Bl. 1970, 759 - zu § 5 und\n\n§ 6) darauf hin, daß an Teilnehmern des Fahrbahnverkehrs,\ndie sich in der gleichen Richtung weiterbewegen wollen,\n\naber warten müssen, nicht vorbeigefahren wird, sondern daß\nsie überholt werden, und ferner, daß wartet, wer durch die\nVerkehrslage oder durch eine Anordnung aufgehalten wird.\nEine solche Auslegung trägt der Tatsache Rechnung, daß das\nVorbeifahren an einem Hindernis weniger gefährlich ist als\ndas Überholen und wird damit auch dem Sinn und Zweck der\n\ndas Aneinandervorbeifahren regelnden gesetzlichen Bestimmungen\ngerecht. Daß weder der Amtlichen Begründung noch der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO eine den Richter\nbindende Gesetzeswirkung zukommt, hindert nicht etwa daran,\nsie als Auslegungshilfe (vgl. BGHSt 23, 108, 113 - betr.\nRunderlasse des Bundesverkehrsministers) heranzuziehen,\n\n2. Das vorlegende Oberlandesgericht geht nach alledem\nmit Recht davon aus, daß der Betroffene die wartende Fahrzeugschlange überholt hat. Dabei ist es unerheblich, ob die\nFahrbahn - was den Feststellungen des Vorlegungsbeschlusses\nnicht zu entnehmen ist - vor der Verkehrsampel mehrere Fahrstreifen für eine Richtung aufwies und ob diese Fahrstreifen\nbegrenzt bzw. markiert waren (zu letzterem vgl. Jagusch\nStraßenverkehrsrecht 21. Aufl. § 2 StVO Rdn. 52; Mayr \"Nebeneinanderfahren\" in KVR Erläuterung I Bem. II 3). Für die\nBeurteilung kann es, was ebenfalls nicht festgestellt worden\n\nZi\n\nist, auch nicht darauf ankommen, ob der Betroffene vor\n\nder Rotlicht zeigenden Ampel neben dem ersten der dort\nwartenden Fahrzeuge anhalten mußte oder wegen der inzwischen erfolgten Umschaltung der Ampel auf grün im\n\nsog. fliegenden Start weiterfahren konnte. Selbst wenn\n\nder Betroffene vor der Ampel anhalten mußte, hatte er\n\nbis dahin alle Fahrzeuge der Schlange mit Ausnahme des\nersten Fahrzeugs schon hinter sich gelassen, also überholt. Man kann auch nicht etwa davon sprechen, wie es das\nBayerische Oberste Landesgericht tut (VRS 45, 70 = Verk,\nMitt. 1973 Nr. 23 für den Fall einer geschlossenen Bahnschranke mit Andreaskreuz - § 19 Abs. 1 Nr. 1 StVO - im\nUnterschied zur Rotlicht zeigenden Verkehrsampel; vgl.\nauch Mühlhaus VOR 1972, 27, 35), der Betroffene habe die\nFahrzeugschlange nicht hinter sich zurücklassen, sondern\nnur neben ihr auffahren wollen. Die Straßenverkehrsordnung\nverwendet den Begriff des \"Auffahrens neben ein anderes\nFahrzeug\" nicht. Überdies kann er sachlich nur bedeuten,\ndaß ein Überholvorgang (noch) nicht abgeschlossen ist und\noffen bleibt, ob er zu Ende geführt wird (weil es ungewiß\nist, wer beim Wechsel des Lichtzeichens schneller anfährt).\nEin Verbotszeichen ist aber sofort, d.h. von der Stelle an\nzu befolgen, an der es angebracht ist (BGHSt 25, 293, 296/297\nmit weiteren Hinweisen). Deshalb verbietet das Zeichen 276\nsowohl den Beginn als auch die Fortsetzung und die Beendigung des Überholvorgangs innerhalb der Überholverbotszone,\nso daß ein bereits eingeleiteter Überholvorgang notfalls\nabgebrochen werden müsste (BGH aa0).\n\n3. Der Auffassung, die Fahrweise des Betroffenen sei\nnunmehr durch § 37 Abs. 4 StVO ausdrücklich dem Nebeneinanderfahren (§ 7 StVO) zugeordnet und damit in dem Bereich,\nin dem das Fahrverhalten durch das Lichtzeichen beeinflusst werde, kein Überholen, jedenfalls kein unzulässiges\n(vgl. außer der unter I. erwähnten Entscheidung des OLG\nHamm noch BayrObLG Verk.Mitt. 1973 Nr. 23 = VRS 45, 70 ff\nund, wenn auch damit nur teilweise übereinstimmend, OLG\nDüsseldorf VRS 44, 374, 375; diesen Entscheidungen zumindest\nim Ergebnis zustimmend Möhl VOR 1973, 23, 26/27; Krumme/\nSanders/Mayr § 5 StVO Bem. A I und, eingeschränkt, Bem. C II),\nschliesst sich der Senat nicht an (ebenso Jagusch aa0 § 5\nStVo Rdn. 5; § 37 StVO Rdn. 57 a; Bouska VD 1972, 326; Mühlhaus VD, 1972, 327, 328).\n\na) Der Entstehungsgeschichte des § 37 Abs. 4 StVO ist\nnicht zu entnehmen, daß diese Bestimmung gewissermassen\nals \"Spezialvorschrift\" (so OLG Düsseldorf aa0) ein Fahrverhalten gestattet, das - beim Überholen - durch § 5 Abs. 3\nNr. 2 in Verb. mit § 41 Abs. 2 Nr. 7 StVO (Zeichen 276)gerade\nuntersagt ist. In der Amtlichen Begründung heißt es zwar,\ndurch § 37 Abs. 4 StVO habe die ständige Übung legalisiert\nwerden sollen, daß sich schon das zweite an eine Wechsellichtzeichenanlage herankommende Kraftfahrzeug neben ein\nbei Rot wartendes Fahrzeug setze, wenn dazu Raum genug sei.\nAnsonsten spricht die Begründung aber nur von einer \"Befreiung vom Rechtsfahrgebot\", die rechtliche Bedeutung für\nmehrspurige Kraftfahrzeuge nur bei schwachem Verkehr habe,\nwährend bei dichtem Verkehr für diese § 2 Abs. 2 S. 2 Stvo\ngelte (vgl. dazu Lütkes Straßenverkehrsordnung 1971 Erl. 1\n\n7\n\nzu § 37). Über das Verhältnis dieser Bestimmung zu den das\n(Rechts- oder Links-) Überholen regelnden Vorschriften ist\nnichts gesagt.\n\nb) Die Deutung, die durch § 37 Abs. 4 StVO gestattete\nFahrweise stelle keinen unzulässigen Überholvorgang dar,\nrechtfertigt weder der Wortlaut noch der Zweck dieser Bestimmung. Die Frage, ob nebeneinandergefahren werden darf,\n\n- in der StVO in § 2 Abs. 2 S. 2, § 37 Abs. 4, § 41 Abs, 3\nNr. 5 (Zeichen 297) und § 42 Abs. 6 Nr. 1 (Zeichen 340 d)\ngeregelt - ist zu trennen von der weiteren Frage, ob beim\nNebeneinanderfahren auch \"überholt\" wird und ob ein solches\nÜberholen zulässig ist, Bei der notwendigen Gesamtbetrachtung\nder das Aneinandervorbei- bzw. das Nebeneinanderfahren regelnden gesetzlichen Bestimmungen (vgl. BGHSt 25, 293 ff, insbes. 296 bis 299) kann nicht zweifelhaft sein, daß auch beim\nNebeneinanderfahren überholt werden kann, und zwar rechts\noder links (BGH aa0; OLG Hamburg DAR 1973, 25 ff = VRS 43,\n385 ff, bezogen allerdings auf die Frage des Einordnens vor\ndem \"überholten\" Fahrzeug; OLG Frankfurt NJW 1972, 548, 549\nmit Anm, Lueken; Bouska VD 1972, 326; Mühlhaus VD 1972,\n\n328 und VOR 1972, 27 £f, insbes, 33 bis 36; auch Möhl VOR\n19753, 27, der allerdings im Ergebnis der hier abgelehnten\nAuffassung des OLG Hamm doch folgt; Jagusch a.a.0. § 5\n\nRdn. 16 a.E.). Dann aber ist es nur folgerichtig, einen\nVerkehrsvorgang, der sich als Überholen darstellt, auch\nnach den Regeln zu beurteilen, die für dessen Zulässigkeit\nmassgebend sind. § 37 Abs. 4 StVO hat aber weder mit dem\nBegriff des Überholens noch mit dessen Zulässigkeit oder\nUnzulässigkeit etwas zu tun (Booß, Verk.Mitt. 1973 Nr. 23\n\n- Anm. zu der bereits genannten Entscheidung des BayrObLG),\nDas ergibt sich schließlich auch aus § 39 Abs. 4 Stvo,\nDanach gehen Regelungen durch Verkehrszeichen den allgemeinen Verkehrsregeln vor. Zu den allgemeinen Verkehrsregeln im Sinne von § 39 Abs. 4 StVO gehört auch die Verkehrsregelung durch Lichtzeichen nach § 37 Abs, 4 StVO,\n\n§ 37 Abs. 1 StVO bestimmt lediglich das Verhältnis der Verkehrsregelung durch Lichtzeichen zu Vorrangregeln, vorrangregelnden Verkehrsschildern und Fahrbahnmarkierungen, die\nübrigen Verkehrszeichen sind dagegen auch im Lichtampelverkehr zu beachten (Jagusch aa0, § 37 StVO Rdn. 57a;\nSchmitt DAR 1973, 57, 59; Mühlhaus DAR 1972, 29, 35). Zu\ndiesen Vorrangregeln und -zeichen i.S. von § 37 Abs. 1 Stvo\ngehört das Verkehrszeichen 276 (§ 41 Abs. 2 Nr. 7 Stvo).\n\nc) Diese Auslegung trägt auch dem Sicherheitsbedürfnis\nim Straßenverkehr in dem gebotenen Maße Rechnung. Es bedarf\nkeiner weiteren Begründung, daß unzulässiges Überholen nach\nZeichen 276 als besonders gefährlich für den übrigen Verkehr\nanzusehen ist (BGH VersR 1968, 578 = Verk.Mitt. 1968 Nr. 78).\nDeshalb soll dieses Zeichen u.a, \"dort aufgestellt werden,\nwo die Gefährlichkeit des Überholens dem Fahrzeugführer nicht\nso erkennbar ist, daß er von sich aus nicht überholt\" (Vwv-StVO, Verk.Bl. 1970, 781), etwa bei geringer Sichtweite oder\neiner Fahrbahnverengung. Gerade letztere ist oft erst spät\nerkennbar, vor allem, worauf das vorlegende Oberlandesgericht\nzutreffend hinweist, für einen Fahrzeugführer in einer\nFahrzeugschlange mit meist nur begrenzter Sicht nach vorne.\nWollte man gleichwohl im Fall des § 37 Abs, 4 StVO das\n\n- 10 -\n\nÜberholen entgegen § 5 Abs. 3 Nr. 2 StVO erlauben, so\n\nmüßte dies geradezu zu einer besonderen Gefahrenlage\nführen, wenn das Lichtzeichen \"Grün\" den Verkehr frei-\n\ngibt und sich nach nur kurzer Strecke zwei Fahrzeugkolonnen\nder Engstelle nähern.\n\nEndlich dürfen dem \"formalen\" Verbot, das das Zeichen\n276 den Führern von Kraftfahrzeugen aller Art vorschreibt,\nnicht mehrere, inhaltlich verschiedene Bedeutungen zukommen.\nWeil ein Verbotszeichen sofort befolgt werden muß, muß es\nauch sofort und aus sich selbst heraus verständlich sein\n(BGHSt 25, 293, 299). Das ist nur dann gewährleistet, wenn\nes grundsätzlich alle Überholvorgänge erfasst. Ein Schutzbedürfnis im dargelegten Sinn besteht aber unabhängig davon,\nob eine Lichtzeichenanlage in Betrieb ist oder nicht. Dagegen\ngilt die Regelung des § 37 Abs. 4 nur, wenn die Ampel in Betrieb ist (Jagusch aa0, § 37 StVO, Rdn. 57; Cramer, Straßenverkehrsrecht 1971 § 37 StVO, Rdn. 45). Die Befreiung vom\nRechtsfahrgebot beginnt da, wo das Fahrverhalten durch das\nLichtzeichen beeinflußt wird und endet da, wo hinter dem\nLichtzeichen das Rechtsfahrgebot wieder befolgt werden kann\n(Amtl. Begründung, Verk.Bl. 1970, 818; vgl. auch Mühlhaus\nStVo 4, Aufl. § 7 StVO,Anm. 2 b; Müller/Möhl 22. Aufl.\n§ 37 StVO Rdn. 34). Ein Überholverbot endet dagegen nicht\nohne weiteres an der nächsten Kreuzung oder Einmündung\n(OLG Hamm NJW 1974, 759 mit weiteren Hinweisen). Die hier\nabgelehnte Auffassung würde nun ein Überholen dann gestatten,\nwenn die Ampelanlage im Betrieb ist, nicht aber, wenn sie\nausgeschaltet ist. Das erscheint auch unter dem Gesichtspunkt\nder Gefahrenabwehr widersinnig: für den Beispielsfall der\n\n- 11 -\n\nspäteren Verengung der Fahrbahn ist kein sachlich einleuchte,,\n\nder Grund für eine unterschiedliche Beurteilung ersichtlich,\n\nd) Der Senat verkennt nicht, daß es Fälle geben mag,\nin denen es weder aus Gründen der Sicherheit noch aus\nGründen der Flüssigkeit des Verkehrs erforderlich ist,\nein Überholverbotszeichen 276 aufzustellen, etwa dann,\nwenn sich mehrere Fahrstreifen für eine Richtung auch jenseits der Lichtzeichenanlage Über eine längere Strecke\nfortsetzen. Ob Unzweckmässigkeit allein eine solche Anordnung fehlerhaft (und damit anfechtbar)macht, kann dahinstehen. Der Verkehrsteilnehmer muß jedenfalls auch ein\nsolches unzweckmässiges Verbotszeichen beachten, solange es\nnicht durch die zuständige Behörde oder das Verwaltungsgericht aufgehoben worden ist (OLG Frankfurt NJW 1972, 549;\n\nAH\n\n- 12 -\n\nKrumme/Sanders/Mayr 8§ 39 - 43 StVO Bem. A IV 3 - 5),\n\n4. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nSchmidt Börtzler Mayr\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-02-13/4-str-508-74","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":13},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":7},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":3},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":3},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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